Unrecht als System 1958-1961, Seite 137

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 137 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 137); Der Angeklagte erklärt, daß er aufgrund seiner Zuchthausstrafe nach seiner Auffassung keine Aussicht mehr gehabt hätte, in der DDR einen entsprechenden Beruf auszuüben. Diese Auffassung steht den allgemeinen Gepflogenheiten in unserem Arbeiter- undBauern-Staat entgegen. Außerdem wurde dem Angeklagten schon vor der Kaderabteilung bei der Reichsbahn gesagt, daß er nach einer bestimmten Zeit wieder eine andere Funktion bekleiden könnte. Das Gericht ist der Auffassung, daß sich der Angeklagte tiefer mit den gesellschaftlichen Problemen beschäftigen müßte, um zu erkennen, wo auch seine Zukunft und insbesondere die seiner Kinder liegt. Die ältere Tochter der Angeklagten befindet sich in einem volkseigenen Betrieb in der Lehre als chemisch-technische Assistentin und hat somit eine gute berufliche und soziale Zukunft. Die zweite Tochter der Angeklagten besucht zur Zeit noch die Mittelschule, die sie in diesem Jahr abschließt und hat ebenfalls schon eine Lehrstelle als Kindergärtnerin. Die Angeklagten sollten überlegen, ob sie in Westberlin oder Westdeutschland solche Aussichten haben. Es kommt aber ferner hinzu, daß die Deutsche Demokratische Republik der erste deutsche Friedensstaat ist und dem sozialistischen Lager angehört, wo jedem Mitglied der Gesellschaft entsprechend seinen Fähigkeiten ein Arbeitsplatz gesichert ist. Das illegale* Verlassen der DDR ist ein Verrat an der sozialistischen Entwicklung und zugleich eine Unterstützung der Kriegsvorbereitungen in Westdeutschland, da solche Erscheinungen von der westdeutschen Propaganda zum Anlaß genommen werden, gegen die DDR zu hetzen. Für ein solches Verhalten müssen die Angeklagten entsprechend zur Verantwortung gezogen werden. In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft ist auch das Gericht der Auffassung, daß der Angeklagte Walter A. die größere Schuld trägt als seine Ehefrau und daß er deshalb auch höher bestraft werden muß. Der Angeklagte hatte sich schon während der Strafverbüßung mit dem Gedanken befaßt, die DDR illegal zu verlassen und hat nach Auffassung des Gerichts seine Ehefrau dazu überredet. Das Gericht verurteilte die Angeklagten daher antragsgemäß und zwar den Angeklagten Walter A. zu einer Gefängnisstrafe von 5 Monaten und die Angeklagte Eva A. zu einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten. gez. Frommknecht gez. Jeschke gez. Senf DOKUMENT 201 Urteil des Kreisgerichts Stendal vom 21. Februar 1961 Die Angeklagten E. und W. D. werden wegen Vorbereitung des illegalen Verlassens der DDR nach § 8 Abs. 1 und 3 des Paßgesetzes in der Fassung vom 11. 12. 1957 in Tateinheit mit versuchter illegaler Ausfuhr von Zahlungsmitteln nach §§ 1 und 12 der Anordnung über die Ein- und Ausfuhr von Zahlungsmitteln vom 23. März 1949 in Verbindung mit § 73 StGB zu je acht Monaten Gefängnis verurteilt. Die Untersuchungshaft seit dem 21. Oktober I960 wird beiden Angeklagten auf die erkannte Strafe angerechnet. Die dem Staatshaushalt entstandenen Auslagen, einschließlich der des Rechtsmittelverfahrens, haben die Angeklagten zu tragen. Aus den Gründen: Die Angeklagte E. D. hat in Dortmund eine Tante, welche dort Eigentümerin eines Hausgrundstücks mit Garten ist. Diese Tante beeinflußte die Angeklagte bei Besuchen in Westdeutschland dahingehend, mit ihrem Ehemann illegal die Deutsche Demokratische Republik zu verlassen und nach Dortmund zu kommen, wo beide ihr Hausgrundstück erhalten sollten. Anläßlich der Beerdigung des Onkels der Angeklagten in Dortmund wurde schließlich beschlossen, daß die beiden Angeklagten am 22. Oktober 1960 illegal die Republik verlassen sollten. Dann trafen die beiden Angeklagten folgende Vorbereitungen: Die Angeklagte E. D. schickte etwa 8 Pakete mit Wäsche und Bekleidungsstücken zu ihrer Tante nach Dortmund. Der Angeklagte W. D. verkaufte seinen Personenkraftwagen für 4000, DM und ver-anlaßte, daß die Angeklagte E. D. diesen Betrag zu ihren Verwandten nach Berlin-Lichtenberg brachte. Dieses Geld sollte in Westberlin zum Schwindelkurs umgetauscht werden. Weiterhin hat die Angeklagte noch insgesamt 2500, DM ihren Eltern zur Aufbewahrung gegeben. Beide Angeklagten verkauften ihr Klavier und brachten den Rest ihrer Wäsche zur Mutter der Angeklagten. Die im gleichen Verfahren rechtskräftig verurteilten M. und A. St. kauften verschiedene Möbelstücke von den Angeklagten ab. Sie erhielten weiterhin den Auftrag, nach dem illegalen Verlassen durch die Angeklagten an diese nach Westdeutschland Bekleidungsstücke und Wäsche nachzuschicken. Die 7jährige Tochter der Angeklagten befand sich bereits seit dem 19. Oktober 1960 bei Verwandten im demokratischen Sektor Berlins. Durch dieses Verhalten haben sich beide Angeklagten einer Vorbereitung zum illegalen Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik nach § 8 Abs. 1 und 3 des Paßgesetzes vom 11. 12. 1957 schuldig gemacht. Sie haben verschiedene Handlungen vorgenommen, die das Ziel hatten, ohne erforderliche Genehmigung das Staatsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik illegal zu verlassen. Derartige Handlungen sind Vorbereitungshandlungen im Sinne des § 8 Abs. 3 des Paßgesetzes n. F. Durch dieses Verhalten haben beide Angeklagten gleichzeitig die §§ 1 und 12 der Anordnung über die Ein- und Ausfuhr von Zahlungsmitteln vom 23. März 1949 verletzt. Sie haben einen Geldbetrag in Höhe von 4000, DM in den demokratischen Sektor von Berlin gebracht, von wo dieses Geld nach Westberlin verbracht und zum Schwindelkurs umgetauscht werden sollte. Diese Handlung ist neben der Vorbereitung zum illegalen Verlassen der DDR gleichzeitig ein versuchtes illegales Ausführen von Zahlungsmitteln der Deutschen Notenbank. Das in den demokratischen Sektor von Berlin zu Verwandten der Angeklagten gebrachte Geld war dazu bestimmt, illegal nach Westberlin ausgeführt zu werden. Das strafbare Verhalten der Angeklagten ist im besonderen Maße gesellschaftsgefährlich und moralisch politisch verwerflich. Die beiden Angeklagten hatten in unserem Staat der Arbeiter und Bauern eine gesicherte Existenz. Ihnen standen alle Wege offen, sich in jeder Hinsicht, insbesondere beruflich weiterzubilden und weiterzuentwickeln. Um die eigentliche Gesellschaftsgefährlichkeit von Paßverstößen richtig zu erkennen, muß man davon ausgehen, daß von den beiden in Deutschland existierenden Staaten allein die Deutsche Demokratische Republik der einzig rechtmäßige Staat des deutschen Volkes ist. Der Staat der Arbeiter und Bauern baut systematisch und allseitig die sozialistische Gesellschaftsordnung auf, er vertritt dadurch die 14 137;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 137 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 137) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 137 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 137)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 1-292).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt sowie ins- besondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbunden. Durch eine konsequente Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten,Xdaß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel persönlich zu erfolgen, wobei die Mentalität Gesichtspunkte des jeweiligen Inoffiziellen Mitarbeiters berücksichtigt werden müssen. Der Abbruch der Zusammenarbeit. Ein Abbrechen der Zusammenarbeit mit dem Untersuchungsführer diesen ständig zur erforderlichen, auf die kritische .,-ertung erzielter Untersuchungsergebnisse und der eigenen Leistung gerichteten Selbstkontrolle zu erziehen. uc-n.

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