Unrecht als System 1958-1961, Seite 126

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 126 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 126); über Erwachsenen auf. Diese Entwicklung beider Angeklagten zu äußerst gefährdeten Jugendlichen wurde dadurch begünstigt, daß sich ihre Eltern nur sehr wenig und mit mangelndem Verantwortungsbewußtsein um ihre Erziehung bemühten. Der Vater des Angeklagten L. verließ illegal das Gebiet der DDR und verleitete später auch seine Familie dazu, ihre gesicherten Lebensverhältnisse im Demokratischen Berlin im Februar 1961 aufzugeben. Der Angeklagte L. geriet dadurch völlig aus der Bahn. Aus seiner negativen Einstellung zu unserem Staat heraus begann er in den Monaten Juni und Juli 1961 sein Unwesen in der S-Bahn zu treiben. Bei seinen Fahrten mit der S-Bahn hatte er verschiedentlich gehört, wie sich Westberliner Bürger über Beschmutzungen in den Abteilen aufregten. Das veran-laßte ihn mit seinen früheren Freunden aus dem Demokratischen Berlin, die ihn abends häufig auf seiner Fahrt nach Westberlin begleiteten, Verunreinigungen in der S-Bahn herbeizuführen, indem sie die Abfallkästen und Aschenbecher in den Abteilen ausleerten und den Inhalt im Wagen umherwarfen. Bei einer dieser Fahrten war der Angeklagte H. an den Verschmutzungen beteiligt. Dem Angeklagten L. genügte das jedoch nicht. Nach dem Vorbild anderer Rowdybanden begann er ebenfalls, die Inneneinrichtungen der S-Bahnabteile zu beschädigen. Er zerschlitzte mit einem Messer in etwa zehn bis fünfzehn Fällen auf dem Südring die gepolsterten Bänke, beschädigte den Fußbodenbelag und zerschnitt die Gummieinfassungen an den Türen. Auf ihren Fahrten belästigten die Täter die Fahrgäste und fielen wiederholt wegen ihres rüpelhaften Verhaltens auf. Der Angeklagte H. fühlte sich durch die Sicherungsmaßnahmen der DDR besonders betroffen, weil er Grenzgänger war. Die Beschlüsse der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik wollte er nicht als Beitrag zur Sicherung des Friedens anerkennen. Er hoffte auf ein Eingreifen der Westmächte, um seine Verbindung nach Westberlin wieder aufnehmen zu können. Deshalb hielt er es auch nicht für notwendig, sich ordnungsgemäß registrieren zu lassen und im Demokratischen Berlin ein Arbeitsverhältnis einzugehen. Am Abend des 16. August 1961 fuhr er von Ostkreuz mit der S-Bahn zur Friedrichstraße. Um seinem Ärger über die Maßnahmen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik Luft zu machen, schraubte er eine Lampenglocke ab, die er anschließend einfach zur Tür hinauswarf. Bei der Rückfahrt vom S-Bahnhof Friedrichstraße versuchte er nochmals, bei fünf oder sechs Lampen die Glocken abzuschrauben, was ihm jedoch nicht gelang. Der Angeklagte L. hat sich durch seine im Sachverhalt geschilderten Handlungen in der Zeit von März bis Juli 1961 der Diversionstätigkeit gern. § 22 StEG schuldig gemacht. Ihm kam es auf Grund seiner feindlichen Einstellung zu unserem Arbeiter- und Bauern-Staat darauf an, die Reichsbahn der Deutschen Demokratischen Republik zu schädigen. Er war sich völlig darüber im klaren, daß die Schädigung der Reichsbahn in der von ihm begangenen Form eine Untergrabung der Volkswirtschaft der DDR darstellt. Auf die Angeklagten L. und H. war gern. § 24 JGVO das Erwachsenenstrafrecht anzuwenden. Hinsichtlich der Strafzumessung war davon auszugehen, daß alle Angeklagten sich schwerste Verbrechen gegen die Arbeiter- und Bauern-Macht in der Deutschen Demokratischen Republik zuschulden kommen ließen. Ihre Taten sind direkte und unmittelbare Angriffe auf die friedliche Entwicklung in Deutschland. Alle Angeklagten haben sich vorbehaltlos auf die Seite der Kriegstreiber gestellt und auch nicht geleugnet, daß ihre feindliche Einstellung zu unserem Staat die Triebfeder ihrer Handlungen war. Alle Angeklagten sind noch jung. Andererseits sind sie denkende Menschen, die reif genug sind, selbst zu entscheiden, ob sie als ehrliche Bürger durch das Leben gehen oder ob sie sich für das Verbrechen entscheiden sollen. Die Angeklagten haben sich für das Verbrechen entschieden und sind dementsprechend für ihre Taten zur Verantwortung zu ziehen. Unter Berücksichtigung der großen Gesellschaftsgefährlichkeit ihrer Handlungen, der Notwendigkeit, sie zu verantwortungsbewußten Bürgern zu erziehen und alle diejenigen zu warnen, die ihre Hand gegen unseren Staat erheben, werden folgende Strafen ausgeworfen: Für den Angeklagten L. wurde wegen Diversion gern. § 22 StEG auf fünf Jahre Zuchthaus erkannt. Für den Angeklagten H. wurde nach § 17 StEG wegen staatsgefährdender Gewaltakte eine Zuchthausstrafe von zwei Jahren ausgesprochen. Quelle: „Der Schöffe“, 1961, Heft 10. 13 Jahre Gefängnis für fünf Jugendliche wegen Fahrt nach Westberlin DOKUMENT 190 „Der reiche Onkel mit dem halben Dollar“ Nachspiel aus dem Frontstadtsumpf/Rowdys mußten sich verantworten. Vergehen wie die des 17jährigen Ottmar Knaak und seiner Freunde Klaus Schmiel, Peter Konopatzki, Achim Mönk und Horst Steinbrenner aus Joachimsthal gehören zum Glück der Vergangenheit an doch das im folgenden geschilderte Verfahren vor dem Kreisgericht Eberswalde wurde notwendig, weil die Jugendlichen in der Zeit vor dem 13. August eine Reihe von Straftaten begangen hatten, die zu sühnen waren. Knaak, mit einer besonders lebhaften Phantasie ausgestattet, die noch durch die Lektüre westlicher Illustrierten und Schmöker sowie durch den Besuch von Gangsterfilmen genährt wurde, sammelte eine Truppe Gleichgesinnter um sich, die gemeinsam randalierte, Kinoveranstaltungen störte und im übrigen bar jeden anderen Interesses fleißig dem Alkohol zusprach. Es war kurze Zeit, bevor der Frontstadtsumpf Westberlin durch den antifaschistischen Schutzwall isoliert wurde, da zogen die Radaubrüder zur Jugendherberge Joachimsthal, wo gerade eine Veranstaltung mit Freunden aus der CSSR stattfand. Als man ihnen den Eintritt verwehrte, begannen sie zu toben, inszenierten eine Schlägerei und stahlen schließlich noch zwei Motorräder (davon gehörte eines einem Angehörigen der CSSR-Delegation). Knaaks schon erwähnte lebhafte Phantasie ließ ihn nicht im Stich; er faselte seinen Gesinnungsfreunden etwas von dem reichen amerikanischen Onkel vor, der sie als Flugkapitän von Westberlin aus erst nach Westdeutschland und dann nach Amerika weiterfliegen werde. Als Beweis dafür zeigte er seinen auch geistig minderbemittelten Kumpanen einen halben Dollar, den er beim letzten Besuch in Westberlin vom guten Onkel erhalten haben wollte. Das war Beweis genug man schwang sich auf die gestohlenen Motorräder und jagte nach Bernau; von dort aus ging es mit der S-Bahn zum Flüchtlingslager Marienfelde. Und hier platzte die trügerische Seifenblase, hier wurde den Joachimsthaler Jugendlichen klar, daß ihr Freund Ottmar gar keinen reichen Onkel hatte. Als dann noch die zermürbenden Verhöre bei den westlichen Geheimdiensten kamen, packte sie die Furcht, sie könnten als Agenten angeworben werden. Alle kehrten nach Joachimsthal zurück. Das Kreisgericht ordnete für Knaak vier Jahre Freiheitsentzug 126;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 126 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 126) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 126 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 126)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 1-292).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter in den Untersuchungshaftanstslten, besonders in denen es konzentrier zu Beschwerden, die vermeidbar waren, kommt, zu leisten. Schwerpunkte der Beschwerdetätigkeit der Ständigen Vertretung der bezüglich den Umständen eines Transportes der Verhafteten Rahmen einer sogenannten Gesprächs- notiz, an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Hauptabteilung Konsularische Angelegenheiten, dar. In dieser wurde angeblich auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie sind unverzüglich zu informieren. Beweierhebliche Sachverhalte sind nach Möglichkeit zu sichern. Die Besuche sind roh Verantwortung für den Besucherverkehr.

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