Unrecht als System 1958-1961, Seite 168

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 168 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 168); starker Ankauf tragender Kühe machte diese Aufzucht hinfällig, da sie auf diese Weise mit weniger Arbeit mehr Gewinn erzielten. Da sie jedoch die auf gekauften Kühe nach einiger Zeit wieder über das Handelskontor verkauften, war die Planerfüllung für das Handelskontor und den Angeklagten H. H. begünstigt. Dies mußte jedoch bei den zentralen Stellen bei Unkenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge zu der Schlußfolgerung führen, die aufgekauften Zucht- und Nutztiere seien das Ergebnis der eigenen Aufzucht des Kreises. Dies mußte für die Folgezeit bei Aufstellung der weiteren Pläne zur Lenkung und Förderung des Zucht- und Nutzviehs zu irrealen Ergebnissen führen, welche sich auf die Versorgung der Bevölkerung äußerst negativ auswirken mußten. Darin liegt besonders die Gefährdung der Durchführung der Wirtschaftsplanung. Im Verkauf der Kühe und Pferde liegt auch ein Beiseiteschaffen von Erzeugnissen, da diese Tiere dem gelenkten Handel der VHZ entzogen wurden. Daß zu einer Gefährdung der Versorgung bereits beigetragen wurde, ging aus den Ausführungen des Sachverständigen L. hervor, wonach die Planziele der Jungrinderaufzucht im Jahre 1957 nicht erreicht wurden. Das tritt auch auf dem Gebiet der Pferdeausfuhr aus dem Kreis im Jahr 1957 hervor, da die zu beliefernden Gebiete Thüringen und Harz nicht planmäßig beliefert werden konnten. Die angeklagten Landwirte haben dazu durch ihren Pferdehandel bereits mit beigetragen. Sie haben aber auch durch die ungesetzliche Entgegennahme der Futtermittel für ihr abgeliefertes Nutzvieh an das Handelskontor für Zucht-und Nutzvieh Erzeugnisse beiseitegeschafft und die Durchführung der Wirtschaftsplanung gefährdet. Festgestellt ist, daß auf Grund ihrer überhöhten Ablieferung an Nutzvieh die planmäßig bereitgestellten Futtermittel im Jahre 1957 zeitweise nicht ausreichten, um die ordnungsgemäße Versorgung zu gewährleisten, wie vom Sachverständigen P. berichtet wurde. Die Angeklagten haben bedingt vorsätzlich gehandelt. Aus dem Sachverhalt war nicht nachzuweisen, daß bei ihnen der direkte Vorsatz bestand, durch ihre Handelsgeschäfte bewußt und gewollt die Planung zu stören und die Versorgung zu gefährden. Es war ihnen jedoch bewußt, daß ihr Verhalten nicht den Zielen unseres Aufbaus entspricht, sondern diesen entgegensteht. Dies geht daraus hervor, daß in erster Linie die Angeklagten H. und M. nicht allzusehr in Erscheinung treten sollten und im Namen anderer Kauf- und Verkaufsgeschäfte tätigten oder daß sich der Angeklagte H. beim Zeugen St. über die Meinung der Bevölkerung und des ABV der VP erkundigte. Auch in der Warnung des Angeklagten H. H., man soll es nicht zu toll treiben, liegt der Nachweis, daß man sich des gesellschaftsschädigenden Verhaltens bewußt war. Auch den übrigen Angeklagten L., Li., K. und Sch. war dies bekannt. Sie nahmen trotz dieser Kenntnis die Gefährdung der Wirtschaftsplanung im Interesse einer gewinnbringenden Abmelkwirtschaft in Kauf. Darin liegt der bedingte Vorsatz begründet, wie er vom § 1 der WStVO verlangt wird. Der Angeklagte H. hat darüber hinaus in einer weiteren selbständigen Handlung durch die unrichtigen Angaben bei der Viehzählung im Jahr 1957 vor einer Dienststelle der Wirtschaftsverwaltung im Rahmen ihrer Ermächtigung geforderte Auskünfte über seine wirtschaftlichen Verhältinsse unrichtig erstattet und damit den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Ziff. 1 der WStVO erfüllt. Der Angeklagte H. H. hat sich der Beihilfe zum Wirtschaftsverbrechen gemäß § 49 StGB § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO, der Angeklagte H., M., L., Li., K. und Sch. ischuldig gemacht. Er hat trotz Kenntnis der strafbaren Handlungen und seiner Verpflichtung als Aufkäufer eines staatl. Organs dagegen einzuschreiten, nichts unternommen. In seinem Gesamtverhalten liegt vielmehr eine wesentliche Hilfe, indem er sämtliche Kaufabschlüsse, auch jene, an welchen er selbst nicht unmittelbar hinzugezogen war, durch seine nachträgliche Ausfüllung der Schlußscheine sanktioniert. Bei den Angeklagten erzeugte er damit Sicherheit, daß jedes Handelsgeschäft von ihm in Ordnung gebracht wird. Dadurch wurden die Angeklagten in ihrem strafbaren Verhalten wesentlich unterstützt. Da er in 10 Fällen auf den Verkaufsbescheinigungen Kühe als Jungrinder deklarierte, hat er vorsätzlich unrichtige Angaben über Verhältnisse gemacht, welche für die Wirtschaft bedeutsam waren und dadurch die Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs. 1 Ziff. 1 WStVO erfüllt. Diese strafbare Handlung hatte zur Folge, daß einige LPG’en in Verkennung ihrer Pflichten unserem Staat gegenüber staatliche Kredite, welche für den Ankauf von Jungrindern gewährt wurden, für den Ankauf von Kühen verwenden konnten, so daß diese Gelder zu unsachgemäßen Zwecken verausgabt wurden. Diese strafbare Handlung steht in Tateinheit mit der Beihilfe zum Wirtschaftsverbrechen. Dem Angeklagten war durch mündliche Nachtragsanklage weiterhin zur Last gelegt worden, für Handlungen, welche seinen Obliegenheiten verletzend entgegenstanden, Geschenke angenommen zu haben. Es konnte der Nachweis nicht erbracht werden, daß der Angeklagte sich in Gaststätten für sein unkorrektes Verhalten Zechen hätte bezahlen lassen oder anderweitig Geschenke angenommen hatte. Insoweit war er mangels Beweises freizusprechen. Der Angeklagte S. konnte nicht nachweisen, daß er als Leiter des VE-Handskontors für Zucht- und Nutzvieh die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zur Verhütung strafbarer Handlungen angewendet hat. Bei einer ordnungsgemäßen Kontrolle und Übersicht hätte er erkennen müssen, daß die ständige Übererfüllung der Aufkaufpläne des Angeklagten H. H. eine Überprüfung des Bezirks Rätzlingen erforderlich machte. Der Angeklagte beließ es jedoch bei den wöchentlichen Berichterstattungen der einzelnen Aufkäufer in Dienstbesprechungen und einzelnen kurzen Besuchen. Dies konnte nicht ausreichen, um die Arbeitsweise des Angeklagten H. H. kennenzulernen. Wäre er diesen Aufgaben in erforderlichem Maße nachgekommen, wäre ein rechtzeitiges Eingreifen und eine Verhütung des ungesetzlichen Verhaltens des Angeklagten H. H. ermöglicht worden. In dieser Unterlassung der erforderlichen Sorgfalt sieht die Strafkammer die Tatbestandsmerkmale des § 10 Abs. 1 WStVO als erfüllt an. Die Angeklagten H., M., L. und Li. traten in besonders spekulativer Weise hervor. Sie stellten ihre hohen Einnahmen aus der Lieferung von freien Spitzen vor alle anderen Aufgaben, besonders der Aufgabe der Rinderaufzucht. Deshalb geht aus ihren strafbaren Handlungen eine größere Gesellschaftsgefährdung hervor als bei den Angeklagten Sch. und K. Der Angeklagte K. hat wohl gleichfalls in übermäßiger Weise seinen Rindeviehbestand umgeschlagen und auch Pferdehandel betrieben, er hat jedoch, wie der Angeklagte Sch. nach vorhandenen Möglichkeiten Jungvieh aufgezogen. Diese beiden Angeklagten kauften die erworbenen Tiere nur in den Nachbargemeinden des Kreises Klötze ein und zeigten dadurch nicht die Intensität wie die anderen, welche bis in den Kreis Tangerhütte ihre Geschäfte trugen. Aus diesen Umständen sah die Strafkammer gleichfalls in Übereinstimmung mit der Anklagevertretung einen minderschweren Fall gern. Abs. 2 des § 1 der WStVO. Bei den Angeklagten H., M., L. und Li. ist der Normalfall des § 1 der WStVO mit seinen Nebenfolgen gegeben. Da der Angeklagte H. H. seine Funktion als staatlicher Aufkäufer schwer mißbraucht hat und zu den schweren 168;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 168 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 168) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 168 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 168)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 1-292).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen unter Beachtung der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der DDR. . ,.,. Es besteht ein gutes Ztisammenwirken mit der Bezirksstaatsanwaltschaft, Die ist ein grundlegendes Dokument für die Lösung der strafprozessualen unpolitisch-operativen Aufgaben der Linie Dazu die Herbeiführung und Gewährleistung der Aussagäereitschaft liehe Aufgabe Beschuldigtenvärnehmung. Beschuldigter wesent-. In den BeschurUigtenvernehmungen müssen Informationen zur Erkenntnis aller für die Aufklärung der möglichen Straftat und ihrer politisch-operativ interessanten Zusammenhänge in der Regel von einmaligem Wert. Es sind dadurch Feststellungen möglich, die später unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß die bereit und in der Lgsirid entsprechend ihren operativen Möglichkeiten einen maximalen Beitragräzur Lösung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu leisten und zungSiMbMieit in der operativen Arbeit haben und die Eignung und Befähigung besitzen, im Auftrag Staatssicherheit , unter Anleitung und Kontrolle durch den operativen Mitarbeiter, ihnen übergebene Inoffizielle Mitarbeiter oder Gesellschaftliche Mitarbeiter für Sicherheit Gesellschaftliche Mitarbeiter sind staatsbewußte Bürger, die sich in Wahrnehmung ihrer demokratischen Rechte auf Mitwirkung an der staatlichen Arbeit zu einer zeitweiligen oder ständigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen und politischen Stellung in der Lage sind, schnell bei bestimmten Personenkreisen Anschluß zu finden. Günstig ist, wenn der einzusetzende Geheime Mitarbeiter am Auftragsort über bestimmte Verbindungen verfügt.

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