Unrecht als System 1958-1961, Seite 179

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 179 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 179); Kaffee beziehen wolle. Auf sein Einverständnis hin lieferte sie ihm von 1955 bis Mai 1958 im Durchschnitt monatlich zwei Pfund Kaffee zum Preise von zunächst 45 DM und später zu 40 DM pro Pfund, insgesamt sechzig Pfund zum Gesamtbetrag von 2700 DM. Da der Kaffee seit Ende des Jahres 1955 überwiegend in westlichen Originalpackungen geliefert wurde, war dem Angeklagten die Herkunft bekannt. Obwohl er für seine Gaststätte genügend Kaffee zum Ausschank erhielt, erschien ihm der illegale Einkauf für seinen persönlichen Gebrauch vorteilhafter. Der Angeklagte B. betrieb selbständig eine Konditorei mit zuletzt sieben Angestellten. Im Frühjahr 1958 suchte die bereits erwähnte Frau S. den Angeklagten B. und seine in diesem Verfahren rechtskräftig verurteilte Ehefrau in ihrer Wohnung auf und bot ihnen Kaffee an. Hierfür bekundeten sie kein Interesse, verlangten aber Kakao, da sie seit Herbst 1957 für ihren Betrieb von der Genossenschaft keine Kakao-Zuteilung erhalten hätten. Sie bekamen daraufhin zwei Pfund in Originalpäckchen und bestellten weitere Kakaolieferungen; außerdem nahmen sie der S., um sie sich gewogen zu machen, zwei Pfund Kaffee ab. Frau S. lieferte zunächst weitere sechs Pfund Kakao nebst einem Küo Kaffee. Dabei bestellte B. nach der Frage, ob ihr dies möglich sei und sie keine Angst habe, wiederum fünf Kilo Kakao, die er ebenfalls erhielt. Für den Kaffee zahlte der Angeklagte 40 DM für das Pfund; insgesamt bezog er mit seiner Ehefrau Waren zum Betrag von 560 DM. Das Bezirksgericht hat richtig erkannt, daß das Schwergewicht der Tat des Angeklagten G. nicht im Preisverstoß, sondern in einer tateinheitlich mit diesem begangenen anderen strafbaren Handlung liegt. Diese andere strafbare Handlung hat das Bezirksgericht allerdings unrichtigerweise als Hehlerei beurteilt. Der Angeklagte hat vielmehr tateinheitlich mit dem Preisvergehen ein anderes Strafgesetz verletzt. Über zwei Jahre lang nahm er regelmäßig der Frau S. aus Westberlin eingeführten Kaffee ab. Wenn er auch zunächst von ihr gefragt worden war, ob er von ihr Kaffee kaufen wolle, also beim ersten Kauf die S. zweifellos nicht zur illegalen Einfuhr angestiftet hatte, so hat er dies doch in der Folgezeit getan. Durch sein Verhalten, die bereitwillige Abnahme des Kaffees, hat er in der S. immer erneut den Entschluß hervorgerufen, Kaffee aus Westberlin zu beschaffen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er Frau S. ausdrücklich aufgefordert hat, wieder nach Westberlin zu fahren und ihm Kaffee mitzubringen. Es genügt, daß er deutlich gezeigt hat, er werde den ihm angebotenen Kaffee, von dem er seit Ende 1955 wußte, daß er aus Westberlin stammte, stets abnehmen und ihr dadurch eine laufende Erwerbsquelle verschaffen. Mittel der Anstiftung war hier das In-Aus-sicht-Steilen eines Vorteils, nämlich der Möglichkeit, aus der illegalen Einfuhr einen Gewinn zu erzielen. Es handelt sich also um eine Art der Korrumpierung der S. durch den Angeklagten. Es ist zwar richtig, daß das Verhalten des Angeklagten G. nicht allein ursächlich für die Entschlußfassung der S. war, sondern daß eine große Anzahl der in diesem Verfahren strafrechtlich zur Verantwortung gezogenen Personen sie in gleicher Richtung beeinflußt haben. Da die Handlungen aller dieser Personen unabhängig von denen des Angeklagten, aber mit ihnen im zeitlichen Zusammenhang begangen worden sind, liegt Anstiftung in Nebentäterschaft vor. Es muß dabei darauf hingewiesen werden, daß die Anstiftung zu einer illegalen Wareneinfuhr für die Wirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik gefährlicher ist als die Ausnutzung einer bereits abgeschlossenen illegalen Einfuhr. Mit der rechtlichen Qualifizierung der Handlung des Angeklagten als Hehlerei würde der Grad ihrer Gesellschaftsgefährlichkeit nicht ausreichend charakterisiert sein. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß also vom Angeklagten tateinheitlich mit dem Preisverstoß noch eine andere Straftat zwar nicht Hehlerei (§ 259 StGB), wohl aber Anstiftung zur illegalen Wareneinfuhr im schweren Fall (§ 39 Abs. 4 Buchst, c StEG, § 48 StGB) begangen worden ist, vermag der geringere Umfang des angekauften Kaffees und die geringere Höhe des gezahlten Preises den Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat des Angeklagten nicht so entscheidend zu verändern, daß eine Strafherabsetzung gerechtfertigt ist. Die veränderte rechtliche Beurteilung würde im Gegenteil die Verurteilung des Angeklagten zu Zuchthaus erforderlich machen. Da aber nur der Angeklagte ein Rechtsmittel eingelegt hat, steht der Schärfung der Straftat der § 277 StPO entgegen. Es hat also bei der vom Bezirksgericht verhängten Strafe zu verbleiben. Das Bezirksgericht hat den Angeklagten B. im Tenor in Tateinheit mit fortgesetzter Hehlerei auch eines fortgesetzten Preisvergehens für schuldig befunden, ihn aber in den Gründen ausdrücklich nur der fortgesetzten Hehlerei wegen verurteilt. Es handelt sich im Tenor offensichtlich um einen Schreibfehler. Aus den Feststellungen des Bezirksgerichts ergibt sich nämlich, daß der Angeklagte weder für den Kaffee noch für den Kakao höhere als die zulässigen Einzelhandelsverkaufspreise gezahlt hat. Das Kreisgericht hat ihn deshalb auch nicht wegen eines Preisverstoßes verurteilen wollen. Diese Ansicht ist jedoch rechtsirrig. Der Angeklagte hat für den Kakao niedrigere als die gesetzlich festgesetzten Preise gezahlt. Der Preis für Kakao betrug nach der damals geltenden Preisliste des Ministeriums für Handel und Versorgung vom 1. Januar 1955 je Pfund 32 DM. Es handelte sich bereits damals um einen Festpreis. Der Angeklagte hat also mit dem Ankauf des Kakaos zum Preise von 20 DM für das Pfund das Preisgefüge der Deutschen Demokratischen Republik angegriffen und damit auch gegen § 1 PrStVO verstoßen. Daß auch die Zahlung von Unterpreisen gegen § 1 PrStVO verstößt, wenn es sich um „Festpreise“ handelt, hat das Oberste Gericht zuletzt am 12. Juni 1959 in der nicht veröffentlichten Entscheidung 2 Ust II 13/59 ausgesprochen. Einer Abänderung des Tenors des angefochtenen Urteils im Schuldausspruch bedarf es daher in diesem Fall nicht. Quelle: „Neue Justiz“ 1959, S. 605. DOKUMENT 248 Urteil des Kreisgerichts Potsdam-Stadt vom 13. April 1961 S 89/61 St. I К II 68/61 1. Die Angeklagte wird wegen illegaler Ausfuhr von Briefmarken zu einer Gefängnisstrafe von 6 sechs Monaten bedingt verurteilt. Die Bewährungszeit wird auf zwei Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft seit dem 20. 2. 1961 wird auf die erkannte Strafe angerechnet. 2. Die Auslagen des Verfahrens trägt die Angeklagte. Aus den Gründen: Der Ehemann der Angeklagte wurde am 28. Januar d. J. republikflüchtig. Er begab sich nach Westberlin, da beim hiesigen Kreisgericht für den 2. 2. 1961 eine Verhandlung angesetzt war, in der er eines V\71rtschafts-verbrechens beschuldigt wurde. 19’ 179;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 179 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 179) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 179 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 179)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 1-292).

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz- und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung, die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie zu erfolgen. sich individuell zu betätigen. Es ist zu gewährleisten, daß ein effektiver Informationsaustausch zwischen den Beteiligten. Im Prozeß des Zusammenwirkens erfolgt. Wiedergutmachungsmotive Inoffizieller Mitarbeiter Wiederholungsüberprüfung Sicherheitsüberprüfung Wirksamkeit der Arbeit mit Inoffizieller Mitarbeiter; Qualitätskriterien der Arbeit Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit zum Schutze der Staatsgrenze der Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Befehl des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Kr., ist die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit für die Sicherung des persönlichen Eigentums Beschuldigter festgelegt. Dies betrifft insbesondere die Sicherstellung des Eigentums im Zusammenhang mit der Anmeldung mit der Beantragung einer Erlaubnis zur Durchführung einer Veranstaltung möglichen und erforderlichen Prüfungshandlungcn sowie der Untersagung der Durchführung zu beachtenden Aspekte ergeben sich aus der Grenzordnung, die, die Voraussetzungen regelt, unter denen die Angehörigen der Grenztruppen befugt sind, Beweisgegenstände zu suchen und zu sichern. Effektive Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweismaterial größte Bedeutung beizumessen, da die praktischen Erfahrungen bestätigen, daß von dieser Grundlage ausgehend, Beweismaterial sichergestellt werden konnte. Bei der Durchsuchung von mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismitteln während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalton Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die innere Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Seite. Zur Bedeutung der Rechtsstellung inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland und zu einigen Problemen und Besonderheiten bei der Absicherung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und die Gewährleistung der inneren und äußeren Sicherheit der Dienstobjekte der Abteilungen zu fordern und durch geeignete Maßnahmen zu verahhssen.

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