Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 1614

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1614 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1614); tätigen deren Einkommen durch den Staatsvertrag begrenzt wird. Ich kann mich nicht erinnern, daß über Schornsteinfeger oder andere Berufsgruppen ähnliche Festlegungen vorliegen und die Niederlassungswilligkeit natürlich dadurch nicht gerade gefördert wird, wenn sie von vornherein auf 45 vom Hundert in ihren Leistungen eingeschränkt werden. (Vereinzelt Beifall) Gewundert hat mich da natürlich der § 28 der Verordnung, wo Sie feststellen, daß in der Bundesrepublik für ärztliche Leistungen das gleiche Honorar nur gefordert werden kann wie in der DDR. Das ist die Frage: Glauben Sie, daß das möglich ist? Schmidt, Staatssekretär: Das sind zwei Fragen. Der Staatsvertrag liegt uns paraffiert vor, und wir waren gestern im Gesundheitsausschuß einstimmig der Meinung, daß wir dem Staatsvertrag so in diesem Punkt nicht zustimmen können. - Die Vorsitzende, Frau Dr. Schönebeck, nickt. Die Festschreibung mit den 45 % können wir so nicht stehenlassen. Wir haben gestern abend in unserem Haus in Form eines Schreibens an Herrn Verhandlungsführer Staatssekretär Dr. Krause initiiert, daß wir einen Betrag der Gebührenordnung des bundeseinheitlichen Bewertungsmaßstabes von mindestens 50 % einbringen möchten, der dann ganz sicher auch nicht ausreichen würde, um - wie im Staatsvertrag eindeutig definiert - die Niederlassung zu fördern. Aber ich denke, man sollte dann abwarten, wie das Einkommen, wie die Beitragsgrößen in die Krankenversicherung fließen. Diese 45 % sind berechnet worden von dem jeweiligen Grundnettoeinkommen der DDR-Bürger. Das war die erste Frage. Die zweite Frage, Herr Kollege, Sie haben recht. Hier ist uns ein Fehler unterlaufen. Spaßeshalber könnte es sein, um Sie zu initiieren, mich zu fragen. Das wird natürlich geklärt werden, und der Gesundheitsausschuß wird diesen Fehler bereinigen. Stellvertreter der Präsidentin Helm: Eine weitere Frage. Dr. Brecht (SPD): Herr Staatssekretär, darf ich an die Frage meines Vorredners anknüpfen. Im Paragraph 4 über die Förderung der Niederlassung in freier Praxis wird von Förderung ganz allgemein gesprochen. Ist diese Aussage nicht ein bißchen dürftig für ein Gesetz? Was verstehen Sie unter Förderung? Schmidt, Staatssekretär: Ich habe es eben schon ausgesprochen, daß die Förderung auch im Einigungsvertrag - und der Gesetzentwurf geht eigentlich mit dem Einigungsvertrag konform, mit dem Wortlaut des Einigungsvertrages - ich sehe es auch so, daß die Förderung, wenn der Einigungsvertrag bestehen bleibt, nicht ausreichend geklärt ist. Ich muß das so erklären. (Dr. Brecht, SPD: Darf ich eine Nachfrage stellen, die steuerliche Vergünstigung ) Ja, steuerliche Vergünstigung. Gerade im stomatologischen Bereich denke ich daran, daß die zahnärztlichen Leistungen, die ja seit dem 1. Juli bis 300 Prozent in die Höhe geschnellt sind, und die Kollegen auch in den Polikliniken ab 1. Januar das nicht mehr auffangen können, daß die also als Durchlaufposten durchgehen, das heißt also die 20 Prozent Steuern von den Kollegen dafür nicht aufgebracht werden müssen. Da sind wir im Augenblick in den Verhandlungen. Ich denke auch daran, daß wir eine Bürgschaft der Kredite übernehmen, nicht eine Staatsbürgschaft, sondern daß die kassenärztlichen Vereinigungen die Kredite, die die Kollegen über- nehmen müssen, um die freie Niederlassung zu finanzieren, sichern. Die Finanzierungen der Kredite sind sehr teuer. Wenn der Kollege dem Kreditinstitut gegenüber nicht Grund und Boden verpfänden, als Gegenwert bringen kann, so muß er eine hohe Lebensversicherung eingehen, und je älter der Kollege ist, desto höher sind die Beiträge der Lebensversicherung. So ist die Finanzierung der Kredite wirklich ein Problem. Ich denke an diese Möglichkeit, dies über die kassenärztlichen Vereinigungen zu sichern, die zu gründen sind und in einer Anordnung dann in dieser Woche herausgehen, also dann nicht mehr e. V. sind. (Dr. Brecht, SPD: Danke schön.) Stellvertreter der Präsidentin Helm : Danke. Dem Präsidium liegt eine Wortmeldung vor. Ich bitte die Abgeordnete Kreuz, PDS, das Wort zu nehmen. Frau Kreuz (PDS): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Krankenkassenvertragsgesetz als Bestandteil eines notwendigen Gesetzespaketes für den noch vor uns liegenden Strukturwandel im ambulanten Gesundheitswesen liegt vor uns, und es soll, so heißt es in der Präambel, erforderliche Regelungen zur schrittweisen Veränderung der medizinischen Versorgungsstruktur in df DDR schaffen, um das Versorgungsangebot an das der Bundes'1-'' republik Deutschland heranzuführen. Es ist ein löbliches Anliegen, denn - darüber sind wir uns sicher alle einig - unser bisher fast ausschließlich staatlich geleitetes ambulantes Gesundheitswesen wird durch die Zulassung niedergelassener Ärzte bereichert. Das entspricht sowohl dem Wunsch unserer Bevölkerung als auch dem Wunsch vieler Ärzte. Nun soll aber, wie wir diesem Gesetz entnehmen können, nicht nur an das bundesdeutsche Versorgungsangebot herangeführt werden, sondern dieses soll schlicht und einfach übernommen werden. Ein gleichberechtigtes Nebeneinander von Gesundheitseinrichtungen unterschiedlicher Trägerschaft soll verhindert werden. Das ist um so bedauerlicher, als dieser Gesetzentwurf vom Gesundheitsministerium dieses Landes vorgelegt wurde, und man doch hoffen müßte, hier Chancengleichheit für alle vom Ministerium vertretenen Mitarbeiter im Gesundheitswesen zu finden. Es wird zur Freude sicherlich sehr vieler verunsicherter Poliklinikmitarbeiter die Existenz von Polikliniken, Ambulatorien und Betriebspolikliniken für vorerst fünf Jahre festgeschrieben. Ihre weitere Zulassung ist aber nicht etwa, wie man nun hoff nungsvoll meinen könnte, von Leistung und Wirtschaftlichkeit abhängig, sondern von der Anzahl dann inzwischen zugelassenen, in freier Praxis arbeitender Ärzte. Ein weiterer Punkt, und hier muß ich Herrn Staatssekretär Schmidt widersprechen: Es hat sich offensichtlich nun doch in unserem Gesundheitsministerium herumgesprochen, daß sowohl die Satzung der bundesdeutschen kassenärztlichen Vereinigung als auch das Sozialgesetzbuch Nr. 5 eine freie Niederlassung nicht zur Bedingung für die Zulassung als Kassenarzt machen. Sicherlich ahnten die Gesetzgeber damals auch noch nicht, was mit unseren Polikliniken auf sie zukommt. Nachdem das nun klar ist, erhalten diese bestehenden Einrichtungen per Gesetz die Zulassung für die kassenärztliche Tätigkeit. Das ist auch das, was wir uns wünschen. Auch können nun Ärzte aus dem staatlichen Gesundheitswesen ordentliche Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung werden und sind damit stimmberechtigt. Das ist gegenüber vorangegangenen Diskussionen zweifellos ein Fortschritt. Zwei Absätze weiter allerdings lesen wir in diesem Gesetz: Ihnen wird dafür ihre anteilmäßige Vertretung in den Organen der Kassenärztlichen Vereinigung genommen. 1614;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1614 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1614) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1614 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1614)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

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