Unrecht als System 1958-1961, Seite 129

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 129 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 129); dium seiner Kinder in Westdeutschland bestimmt. Der Angeklagte hatte dieses Geld, wie er selbst einließ, dann mit nach Westberlin genommen, wenn er sich auf Durchreise oder auf Besuch seines Bruders befand. Hierzu war er in jedem Falle mit der Eisenbahn dorthin gereist. Dieses ausgeführte Geld hat er in Westberlin auf das Konto seines Bruders einzahlen lassen. Im Mai 1958 war der Angeklagte zweimal mit seinem PKW, und zwar am 4. und am 10. Mai 1958 nach Berlin gefahren, wobei er beim ersten Mal vier Koffer und beim zweiten Mal sechs Koffer mit wertvollen Büchern dorthin verbrachte. Mit seinem PKW hatte er in beiden Fällen die 10 Koffer bis zum Bahnhof Friedrichstraße befördert. Nachdem er die ersten vier Koffer in der Gepäckaufbewahrung aufgegeben hatte, war er nach dem 2. Transport zusammen mit seinem Sohn dazu übergegangen, diese Koffer vom S-Bahnhof Friedrichstraße nach dem Westsektor von Gr.-Berlin zu verbringen. Es war ihm gelungen vier Koffer in die Wohnung einer alten Bekannten namens K. G. nach Berlin-Eichkamp, Z.-weg zu verbringen, welche er früher als Krankenschwester kennengelernt hatte. Als er zum 3. Mal mit zwei weiteren Koffern die S-Bahn besteigen wollte, wurde er von den Organen des ASZK gestellt. Die Beweisaufnahme hatte ergeben, daß der Angeklagte mit diesen Büchertransporten dazu übergegangen war, seine Republikflucht vorzubereiten. Da ihm dieser Teil der Bücher besonders wertvoll war, wollte er ihn nicht in der DDR zurücklassen, wenn er später seinen Entschluß in die Tat umgesetzt hätte, die DDR zu verlassen. Zu dieser Zeit war auch der Angeklagte schon in Verhandlungen mit einer Volksbuchhandlung Rostock über den Verkauf des übrigen und größeren Teiles seiner Hausbibliothek getreten. Aus diesem Sachverhalt ergab sich, daß der Angeklagte mit der Ausfuhr von 8000, DM die Stabilität der Währung und damit, die Wirtschaftsplanung gefährdete und mit dem Verbringen der Bücher die Kontrolle der staatlichen Organe in bezug auf Ein- und Ausreisen der Bürger verletzt hatte. Objektiv wurde vom Angeklagten der Tatbestand des § 1 der Anordnung über die Ein- und Ausfuhr von Zahlungsmitteln erfüllt. Die ausgeführten Geldbeträge waren Banknoten, die nur zum Geldumlauf innerhalb der DDR bestimmt waren. Da das Gebiet von Westberlin nicht mehr zu diesem Währungsgebiet rechnet, ist die Vollziehung der Ausfuhr begründet. Das Verbringen der Bücher stellt konkrete Vorbereitungshandlungen dar, die den Zweck hatten, das Verlassen der DDR ohne eine erforderliche Genehmigung vorzubereiten. Da der Absatz 3 des § 8 des Paßgesetzes bereits Vorbereitungshandlungen unter Strafe stellt, ist auch dieser Tatbestand vom Angeklagten objektiv erfüllt worden. Beide Tatbestände wurden auch vom Angeklagten subjektiv erfüllt, denn er handelte in allen Fällen vorsätzlich. Antragsgemäß hatte die Strafkammer in der ersten Hauptverhandlung auf die vom Staatsanwalt beantragte Gesamtstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten erkannt, wobei für das Wirtschafts vergehen eine Einsatzstrafe von einem Jahr und vier Monaten und für das Paßvergehen eine Einsatzstrafe von einem Jahr angenommen wurde. In ihrer jetzigen Entscheidung folgte auch die Strafkammer dem Anträge des Staatsanwaltes bezüglich der Einziehung des PKW. Sie sah diese Einziehung für erforderlich an, denn der Angeklagte hatte unbestrittenermaßen den PKW zur Durchführung der Straftaten benutzt, in welcher er das illegale Verlassen der DDR konkret vorbereitete. Für diese Entscheidung war von Ausschlag, daß die Strafkammer der Überzeugung ist, der Transport mit dem PKW stellte eine wesentliche Erleichterung bei der Durchführung der strafbaren Handlung für den Angeklagten dar. Erfahrungsgemäß ist es so, daß der Angeklagte bei der Ausweiskontrolle am Stadtrand von Berlin mit seinem zahlreichen Gepäck viel eher und leichter aufgefallen wäre, wenn er mit der Eisenbahn gefahren wäre. Im PKW dagegen lassen sich diese Gepäckstücke so unterbringen, daß sie bei einer oberflächlichen Durchsicht nicht so sehr ins Auge fallen. Als wesentlicher Gesichtspunkt ist auch hierbei zu berücksichtigen, daß die Kontrollorgane gesehen haben, daß es sich beim Angeklagten um einen Arzt handelt. Es liegt auf der Hand, daß unter diesen Umständen viel weniger der Anschein einer solchen strafbaren Handlung entstanden sein mag. Die Zollkontrolleure werden auch in den meisten Fällen eine Gepäckkontrolle bei einem Arzt nicht unnötig ausdehnen wollen, da sie einen Arzt, der evtl, dringend zur Hilfeleistung von Menschen benötigt wird, von seiner umfangreichen und sehr verantwortungsvollen Tätigkeit nicht abhalten wollen. Die heutige Hauptverhandlung ergab auch, daß die Familie des Angeklagten durchaus nicht in der Gefahr lebt, den erforderlichen Lebensunterhalt zu besitzen. Ihr Lebensunterhalt ist nicht im geringsten gefährdet, denn der Verkauf des größten Teiles der Hausbibliothek hat einen Erlös von 22 000, DM ergeben, so daß die Ehefrau des Angeklagten und die Kinder einen gesicherten Lebensunterhalt haben. Die Tatsache, daß der PKW während der Ehe angeschafft worden ist, ist für die Frage der Einziehung unbedeutend. Entscheidend ist, daß der PKW zur Durchführung der Straftat benutzt wurde. Bezüglich der übrigen Urteilsgründe, die die Strafkammer dem gesamten Urteil zugrunde legt, beruft sie sich auf das Urteil vom 10. 7. 1958. Das gilt sowohl für die Einschätzung der Gesellschaftsgefährlichkeit und der politisch-moralischen Verwerflichkeit der Handlungen des Angeklagten, seines Verhaltens vor und nach der Tat und damit seiner besonderen verantwortlichen Stellung als Chefarzt des Kreiskrankenhauses, sowie der Einschätzung seiner Motive zu dieser Tat und der Beurteilung der übrigen ganzen Umstände. gez. Kretschmer gez. Holtz gez. Hinz DOKUMENT 193 Urteil des Kreisgerichts Halberstadt vom 21. Januar 1959 S 6/59 К I 106/58 Die Angeklagte wird wegen Beihilfe zur Republikflucht nach § 8 des Paßgesetzes i. d. Fassung vom 11. 12. 1957 zu 5 Monaten Gefängnis verurteilt. Aus den Gründen: Die Angeklagte ist Arbeiterkind und besuchte die katholische Volksschule. Später war sie Fabrikarbeiterin und war danach in verschiedenen Haushalten als Aufwartung tätig. Später arbeitete die Angeklagte in der Landwirtschaft und nach einer weiteren Unterbrechung, seit Frühjahr 13 129;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 129 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 129) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 129 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 129)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 1-292).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane sowie in deren Auftrag handelnde Personen, die auf der Grundlage bestehender Rechtsvorschriften beauftragt sind, Maßnahmen der Grenzsicherung insbesondere im Grenzgebiet durchzusetzen. Den werden zugeordnet: Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der nach der beziehungsweise nach Berlin begangen wurden, ergeben sich besondere Anforderungen an den Prozeß der Beweisführung durch die Linie. Dies wird vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der Abschlußvariante eines Operativen Vorganges gestaltet oder genutzt werden. In Abgrenzung zu den Sicherungsmaßnahmen Zuführung zur Ver-dächtigenbefragung gemäß des neuen Entwurfs und Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß bereits der kleinste Fehler den späteren Einsatz erheblich gefährden oder gar in Frage stellen kann. Das alles begründet die Notwendigkeit, die Erziehung und Befähigung aller anderen zu möglichst tief verwurzelten konspirativen Verhaltensweisen wichtig und wirksam sein kann. Die praktische Durchsetzung der objektiven Erfordernisse der Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der insgesamt sowie der einzelnen gerichtet sind. Einzuschätzen ist allem der konkrete, abrechenbare Beitrag der zur Entwicklung von Ausgangsmaterial für Operative Vorgänge, zum rechtzeitigen Erkennen und Beseitigen begünstigender Umstände und Bedingungen für feindlichnegative Handlungen und damit zur Klärung der Frage Wer ist wer? in den Verantwortungsbereichen.

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