Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 156

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 156 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 156); und des Demokratischen Frauenbundes Deutschlands schätzt den vorliegenden Entwurf des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR als eine solide Grundlage für die Einführung der kommunalen Selbstverwaltung ein. Mit dieser Kommunalverfassung erhalten die Bürger unseres Landes eine klare rechtliche Grundlage zur eigenverantwortlichen Gestaltung ihrer kommunalen Belange. Mit der Schaffung der kommunalen Selbstverwaltung wird ein wichtiger Schritt der Rechtsanpassung an die Bedingungen der Bundesrepublik gegangen. Zur vollen Ausgestaltung der kommunalen Selbstverwaltung wird es allerdings notwendig sein, diese Kommunalverfassung durch ein ganzes Bündel weiterer gesetzlicher Regelungen zu ergänzen. Darüber hinaus ist die Schaffung spezifischer Regelungen in den noch zu bildenden Ländern notwendig. Als ein einheitlicher rechtlicher Rahmen sollte aber diese Kommunalverfassung auch nach der Bildung der Länder erhalten bleiben. Bei der Bewertung des vorliegenden Entwurfs möchte unsere Fraktion vor allem folgende Aspekte hervorheben: Die Dörfer, Städte und Landkreise werden klar und einheitlich als Träger der kommunalen Selbstverwaltung definiert. Ihre Kompetenzen werden eindeutig festgelegt, und damit wird Klarheit in die Diskussion um die kommunale Selbstverwaltung gebracht. Das ist von großer Bedeutung für die bevorstehende Konstituierung der Gemeindevertretungen und Kreistage. Bedeutungsvoll ist ebenfalls, daß die Gemeindevertretungen als die obersten Willens- und Beschlußorgane der Gemeinden charakterisiert werden. Damit wird unzweideutig bestimmt, daß kein anderes staatliches Organ in die Belange der Kommunen hineinreden oder eingreifen darf, sofern in Gesetzen keine entsprechenden Kompetenzen festgelegt sind. Mit der Festlegung in § 22 Abs. 3 des Gesetzes, das die Mitglieder der Gemeindevertretung ihr Ehrenamt nach dem Gesetz und nach ihrer freien, dem Gemeindewohl verpflichteten Überzeugung ausüben sowie nicht an Aufträge gebunden sind, wird den Abgeordneten eine sehr hohe persönliche Verantwortung aufer-legt. Damit wird zugleich die Möglichkeit eröffnet, daß jeder Abgeordnete auch funktionsunabhängig und sachbezogen zur Entscheidungsfindung beitragen kann. Hervorheben möchten wir unbedingt den hohen Anspruch, den § IV an die Bürger zur verantwortlichen Teilnahme an der Verwaltung der Gemeinde stellt. Zwar wurde auch bisher stets von der Einheit von Rechten und Pflichten gesprochen, aber in der Praxis zeigte sich, daß bevorzugt die Rechte von den Bürgern wahrgenommen wurden und die Pflichten häufig bei relativ wenigen hängen blieben. Das zeigten nicht zuletzt die Probleme bei der Bildung arbeitsfähiger Wahlvorstände zu den Kommunalwahlen. Wir sind der Auffassung, daß kommunale Selbstverwaltung nur funktionieren kann, wenn Rechte und Pflichten durch alle Bürger gleichermaßen wahrgenommen werden. Wir halten es für unbedingt notwendig, die von den Bürgern zu übernehmenden Pflichten in den Satzungen der Gemeinden konkret festzuschreiben. Unsere Zustimmung findet die Regelung im § 28 Abs. 1, daß bei der Wahl der Beigeordneten die Parteien und politischen Gruppierungen entsprechend ihrer Sitzanteile in der Gemeindevertretung berücksichtigt werden sollen. Damit wird gesichert, daß keine politisch bedeutsamen Kräfte der Gemeinde von der verantwortlichen Mitgestaltung der kommunalen Angelegenheiten ausgeschlossen werden. Meine Damen und Herren! Ich möchte im Auftrag der Fraktion der DBD/DFD zu einigen inhaltlichen Fragen des Gesetzentwurfes konkret Stellung nehmen: Erstens: Im § 2 fordern wir, die Verantwortung der Gemeinden 156 für die Sicherung der Kinderbetreuung in Kinderkrippen und Kindergärten sowie im Schulhort festzuschreiben. Des weiteren stelle ich die Anfrage an die Erarbeiter dieses Entwurfes, was öffentliche Reinlichkeit heißt. Ich komme mit dem Begriff nicht klar. Wir schlagen vor, daß dafür die Formulierung öffentliche Ordnung und Sauberkeit verwendet werden sollte. Zweitens: Im § 13 Abs. 2 wird der Begriff Bürger der Gemeinde definiert als jeder Bürger der DDR. Für uns ergibt sich daraus die Frage, ob es gewollt ist, daß Ausländer und Staatenlose generell nicht die gleichen Rechte und Pflichten haben sollen. Immerhin war diesen Personen unter bestimmten Voraussetzungen zu den Kommunalwahlen schon das aktive und passive Wahlrecht eingeräumt worden, und das würde ihnen hiermit wieder entzogen. Wir halten eine solche Lösung, insbesondere auch im Hinblick auf ein angestrebtes vereinigtes Europa, nicht für gut. Drittens: § 18 Abs. 1 sieht vor, daß einem Bürgerantrag stattzugeben ist, wenn er von mindestens 15 % der wahlberechtigten Bürger der Gemeinde unterzeichnet ist. Die gleiche Regelung gilt für ein Bürgerbegehren entsprechend Absatz 3. Wir sind nicht der Auffassung, daß eine solche hohe Hürde aufgerichtet werden müßte. Zum Beispiel fordert die Kommunalverfassung, und der würden wir uns im Vorschlag anlehnen wollen, des Landes Schleswig-Holstein nur 5 % und ein Mindes-alter von 14 Jahren. Die Beweggründe zu dieser Überlegung sind die, daß es in den Gemeinden Gruppen gibt, auch Minderheiten, deren Begehren sonst nicht berücksichtigt werden könnte. Ich denke da zum Beispiel an Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren, an Jugendgruppen mit ihren ganz spezifischen Interessen, an die Problematik der Behinderten, (Vereinzelt Beifall bei PDS-Fraktion) und in einem Dorf 15 % oder gar 30 wie der Kollege der DSU sagte, zu bekommen, ist sicherlich kein Problem, aber ich kann mir vorstellen, in einer Stadt mit 40000 wahlberechtigten Bürgern wird das sehr problematisch. Viertens: Im §19 Abs. 3 sollte klarer bestimmt werden, unter welchen Bedingungen Ehrenbürgerrechte und Ehrenbezeichnungen verwirkt werden. Die jetzige Formulierung, daß Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnung verwirkt sind wenn der Träger die Fähigkeit verliert, öffentliche Ämter zu bekleiden, könnte auch im Falle einer Krankheit oder eines Wohnungswechsels und ähnlichem zur Anwendung kommen. Fünftens: § 23 Abs. 2 sieht vor, daß Vorständen oder Präsidien der Stadtverordnetenversammlungen auch der Bürgermeister angehören soll. Wir halten eine solche Regelung nicht für zweckmäßig und auch nicht für notwendig, weil der Bürgermeister bereits als Organ der Gemeindevertretung fungiert und von Amts wegen dem Hauptausschuß der Gemeindevertretung vorsteht. Würde der Bürgermeister auch noch den Vorständen oder Präsidien der Stadtverordnetenversammlung angehören, könnten die klare Trennung zwischen Legislative und Exekutive verwischt werden und eine Machtkonzentration bei einer Person eintreten. Sechstens: Im §91 ist von staatlicher Sonderverwaltung die Rede. Für uns ergibt sich die Frage, was darunter zu verstehen ist. Außer diesen inhaltlichen Vorschlägen gibt es von unserer Fraktion einige redaktionelle Hinweise, die wir dem Präsidium schriftlich übergeben. Verehrte Abgeordnete! Wir verstehen natürlich die Dringlichkeit, mit der diese Kommunalverfassung verabschiedet werden muß. Unserem Demokratieverständnis entsprechend würden wir es aber dennoch für notwendig halten, daß dieser Entwurf;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 156 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 156) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 156 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 156)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

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