Unrecht als System 1958-1961, Seite 115

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 115 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 115); habe seitdem im VEB Flugzeugwerke Dresden Bewährungsarbeit geleistet. Im Frühjahr 1958 trat ein Arbeitskollege, P. K., geb. 1939, aus Dresden-Moritzburg an mich heran. Er sagte mir, daß er nach Schweden flüchten wollte, um dort zu studieren. Er war in Dresden nicht zum Studium zugelassen worden. Weil ich häufiger in West-Berlin war, habe ich ihm Ratschläge erteilt, wie er dort hinkommen könnte. Ich habe ihm auch gesagt, wo das Flüchtlingslager ist. Im Laufe des Jahres 1958 habe ich für K. bei meinen Besuchsreisen nach West-Berlin Zeugnisse und andere Papiere mitgenommen und bei Bekannten für K. hinterlegt. Am 7. Januar 1959 ist K. dann nach West-Berlin geflüchtet. Zu meiner Überraschung kam er plötzlich Ostern 1959 schon wieder nach Dresden zurück. Als ich ihn einmal sprach, sagte er mir, daß er im Westen Schwierigkeiten mit der Arbeit gehabt hätte. Außerdem sei sein Vater krank geworden. Die Eltern hätten sich deswegen vom Rat der Stadt Dresden die Zusicherung geben lassen, daß er im Falle seiner Rückkehr nicht bestraft werden würde. Die Eltern hatten K. nach Köln ein Schreiben des Rates der Stadt Dresden geschickt, in dem es ausdrücklich hieß, daß er bei seiner Wiederkehr nicht bestraft werden würde. Ich habe dieses Schreiben während der späteren Gerichtsverhandlung selbst gesehen. Der Staatsanwalt hat den Inhalt dieses Schreibens vorgelesen. Am 2. Juni 1959 wurde ich im Betrieb vom SSD festgenommen. Wie ich später erfahren habe, war K. schon einige Tage vorher verhaftet worden. Mir wurde vorgeworfen, K. Beihilfe zur Republikflucht geleistet zu haben. Am 14. 8. 1959 fand vor dem Bezirksgericht Dresden gegen K. und mich die Hauptverhandlung statt. K. war wegen Spionage angeklagt, dagegen nicht wegen Republikflucht. Während der Verhandlung berief sich K. ausdrücklich auf das Schreiben des Rates der Stadt Dresden, durch das ihm Straffreiheit zugesichert worden war. Der Staatsanwalt erklärte hierzu, nachdem er dieses Schreiben verlesen hatte, daß K. lediglich Straffreiheit wegen des Paßvergehens zugesichert worden sei, nicht dagegen wegen der von ihm verübten Spionage. Die Spionagetätigkeit K.’s wurde lediglich darin gesehen, daß er im Notaufnahmeverfahren, vor allem vor den Dienststellen des amerikanischen und britischen Geheimdienstes, über die Verhältnisse im Flugzeugwerk berichtet hat. Außerdem wurde ihm vorgeworfen, daß er mich veranlassen wollte, seine Angaben im Flüchtlingslager zu bestätigen. K. wurde durch das Bezirksgericht Dresden wegen dieser Vorwürfe zu 3 Jahren 9 Monaten Zuchthaus nach § 14 StEG verurteilt. Ich selbst wurde wegen Beihilfe zur Republikflucht mit 7 Monaten Gefängnis bestraft. Ich habe diese Strafe voll verbüßt, im wesentlichen im Haftarbeitslager Klotzsche. Laut diktiert, genehmigt, unterschrieben Berlin, den 18. 10. I960 gez. Unterschrift DOKUMENT 178 Urteil des Stadtgerichts von Groß-Berlin vom 6. Dezember 1960 (Strafsenat 1 b) 101 b BS 68.60 I 296.60 Der Angeklagte wird wegen Verbindung zu verbrecherischen Organisationen (§16 StEG) zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Untersuchungshaft wird auf die erkannte Strafe angerechnet. Die Auslagen des Verfahrens trägt der Angeklagte. Wie bereits ausgeführt, stammt der Angeklagte aus dem ehemaligen Oberschlesien, und zwar aus der Stadt Neiße. Ungefähr im Jahre 1949 traf der Angeklagte eine Bekannte aus seiner Heimatstadt und diese machte ihn darauf aufmerksam daß sich die „ehemaligen Oberschlesier“ von Zeit zu Zeit in Westberlin treffen, um dort ihre Gedanken auszutauschen. Der Angeklagte hat auf Einladung dieser Bekannten an dieser Zusammenkunft teilgenommen und seit dieser Zeit hat der Angeklagte in jedem Jahr einmal eine derartige Veranstaltung besucht. Diese Veranstaltungen wurden durchgeführt in der Waldbühne in Westberlin und es haben bei derartigen Veranstaltungen unter anderem der ehemalige Bonner Minister für gesamtdeutsche Fragen, Kaiser und sein Nachfolger Lemmer gesprochen. Bei derartigen Veranstaltungen wurde darauf hingewiesen, daß die Oder-Neiße-Grenze nicht anerkannt wird und daß die ehemaligen deutschen Ostgebiete kein Bestandteil der Volksrepublik Polen sind, sondern daß das deutsche Volk einen Rechtsanspruch auf die Rückgabe dieser Gebiete hat und daß dieser Anspruch auch nicht aufgegeben wird. Am 4. September 1960 wollte der Angeklagte wieder an einem derartigen Treffen teilnehmen, das in der Waldbühne durchgeführt werden sollte. Hier handelte es sich um ein Treffen aller sogenannten Heimatverbände, das unter der Leitung ehemaliger Faschisten mit revanchistischen Forderungen gegen die sozialistischen Länder durchgeführt werden sollte. Um zu verhindern, daß die aus Westdeutschland nach Westberlin eingeschleusten faschistischen Kräfte ungehindert in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik oder des demokratischen Berlin gelangen konnten, war von der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik eine entsprechende Verordnung erlassen worden. Der Angeklagte gibt zu, daß ihm die Ziele der Organisation, an deren Zusammenkünften er in der Waldbühne teilgenommen hat, bekannt gewesen sind. Seine Erklärung geht aber dahin, daß er immer davon ausgegangen sei, daß die ehemals deutschen Gebiete auf friedlichem Wege wieder an Deutschland zurückgegeben werden mußten. Diese Einlassung konnte nicht durchdringen. In der demokratischen Presse und im Rundfunk ist immer wieder auf die aggressiven Ziele und Forderungen dieser Revanchistenverbände hingewiesen worden. Auf allen Zusammenkünften dieser Organisationen wird immer wieder gefordert, die ehemals deutschen Gebiete zurückzuerobern. Eine Rückeroberung schließt aber automatisch aggressive Ziele, und zwar in diesem Falle den Krieg gegen das sozialistische Lager, ein. Diese Forderungen werden auch immer wieder und zwar unter maßgeblicher Beteiligung von Mitgliedern der Bonner Bundesregierung vertreten und proklamiert. Die Organisation der ehemaligen Oberschlesier gehört also einwandfrei zu jenen Organisationen, die einen Kampf gegen die Arbeiter- und Bauern-Macht oder andere friedliebende Völker führen und somit zu jenen, die im § 14 StEG festgelegt sind. Der Angeklagte kannte die gegen die Arbeiter- und Bauern-Macht gerichtete Tätigkeit der benannten Organisation und hat in Kenntnis dieser Tätigkeit Verbindung mit ihr aufgenommen. Damit erfüllte der Angeklagte objektiv und subjektiv die Tatbestandsmerkmale des § 16 StEG und er war nach dieser Gesetzesbestimmung zu bestrafen. П 115;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 115 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 115) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 115 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 115)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 1-292).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik dem Grundsatz der Achtung des Menschen und der Wahrung seiner Würde. Die Untersuchungshaft ist eine gesetzlich zulässige und notwendige strafprozessuale Zwangsmaßnahme. Sie dient der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel. Deshalb ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten.

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