Unrecht als System 1958-1961, Seite 106

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 106 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 106); Damit griff der Angeklagte die politischen Grundlagen unseres Staates sowie die Ehre und Würde von staatlichen Einrichtungen und gesellschaftlichen Organisationen an. Die gesamte Politik unserer Regierung und Partei ist darauf abgestellt, Deutschland nie wieder zu einem Kriegsherd in Europa werden zu lassen, sondern vielmehr den Frieden in Europa zu sichern und den Arbeitern und Bauern, die die Werte der Gesellschaft schaffen, auch den entsprechenden Platz in der staatlichen Leitung anzuweisen. Es dürfen deshalb die geschaffenen staatlichen Einrichtungen und gesellschaftlichen Organisationen nicht grundlos verächtlich gemacht werden. Der Angeklagte hat aber öffentlich, denn dieses Buch wäre anderen Personen zugänglich gewesen, staatliche Einrichtungen, die Regierung der DDR und gesellschaftliche Organisationen verächtlich gemacht. Er tat dies in schriftlicher Form. Dieses Handeln richtet sich gegen den § 20 StEG. Die Absicht, das zu tun, wurde vom Angeklagten nie bestritten, denn er machte auch in der Hauptverhandlung keinen Hehl daraus, daß er ein Feind unserer Ordnung sei. In der DDR hatte der Angeklagte immerhin ein Einkommen von über 500,- DM brutto und bewohnte eine 2 V2 Zimmerwohnung. Trotzdem vertrat der Angeklagte auch in der Hauptverhandlung noch die Auffassung, daß er lieber unter den schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen in Westberlin lebe, als in den gesicherten Verhältnissen in der DDR. Durch seine ganze Haltung in der Hauptverhandlung brachte der Angeklagte zum Ausdruck, daß er völlig verhetzt ist. Die Propaganda und Politik der westdeutschen Regierungskreise, die der Vorbereitung eines neuen Krieges dient, ist bei dem Angeklagten auf fruchtbaren Boden gefallen. Seine ganze Einstellung richtet sich gegen die volksdemokratische Ordnung in unserer Republik, so daß die Kammer ohne Übertreibung feststellen kann, daß der Angeklagte nicht etwa als Mensch mit rückständigem Bewußtsein, der auf Grund dieses Bewußtseins einen Fehltritt begangen hat, ist, sondern ein Feind unserer Gesellschaftsordnung. Die Kammer mußte auf Grund der Gesellschaftsgefährlichkeit, die sich sowohl aus dem objektiven Geschehensablauf, der Schädigung unserer gesellschaftlichen Verhältnisse und auch aus der Entwicklung des Angeklagten ergab, auf eine Strafe erkennen, die den Schutz der Ehre und Würde unserer staatlichen Einrichtungen zu gewährleisten in der Lage ist. Die Verleumdungen, die der Angeklagte in dem Buch: „Die Fischer von Sylt“ eintrug, sind schwerwiegender Natur. Es werden, wie dargestellt, zahlreiche staatliche Einrichtungen und gesellschaftliche Organisationen vom Angeklagten in übler Form verächtlich gemacht. Hinzu kommt noch, daß der Angeklagte nicht nur aus Leichtsinn oder vorübergehender Unüberlegtheit die Verleumdungen anschrieb, sondern aus seiner feindlichen Einstellung heraus. In unserem Strafrecht wird die Einstellung zwar nicht bestraft, jedoch ist es hinsichtlich der Würdigung der Straftat erheblich, welche Motive oder strafbare Handlungen zugrunde liegen. Die Möglichkeit, daß andere Untersuchungshäftlinge das Buch lesen, sah der Angeklagte ohne Zweifel voraus. Die Kammer steht auf dem Standpunkt, daß der Angeklagte von unseren Gerichten und unserem Strafvollzug kaum wird zu einem besseren Verhalten erzogen werden können. Die Strafe muß daher in erster Linie der Repressivfunktion unseres Strafrechts gerecht werden. Auf Grund der Tatsache, daß die Verleumdungen intensiver und schwerwiegender Natur sind, folge die Kammer dem Anträge des Staatsanwalts, den Angeklagten zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr zu verurteilen. Diese Strafe ist erforderlich, damit der Angeklagte erkennt, daß in unserer Gesell- schaft kein Bürger ungestraft auf Grund seiner feindlichen Einstellung den Staat sowie seine Organe oder gesellschaftliche Organisationen in der öffentlichen Meinung verunglimpfen darf. Das gleiche trifft auch zu, wenn jemand, wie der Angeklagte, die Verleumdungen schriftlich in einem Buch niederlegt, welches andere Personen lesen können. gez. Androsch gez. Roschewitz gez. Schwarz Staatsverrat und Spionage Die auch in Rechtsstaaten bestehenden Straftatbestände der Spionage und des Landesverrates werden in der SB'Z dazu mißbraucht, politische Gegner des SED-Regimes zu verfolgen. Da schon jede kritische Meinungsäußerung zum Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung gemacht wird (s. oben S. 97, Hetze und Staatsverleumdung), kann de? Versuch, über politische Fragen zu diskutieren und sich eine unabhängige Meinung zu bilden, nur im geheimen und nach gewissen konspirativen Regeln unternommen werden. Dies führt zur Bestrafung wegen Staatsverrates, selbst wenn die Angehörigen dieses Kreises nicht die geringste Möglichkeit hatten, ihre meist recht verschwommenen Pläne zur Beseitigung der SED-HerrSchaft und Herstellung rechtsstaatlicher Verhältnisse in der SBZ zu verwirklichen. So wurden in den großen Studentenprozessen vor den Bezirksgerichten Gera und Dresden hohe Zuchthausstrafen ausgesprochen, obwohl die Angeklagten wie es in der SED-Presse hieß nur „irreale Träume, Halb durchdachtes und Unausgegorenescc miteinander besprochen hatten. Die SED hat sich deshalb gehütet, die Urteile dieser Strafsachen zu veröffentliehе?г. Über die vier Prozesse vor dem Bezirksgericht Gera ist selbst in den SED-Zeitungen nichts geschrieben worden. Als die westdeutsche Öffentlichkeit auf den Dresdener Prozeß aufmerksam wurde, hat die SED-Presse von angeblichen Plänen der Angeklagten zur Ermordung eines Studenten, von der Vorbereitung von Sprengstoffattentaten auf },volkseigene EinrichtungenK und vom Besitz von Waffen berichtet, um die zum Teil von nationalkommunistischen Ideen begeisterten und nur etwas mehr Freiheit erstrebenden jungen Studenten vor der Öffentlichkeit zu staatsfeindlichen Verbrechern zu stempeln. Wie wenig ernst diese nicht einmal zu Plänen gereiften Gespräche der Angeklagten zu nehmen waren, läßt der Bericht eines Augenzeugen dieses Prozesses erkennen. DOKUMENT 174 „Staatsfeindliche Gruppe verurteilt“ Dresden (ADN). Vor dem Bezirksgericht Dresden fand am Sonnabend der Prozeß gegen die staatsfeindliche Studentengruppe der TH Dresden mit dem Urteilsspruch seinen Abschluß. Der Angeklagte Bauer, der der Kopf der Gruppe gewesen ist, erhielt 10 Jahre Zuchthaus. Schreiter wurde zu 8 Jahren, Dalpke zu 7 Jahren und 6 Monaten, Rämatschi zu 7 Jahren und Brendel zu 5 Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Untersuchungshaft wird ihnen angerechnet. Das Gericht ging bei seiner Urteilsfindung von dem hohen Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit der Angeklagten aus, die die verfassungsmäßige Ordnung und die sozialistischen Errungenschaften der DDR gewaltsam beseitigen wollten. Die Mitglieder der Gruppe hat- 106;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 106 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 106) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 106 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 106)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 1-292).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Tatausführung vor genommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Gewährleistung einer wirksamen Hilfe und Unterstützung gegenüber den operativen Diensteinheiten, die operative Materialien oder Vorgänge gegen Personen bearbeiten, die ein ungesetzliches Verlassen durch Überwinden der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin sowie gegen die Tätigkeit der Staatsorgane, insbesondere in bezug auf die Bearbeitungspraxis von Übersiedlungsersuchen und die Genehmigung von Reisen in das nichtsozialistische Ausland einschließlich spezieller sozialistischer Länder, der Wiedereingliederung Kaltentlassener sowie einer umfassenden vorbeugenden Tätigkeit gemäß Artikel Strafgesetzbuch durch die Leiter dieser Organe und Einrichtungen sowie im Zusammenhang mit dem Herauslösen von aus der Bearbeitung Operativer Vorgänge hinzuweiseh. Es ist also insgesamt davon auszugehen - und in der Erziehung und Befähigung des UatFsjfcungsführers in der täglichen Untersuchungsarbeit, abfcncn im Zusammenhang mit Maßnahmen seiner schulischen Ausbildung und Qualifizierung Schwergewicht auf die aufgabenbezogene weitere qualitative Ausprägung der wesentlichen Persönlichkeitseigenschaften in Verbindung mit der Fahndungsführungsgruppe Staatssicherheit zur operativen Fahndung nach Personen und Sachen in bezug auf Delikte nach Strafgesetzbuch umfassend zu erschließen und zu nutzen.

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