Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 1718

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1718 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1718); Frau Dr. Albrecht, Berichterstatter des Rechtsausschusses: Ich wurde vom Rechtsausschuß beauftragt, diese Vorlage zu begründen. Der Rechtsausschuß hat sie einstimmig angenommen, empfiehlt der Volkskammer, das Rechtsanwaltschaftsgesetz zu beschließen mit den vom Rechtsausschuß vorgeschlagenen Veränderungen. Dazu muß ich erklären, daß außer den Änderungen, die jetzt allen Abgeordneten vorliegen, weitere Änderungen nachträglich vom Rechtsausschuß beschlossen wurden, und zwar heute. Wir hatten das Gesetz gestern verabschiedet, aber auf Grund von Vorsprachen der Notare sowie des Behindertenverbandes haben wir hier noch weitere Änderungen vorgenommen. Ich bitte doch einmal, daß die Abgeordneten etwas ruhig sind, was glauben Sie, wie das hier vorn stört. - Na, ist doch wahr. (Stellvertreter der Präsidentin Dr. Höppner: Ich denke wir tun uns allen einen Gefallen, wenn wir jetzt noch konzentriert arbeiten. So sind wir schneller mit unserer Arbeit fertig. Bitte schön.) Auch wenn es Mitternacht ist, aber das Rechtsanwaltsgesetz hat vielleicht für Sie persönlich auch mal Bedeutung. Es könnte ja sein, Sie brauchen einen Rechtsanwalt. Es geht uns um folgende Empfehlung: Im Punkt 2 geht es uns darum, daß der Ausschuß für Deutsche Einheit in den Einigungsvertrag hineinbringt, daß im Einigungsvertrag Anlage 2, Kapitel3, SachgebietA, Abschnitt3, Nummer 1, Buchstabef, geändert wird, und zwar soll da gestrichen werden: Vorschriften über die überbehördliche Sozietät entfallen. Im Einigungsvertrag ist festgelegt, daß Vorschriften über die überbehördliche Sozietät angewendet werden sollen. Es gibt aber eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes, wonach in der BRD eine überbehördliche Sozietät der Rechtsanwälte zugelassen ist. Wir meinen, daß im Einigungsvertrag wir uns an diesen Beschluß des Bundesgerichtshofes halten sollten. Deshalb hat der Rechtsausschuß alle Regelungen zur überbehördlichen (überörtlichen) Sozietät dringelassen und nicht gestrichen. Die nächste Sache betrifft Ziffer 1, § 2, Abs. 3. Dazu gab es große Auseinandersetzungen und Streitereien. Der Rechtsausschuß schlägt folgenden Kompromiß vor, und ich bitte, daß die Abgeordneten ihre Stifte nehmen und mitschreiben, da wir diese Änderung jetzt diktieren müssen. Es ist leider nicht anders möglich. Der Satz lautet wie folgt: (U nmutsäußerungen) Wenn das auch furchtbar lustig ist, aber Sie sollen ja schließlich darüber abstimmen. (Stellvertreter der Präsidentin Dr. Höppner: Tut mir leid. Es müßte jetzt konsequent noch einmal gesagt werden, wir ändern die Drucksache Nr. 194 a jetzt handschriftlich. Sie müssen dann aber dazu sagen Sie müssen alle Änderungen dieses Blattes jetzt wirklich noch einmal ganz korrekt sagen. Ein Punkt 6 soll jetzt noch hinzukommen, wie ich heraushöre. Dann sagen Sie jetzt bitte genau, wo das ist.) Ja, ich sage das jetzt ganz genau, mit Komma. Änderung der Anlage zur Drucksache Nr. 194 a, Ziffer 1, § 2, Abs. 3. Der Satz soll lauten: „Der Rechtsanwalt kann zu gleichzeitiger Amtsausübung als Notar bestellt werden, sofern ein Gesetz das vorsieht.“ So soll der Satz lauten. Das ist der Beschluß des Rechtsausschusses. Der erste Satz hieß: „Der Rechtsanwalt kann zu gleichzeitiger Amtsausübung als Notar bestellt werden.“ Den letzten Satz haben wir gestrichen, und dafür sagen wir: 1718 „Der Rechtsanwalt kann zu gleichzeitiger Amtsausübung als Notar bestellt werden, sofern ein Gesetz das vorsieht.“ Das bedeutet, daß den künftigen Ländern die Entscheidung Vorbehalten wird, ob Rechtsanwälte künftig notarielle Tätigkeit ausüben dürfen oder nicht. In der Bundesrepublik ist das sehr verschieden. In einigen Ländern ist cs möglich, in anderen nicht. Und das sollen die Länder selber entscheiden. Stellvertreter der Präsidentin D Höppner: Bitte die nächste Änderung. Dr. Albrecht, Berichterstatter des Rechtsausschusses: Die nächste Änderung: Auf der Grundlage des Vorstoßes des Behindertenverbandes der DDR wird ein Punkt 6 hinzugefügt. Paragraph 7 Abs. 5 des vorliegenden Rechtsanwaltschaftsgesetzes wird wie folgt geändert. Die Wörter „eines körperlichen Gebrechens“ sind zu streichen. Diese Wörter „eines körperlichen Gebrechens“ sind analog zu streichen in den §§16 Abs. 3 Ziff2 und 18 Abs. 3 des vorliegenden Rechtsanwaltschaftsgesetzes. So lautet der Antrag des Rechtsausschusses. Wir begründen es wie folgt: (Zuruf: Noch einmal zum Mitschreiben.) Ja, also Ziffer 6 ' ' (Frau Birthler, Bündnis 90/Grüne: Das ist eine Zumutung!) Ja, für den Rechtsausschuß war das auch sehr kompliziert, die vielen Anträge zu berücksichtigen, die hier noch im Nachhinein gekommen sind, nach der Beschlußfassung. Und wir meinen doch, daß solche Notariatsgemeinschaften und die Behinderten hier auch Rechte hatten, die wir noch berücksichtigen mußten. Stellvertreter der Präsidentin Dr. Höppner: Darf ich Sie einmal unterbrechen. Ich glaube, es ist doch besser - wir haben noch einiges zu behandeln -, zu prüfen, ob das nicht mal kurz diktiert werden kann und uns hier einmal schriftlich vorgelegt wird, mit ein paar Kopien, damit jede Fraktion wenigstens eins hat. Ich halte das sonst für zu kompliziert. Es ist ein ganz wichtiges Gesetz. Sind Sie damit einverstanden, daß wir die Beratung unterbrechen? (Dr. Albrecht: Gut.) Danke schön. Dann bitte ich, das jetzt noch einmal als Änderung zu dieser Drucksache zu diktieren und dann, wenigstens ein paarmal kopiert, für die Fraktionen und hier für die Verhandlungsleitung vorzulegen. Sonst ist es außerordentlich schwierig, das zu verhandeln. Der Tagesordnungspunkt ist unterbrochen. Wir kommen zum Tagesordnungspunkt 17: Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden (2. Lesung) (Drucksache Nr.213a) Auch das war in den Rechtsausschuß überwiesen. Ein Vertreter des Rechtsausschusses. Machen Sie das? Bitte schön. Jacobs, Berichterstatter des Rechtsausschusses: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden regelt das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, das Verfahren bei Bagatellstrafsachen und das Sühneverfahren vor Erhebung einer Privatklage. Insbesondere letzteres ist regelungsbedürf-;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1718 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1718) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1718 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1718)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Verfahren umfaßt das vor allem die Entlarvung und den Nachweis möglicher Zusammenhänge der Straftat zur feindlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der angegriffen werden bzw, gegen sie aufgewiegelt wird. Diese ind konkret, detailliert und unverwechselbar zu bezeichnen und zum Gegenstand dee Beweisführungsprozesses zu machen. Im Zusammenhang mit der dazu notwendigen Weiterentwicklung und Vervollkommnung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden ist die Wirksamkeit der als ein wesentlicher Bestandteil der Klärung der Frage Wer ist er? gestiegen ist. Das ergibt sich vor allem daraus, daß dieseshöhere Ergebnis bei einem um geringeren Vorgangsanfall erzielt werden konnte. Knapp der erarbeiteten Materialien betraf Personen aus dem Operationsgebiet sowie die allseitige und umfassende Erkundung, Entwicklung und Nutzung der Möglichkeiten der operativen Basis der vor allem der zur Erarbeitung von abwehrmäßig filtrierten Hinweisen zur Qualifizierung der Arbeit mit den und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Untersuchungsarbeit zur Realisierung eines optimalen Beitrages im Kampf gegen den Feind, bei der Bekämpfung und weiteren Zurückdrängung der Kriminalität und bei der Erhöhung von Sicherheit und Ordnung sowie des Geheimnisschutzes, der Zuarbeit von gezielten und verdichteten Informationen für Problemanalysen und Lageeinschätzungen und - der Aufdeckung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die genaue Abgrenzung, wie weit die Befugnisse der Bezirksverwaltungen reichen und bei elchen Problemen die zentrale Verantwortung einsetzt zentrale Information und Abstimmung zwischen den Staatssicher-heitsorganen erforderlich ist.

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