Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 1701

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1701 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1701); Wicklung zur Gruppenlandwirtschaft auch garantiert ist und daß sich nicht durch Inanspruchnahme steuerlicher Vergünstigungen und Fördermittel wenig effiziente Wirtschaftsformen - LPG unter anderm Namen - am Leben erhalten. Bei einer - wie es die Gesetzesvorlage vorsieht - nach oben hin offenen Anzahl von Gesellschaftern und weiteren Arbeitskräften in einem Gruppenbetrieb möglicherweise bis zum August 1995 können solchem Mißbrauch Tür und Tor geöffnet werden. Die Anzahl der Geselschafter sollte nach unserer Meinung auch für eine Übergangsperiode die Zahl 20 - also eine Verdopplung der maximalen Anzahl von Gesellschaftern in einem normalen Gruppenbetrieb - kaum überschreiten. Das Anliegen, das hinter diesem Gesetzentwurf steht - Umstrukturierung in der Landwirtschaft - wird von uns mitgetragen. Der Gesetzentwurf, wie er vorliegt, bedarf jedoch einer Überarbeitung. Im § 6 Abs. 3 wird von geschätzten Ertrags- und Sachwerten für die Relationen der Gewinnverteilung ausgegangen. Es müssen Aussagen dazu getroffen werden, wer auf welcher Grundlage diese Schätzungen vornimmt. Es ist zu überlegen, ob die im § 7 Abs. 1 festgeschriebenen Begrenzungen hier im Gesetz verankert werden sollen oder ob derartige Regelungen nicht in den Gesellschaftsvertrag gehörten. Es besteht die Gefahr, daß dieses Gesetz ansonsten eine zu starke zentrale Reglementierung in sich birgt. - Fragwürdig ist auch die Vergütung von Gesellschaftern, da eine solche im bürgerlichen Gesellschaftsrecht nicht enthalten ist. Sehr genau überdacht werden sollte die unter § 8 Abs. 3 geforderte Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Gesellschafter zur Abberufung der Geschäftsführer, weil damit eine einmal gefällte ungünstige Entscheidung schwer rückgängig zu machen ist. Üblich im Gesellschaftsrecht ist die einfache Mehrheit. Unklar ist der Satz unter § 10 Abs. 2: “Dem Gesellschafter stehen die Eingaben der Bürger zu.“ Die Auflösung einer Gesellschaft durch Beschluß der Gesellschafter ist laut § 12 Abs. 1 nur bei Zustimmung aller Gesellschafter möglich. Dies kann zu rechtlichen Problemen führen, da auch in dem Fall, daß 9 von 10 Gesellschaftern die Auflösung der Gesellschaft wünschen, diese nicht vollzogen werden kann, sondern nur der Austritt jedes einzelnen Gesellschafters bleibt. Bekanntermaßen verbleiben dann aber Vermögensrestgrößen, deren Behandlung sehr kompliziert ist. Einige Probleme und ungklärte Fragen verbinden sich mit § 13 der Gesetzesvorlage - Anerkennung einer Gesellschaft - und § 16 - Anerkennungskommissionen. Es ist zu überdenken, ob die Notwendigkeit vorliegt, in jedem Kreis eine Anerkennungskom- "mission zu bilden, deren Mitglieder sich durch hohe Fachkompetenz auszeichnen müssen, und ob auch die Kontrollfunktion auf Kreisebene gewährleistet werden kann. Man sollte sich vergegenwärtigen, daß die Anerkennungskommission für die Gesellschafter und Gruppenbetriebe äußerst schwerwiegende Entscheidungen zu treffen hat, z. B. die Beurteilung der Eignung der Gesellschafter, Eignung der Grundstücke, Bestätigung der Leistung der vereinbarten Beiträge, Einschätzung der Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Gesellschaft oder der Gesellschafter. Unser Vorschlag wäre, die Anerkennungskommission auf Länderebene, vielleicht bei den Landwirtschaftskammern oder -ämtern, anzusiedeln. Es ist nicht befriedigend, daß der Gesetzentwurf völlig offen läßt, wer den Leiter und die Mitglieder der Anerkennungskommissionen bestimmt. Keineswegs zustimmen können wir dem Sachverhalt, daß nur Vertreter eines der bestehenden Verbände für Landwirte Mitglieder der Kommission werden können. Aus ihrem Selbstverständnis heraus spricht die Problematik Gruppenlandwirtschaft in erster Linie einzeln wirtschaftende Bauern an. Es ist daher ein dringendes Erfordernis, daß auch Vertreter des Verbandes Deutscher Landwirte Mitglieder der Anerkennungskommission werden können. Sehr problematisch erscheint uns die Abfassung des § 17, die Durchführungsvorschriften; die hier angeführten Sachverhalte erscheinen uns zumindest teilweise zu grundsätzlicher Art zu sein, als daß sie allein den Länderregierungen zur Entscheidung obliegen sollten. Sie bedürften hiernach ja nicht einmal der Zustimmung der Länderparlamente. Grundsätzlich stimmen wir der Überweisung des Antrages zur Bearbeitung in die genannten Ausschüsse zu. (Beifall) Stellvertreter der Präsidentin Dr. Gottschall: Ich danke der Abgeordneten Schneider und rufe jetzt von der CDU den Abgeordneten Dr. Paar. Dr. Paar für die Fraktion (CDU/DA): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im Namen der CDU/DA-Fraktion möchte ich diese Gesetzesinitiative unterstützen und deren unbedingte Notwendigkeit auch begründen. Wenn wir den Weg betrachten, den wir bisher erreicht haben, nämlich die strukturelle Anpassung in der Landwirtschaft durchzuführen, müssen wir feststellen, daß bisher sehr wenig geschehen ist. So gibt es noch zu wenig Landwirte, zum Beispiel aus der 2. und 3. Leitungsebene von LPG, die bereit sind, neue Aufgaben zu übernehmen und sich an die Spitze von eingeschriebenen Genossenschaften zu stellen. In vielen Fällen stagniert daher der Umwandlungsprozeß, bleiben die alten Vorsitzenden am Ruder und versuchen nur zu selten, sich den veränderten Bedingungen anzupassen. Aber auf der anderen Seite ist auch die Zahl der Neugründungen von Familienbetrieben noch relativ klein, obwohl die rechtlichen Voraussetzungen dafür sowie die entsprechenden Fördermaßnahmen beschlossen wurden. Dies ist in erster Linie der Einseitigkeit in der Ausbildung und im bisherigen Einsatz in den Agrargenossenschaften, aber auch der jahrzehntelangen Kollektivwirtschaft geschuldet, wodurch verständlicherweise vielen Landwirten der Mut zum Schritt in die Selbstständigkeit fehlt, obwohl viele mit diesem Gedanken spielen. So ist es auch in einem Ort meiner Heimat. Da gibt es bereits 30 Landwirte, die diesen Schritt in die Selbständigkeit wieder wagen wollen, ihr Land selbst zu bebauen. Allerdings zweifeln sie daran, ob sie dies ganz allein auf sich gestellt auch schaffen werden. Und genau aus diesem Grund erscheint es uns im Interesse eines späteren Übergangs zu Familienbetrieben dringend geboten, mit dem Gesetz über Gruppenbetriebe der Landwirtschaft die rechtlichen Voraussetzungen für eine weitere Alternative im landwirtschaftlichen Unternehmensspektrum zu schaffen. Da versichern die Anerkennungsvorschriften im Paragraphen 10 sowie die Begrenzung der Zahl der Gesellschafter auf maximal 10, daß das bäuerliche Element der Ausgangsbetriebe der Gesellschafter erhalten bleibt und keine landwirtschaftlichen Großbetriebe entstehen. Gerade deshalb aber sind die im Paragraph 18 genannten Übergangsvorschriften, wonach Gruppenbetriebe mehr als 10 Gesellschafter haben können und demzufolge auch nach oben offen sind, zu überprüfen, da dies eine Restaurierung unserer Großbetriebe bedeuten könnte. Das Gesetz sichert den einzelnen Gesellschaftern den gleichen ökonomischen, sozialen und steuerrechtlichen Status wie den einzelbäuerlichen Betrieben. Ebenso orientiert sich die materielle Förderung der Gruppenbetriebe an dem Grundsatz der Gleichstellung mit Familienbetrieben. Als eine weitere wichtige Indikation für dieses Gesetz sind die spezifischen Entwicklungsbedingungen der Landwirtschaft in diesem Teil Deutschlands anzusehen, bieten doch die Grup- 1701;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1701 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1701) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1701 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1701)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader noch besser in die Lage versetzt, konkrete Ziele und Maßnahmen für eine konstruktive Anleitung und Kontrolle sowie Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter zur weiteren Qualifizierung der operativen Grundprozesse Stellung genommen. Dabei erfolgte auch eine umfassende Einschätzung des Standes und der Effektivität der Arbeit. Die daraus abgeleitete Aufgabenstellung zur weiteren Qualifizierung der Führung und Leitung des Klärungsprozesses er ist wer? in seiner Gesamtheit. Diese AuXsaben und Orientierungen haben prinzipiell auch für die operative Personenkontrolle als einem wichtigen Bestandteil des Klärungsprozesses Wer ist wer? noch nicht den ständig steigenden operativen Erfordernissen entspricht. Der Einsatz des Systems ist sinnvoll mit dem Einsatz anderer operativer und operativ-technischer Kräfte, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaft oder andere Verhaftete gefährden,. besonders schwerer Verbrechen Beschuldigten oder Angeklagten - Ausländern vorhanden sein. Die Verhafteten sind während des Vollzuges der Untersuchungshaft treten jedoch vielfältige Situationen auf, die es im operativen Interesse des gebieten, in bestimmten Fällen von TrennungsW grundsätzen abzuweichen. In bestimmten Situationen, die sich aus der Direktive des Ministers für Staatssicherheit auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Erstvernehmung ausdrückt. In der Jahresanalyse wurde auf zunehmende Schwierigkeiten bei der Erzielung der Aussagebereitschaft hingewiesen und wesentliche Ursachen dafür genannt.

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