Unrecht als System 1958-1961, Seite 125

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 125 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 125); durch ihre Handlungsweise neben der Sachbeschädigung die sie der Pionierorganisation zufügte auch die Aufklärungsarbeit dieser Organisation erschwert wurde, sieht das Gericht eine Gefängnisstrafe von 6 Wochen als der Straftat angemessen an und ist der Ansicht, daß diese Strafe die Angeklagte zu einer größeren Achtung vor fremden Eigentum erzieht. Die Anrechnung der U-Haft beruht auf § 219 StPO. gez. Schellenberg gez. Geßner gez. Fischer Zuchthaus wegen Besitzes eines Kleinkalibergewehrs DOKUMENT 188 „Klaus brachte sich und andere in Gefahr“ Es genügt nicht, wenn Elternhaus und Schule sich damit zufrieden geben, daß die Kinder den rein schulischen Stoff beherrschen und in die Lage kommen, einen Beruf zu erlernen. Gemeinsam müssen sie die Kinder zur Gemeinschaft der Jungen Pioniere führen, damit sie sich frühzeitig Richtlinien und Grundsätze des gesellschaftlichen Lebens und der gesellschaftlichen Moral aneignen. Dann ist der Weg zur FDJ gewiesen, wo sie lernen, ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten und sich um der eigenen Zukunft willen für den Kampf um den Frieden und den Aufbau des Sozialismus zu begeistern. Das wurde bei Klaus versäumt, der, aus der 8. Klasse der Grundschule entlassen, den Beruf eines Elektroschweißers erlernt hatte. Er konnte sich ungehindert mit Schund- und Schmutzliteratur beschäftigen, Westberliner Kinos besuchen und sich nach Belieben in Gaststätten aufhalten. Auch im Lehrbetrieb kümmerte man sich nicht um ihn, obwohl er mit Unlust arbeitete und häufig unentschuldigt fehlte. Er gehörte in der Stadt Teupitz zu jenen Jugendlichen, die Unruhe stiften und westlichen „Vorbildern“ nacheifern. Als man versuchte, ihn für ein frohes Jugendleben zu gewinnen, lehnte er ab. Er stand mit seinen 18 Jahren schon soweit unter westlichem Einfluß, daß er nicht nur eine negative, sondern feindliche Haltung zu unserem Staat einnahm. Aus dieser Einstellung heraus hatte er ein KK-Gewehr in der elterlichen Wohnung verborgen gehalten, das er angeblich erst im Juli dieses Jahres beim Angeln aus dem Teupitzer See herausgefischt haben will. Das ist aber nach dem Zustand der Waffe sie machte trotz älterer Rostnarben einen gepflegten Eindruck und ließ sich einwandfrei betätigen so gut wie ausgeschlossen. Bei der Untersuchung der Waffe kam man auch zu dem Ergebnis, daß der Zeitpunkt der letzten Schußabgabe nur kurze Zeit zurückliegen kann. Klaus bestritt zwar, mit der Waffe geschossen und sie woanders als im Wasser gefunden zu haben; er wußte aber, daß der unbefugte Waffenbesitz strafbar ist. Er wäre auch, wenn er eine positive Entwicklung durchgemacht hätte, niemals auf den Gedanken gekommen, sie zu verstecken, sondern hätte sie unverzüglich auf der nächsten VP-Dienststelle abgeliefert. Klaus, der versuchte, sich mit Interesse am Schießsport herauszureden, hätte hierzu in der Schießsportsparte der GST genügend Gelegenheit gehabt. Der unbefugte und unkontrollierte Waffenbesitz in den Händen eines Jugendlichen stellt zu jeder Zeit eine unmittelbare Gefahr für ihn selbst wie für Leben und Gesundheit seiner Angehörigen und aller Bürger dar. In der gegenwärtigen Situation ist der unbefugte Waffenbesitz von Jugendlichen wie Klaus und von anderen Bürgern, die sich negativ zu unserer Politik verhalten, eine besondere Gefahr für die öffentliche Ordnung und für die Sicherheit unseres Staates. Durch die vom Kreisgericht Königs Wusterhausen erkannte Zuchthaus- strafe von zwei Jahren wurde dem Klaus deutlich gemacht, welche schweren Folgen dieser unbefugte Waffenbesitz für ihn selbst hat. Es wurde ein Umerziehungsprozeß eingeleitet, der nicht notwendig gewesen wäre, wenn Elternhaus, Schule und Lehrbetrieb bei seiner Erziehung nicht versagt hätten. Rehse Quelle: „Bauern-Echo“, Potsdam-Berlin, vom 28.9.1961. „Staatsgefährdende Gewaltakte" DOKUMENT 189 Urteil des Stadtgerichts von Groß-Berlin vom 6. September 1961 101 c BS 63/61 Der Angeklagte L. wird wegen Diversion (§ 22 StEG) zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Der Angeklagte H. wird wegen staatsgefährdender Gewaltakte (§ 17 StEG) zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Aus den Gründen: Die Berliner S-Bahn, die in ganz Berlin der Verwaltung der DDR untersteht, ist eine der wenigen Verbindungen, die trotz der Spalterpolitik des Brandt-Senats zwischen dem Demokratischen Berlin und Westberlin bestehen. Sie ist darüber hinaus das sicherste und billigste Verkehrsmittel in Westberlin und damit gleichsam ein Beispiel der Stabilität unserer sozialistischen Wirtschaft. Sie war den Spaltern ein Hindernis in der Durchführung ihrer Politik des kalten Krieges. Deshalb richten sich ihre Angriffe seit langem gegen die S-Bahn. Sie wurde zum ständigen Objekt der Sabotage- und Diversionstätigkeit der Feinde unseres Staates. Als am 13. August 1961 die Maßnahmen zur Sicherung der Grenzen der DDR durchgeführt wurden, putschte der Westberliner Senat, an der Spitze der Bürgermeister Brandt, und fast die gesamte Westberliner Presse zum Boykott der S-Bahn auf. Am 16. August 1961 begannen für jeden sichtbar, die gelenkten Diversionsakte gegen den S-Bahn-Betrieb. Kolonnen von randalierenden Jugendlichen wurden zu den Schwerpunktbahnhöfen geführt und zu Provokationen und Zerstörungen eingesetzt. Westberliner Bürger, die sich von der Boykotthetze unberührt zeigten und weiterhin die S-Bahn benutzen wollten, wurden terrorisiert, und in vielen Fällen kam es zu Angriffen gegen Angehörige der Reichsbahn. Die Zerstörungen brachten allein einen materiellen Schaden von etwa 200 000 DM. Die Angeklagten L. u. H. gehören zu den Jugendlichen, die sich aus ihrer feindlichen Einstellung zum Arbeiter- und Bauern-Staat heraus und aufgeputscht durch die Volksverräter vom Schlage Brandt an diesen Gewaltakten beteiligten. Die 16jährigen Angeklagten L. und H. wuchsen im demokratischen Berlin auf. Sie unterlagen jedoch beide sehr frühzeitig den schädlichen Einflüssen Westberlins. Bereits mit zehn Jahren besuchten sie Westberliner Kinos und verschafften sich Schundliteratur. Ähnlich wie der Angeklagte M. bevorzugten sie Filme und Bücher, die Verbrechen und Grausamkeiten schilderten oder den Militarismus verherrlichten. Diese ständigen negativen Einwirkungen führten dazu, daß der Angeklagte L. wegen seines rowdyhaften Verhaltens in eine Sonderschule überwiesen werden mußte und der Angeklagte H. bereits als Kind kleinere Straftaten beging. Zusammen mit ihren Freunden fielen sie besonders durch freches, undiszipliniertes Verhalten gegen- 125;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 125 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 125) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 125 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 125)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 1-292).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld und seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Bürgern der wegen vorwiegend mündlicher staatsfeindlicher Hetze und angrenzender Straftaten der allgemeinen Kriminalität Vertrauliche Verschlußsache . Dähne Ausgewählte strafprozessuale Maßnahmen und damit im Zusammenhang stehenden Staatsverbrechen, Im Vergleich zum Vorjahr ist die Anzahl der erfolgten Fahnenfluchten von auf und die der verhinderten Fahnenfluchten von auf zurückge gangen.

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