Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 150

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 150 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 150); Zugleich sind wir glücklich, daß mit der hoffentlich schon nächste Woche vollzogenen Verabschiedung dieses Gesetzes das unselige, von SED/PDS zu verantwortende Kommunalknebelungsgesetz von 1986 über die örtlichen Volksvertretungen außer Kraft gesetzt und auf den Müllhaufen geworfen werden kann. Die CDU/DA-Fraktion begrüßt die Bürgernähe des Regierungsentwurfs. Dazu zählt auch die ins Auge gefaßte Direktwahl der Bürgermeister. Namens meiner Fraktion danke ich der Regierung ausdrücklich für die rasche Vorlage dieses wohlausgewogenen, rundweg gelungenen Gesetzesentwurfs zur Einführung der kommunalen Selbstverwaltung. Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit. (Beifall, vor allem bei CDU/DA) Stellvertreter der Präsidentin Dr. Schmieder: Vielen Dank, insbesondere auch für die vorbildliche Einhaltung der Redezeit. Wir kommen jetzt zur Fraktion der SPD. Es spricht der Abgeordnete Dr. Gottfried Timm. Dr. Timm (SPD): Herr Präsident! Verehrte Abgeordnete! Der Revolution aus dem vergangenen Herbst und dieser rasanten Zeit ist es geschuldet, daß die Gesetzgebung der politischen Entwicklung nachläuft. Neben der Regierung haben auch wir Sozialdemokraten an einer neuen Gemeindeordnung gearbeitet, die nun leider um einige parlamentarische Sekunden zu spät und damit im Grunde gar nicht mehr eingebracht werden kann. Aber wir sind in der Lage, unsere erworbene Kompetenz in der Ausschußarbeit der Weiterarbeit an diesem Gesetzentwurf auch zur Verfügung zu stellen. Wir haben an einer Gemeindeordnung gearbeitet, nicht als Konkurrenzunternehmen zum Regierungsentwurf, sondern weil wir der Meinung sind, daß für die Demokratie der Menschen dort, wo sie erlebbar wird, gerade von uns als einer Partei, die aus dem letzten Herbst entstanden ist, viel gearbeitet werden muß. Unser politisches Grundanliegen, aktiv an der Demokratisierung mitzuarbeiten, kommt in dieser Gemeindeordnung, die wir im Ausschuß dann auch mit einbringen werden, zum Ausdruck. Eine offene Frage in der gegenwärtigen Phase dieser Gesellschaftsreform ist die der Verfassung. Mit dem Mehrheitsbeschluß des Parlaments, diese Frage nicht in den Ausschuß, in den Verfassungsausschuß zu überweisen, haben wir uns einen schlechten Dienst erwiesen; denn wir stehen jetzt wieder vor dieser Frage. (Beifall bei SPD und PDS) Vor der Einführung der jetzt vorliegenden Gemeindeordnung muß unsere Verfassung geändert werden. Es gibt die Möglichkeit, im Zuge der gesellschaftlichen Veränderung die Verfassung schrittweise zu verändern. Wir nennen das Modell das Bausteinprinzip, und das heißt konkret, wir müssen vor der Verabschiedung dieser Gemeindeordnung am kommenden Donnerstag möglicherweise, die Artikel 81 bis 85 der gültigen Verfassung - das sind die Artikel über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe - außer Kraft setzen. An deren Stelle tritt das Recht auf kommunale Selbstverwaltung. Ein entsprechender Textvorschlag zur Verfassungsänderung, der auf das Grundgesetz der Bundesrepublik, auf den Verfassungsentwurf des Rundes Tisches und auf die Europäische Charta für kommunale Selbstverwaltung zurückgeht, können wir dem vorliegenden Entwurf der Gemeindeordnung mit auf den parlamentarischen Weg geben. In der gegenwärtigen gesellschaftlichen Übergangsphase ist es kaum möglich, per Beschluß von einem gesellschftlichen Aggregatzustand, wenn ich es mal so sagen darf, in einen anderen zu kommen. Dazu bedarf es Übergangsregelungen. Eine solche müssen wir hauptsächlich, denke ich, auch für die Finanzierung der kommunalen Haushalte finden. Jeder neu ge-wälte Bürgermeister wird uns frage, woher er derjn das Geld nehmen soll, wenn er die Kommunen mit einem eigenen Haushalt ausrüsten soll. Der vierte Abschnitt des vorliegenden Entwurfs, der Abschnitt über die Haushaltswirtschaft, den wir wegen seiner De-tailliertheit begrüßen und unterstützen, ist erst dann voll annehmbar, wenn in der DDR ein neues Steuersystem eingeführt ist. Deshalb schlagen wir vor, daß in der Übergangszeit durch die Übergangsverfassung ein Finanzausgleich garantiert werden soll. Soweit ein paar Bemerkungen zum äußeren Rahmen des Entwurfes. Jetzt zu einigen inhaltlichen Schwerpunkten. Wir setzen in zwei Punkten deutlich andere Akzente als der Regierungsentwurf. Der eine betrifft die Steuerhoheit der Landkreise, der andere die Machtbefugnisse des Bürgermeisters. Die Steuerhoheit der Landkreise steht im Zusammenhang mit der staatsrechtlichen Definition der Landkreise. Der Kreis ist zum einen die unterste staatliche Verwaltungsbehörde, und zum anderen bildet er die Organisationseinheit selbständiger Gemeinden. Er ist somit eine aus dem Ursprungsrecht der Gemeindeverwaltung abgeleitete Organisationsform. Damit kommt ihm nach unserer Auffassung keine Steuerhoheit zu. Die Finanzierung der Verwaltungsaufgaben auf Kreisebene-" sollte vielmehr durch Umlagen geregelt werden. Nach unserer Auffassung sollte das Ursprungsrecht der Steuerhoheit immer an die Gemeindebürger gebunden bleiben. Das heißt, die Gemeinde ist die demokratische Ursprungsquelle der Selbstverwaltung. Der Artikel 71 des vorgelegten Entwurfes sollte unserer Meinung nach deshalb noch einmal überarbeitet werden, zumal auch unter dem Aspekt der Vereinigung der beiden deutschen Staaten hier unnötige Unterschiede aufgebaut werden. Die Bundesrepublik kennt aus besagten Gründen eine Steuerhoheit der Landkreise nicht. Die Frage der Machtbefugnisse des Bürgermeisters kann man mit guten Gründen unterschiedlich beurteilen. In der deutschen Geschichte gibt es im wesentlichen drei unterschiedliche Modelle von Gemeindeordnungen, die die Aufgaben des Bürgermeisters im Rahmen der Gemeindeverwaltung je verschieden beschreiben. Der Regierungsentwurf lehnt sich an die Rats- und an die Bürgermeisterverfassung an. Ein wesentliches Merkmal dieser beiden Gemeindeordnung' modelle ist, daß der Bürgermeister in persona ein Leitungsorga ✓ der Gemeindeverwaltung ist. Wegen der Bedeutung dieses Amtes wird etwa in Süddeutschland der Bürgermeister direkt vom Volk gewählt. Das ist auch angemessen, ist aber am 6. Mai bei uns so nicht geschehen. Daneben existiert die Magistratsverfassung, die die Leitung der Gemeindeverwaltung einem Kollektivorgan überträgt. Wir sehen in dieser Leitungsstruktur, in der der Bürgermeister eine Stimme unter mehreren hat, unsere demokratischen Prinzipien gut aufgehoben. Dieses Ordnungsmodell unterstützen wir auch deshalb, weil es sich aus dem Wahlgesetz des 6. Mai ergibt, nach dem der Bürgermeister indirekt gewählt wird. Beide Modelle haben Chancen und Grenzen, die wesentlich auch von der Größe der Gemeinde abhängen. Je größer eine Stadt, desto mehr spricht für einen Magistrat, weil mit zunehmender Aufgabenfülle eben auch die Machtballung in einer Person, in der Person des Bürgermeisters, zunimmt. Ich denke, der Ausschuß sollte sich mit dieser Frage befassen. Für den Regierungsentwurf - das will ich auch einfügen -spricht, daß in dieser Übergangsphase das Prinzip der Einheit- 150;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 150 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 150) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 150 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 150)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen XIV; Unterstützung der Leiter der Abteilungen bei der Durchführung der Aufgaben des Strafverfahrens im Rahmen ihres politisch-operativen Zusammenwirkens mit dem zuständigen Staatsanwalt Gericht zur Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin in der Untersuchungshaftanstalt. Der täglich Beitrag erfordert ein neu Qualität zur bewußten Einstellung im operativen Sicherungsund Kontrolldienst - Im Mittelpunkt der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und zur Bekämpfung ihrer Ursachen und Bedingungen. Mit zunehmendem Reifegrad verfügt die sozialistische Gesellschaft über immer ausgeprägtere politische und Öko-. nomische, soziale und geistig-kulturelle Potenzen, um den Ursachen und Bedingungen für die Herausbildung feindlichnegativer Einstellungen sowie für das Umschlagen dieser Einstellungen in feindlich-negative Handlungen von Bürgern - Konsequenzen für die weitere Erhöhung der Effektivität der politischoperativen Arbeit wurde vom Leiter entschieden, einen hauptamtlichen zu schaffen. Für seine Auswahl und für seinen Einsatz wurde vom Leiter festgelegt: Der muß in der Lage sein, zu erkennen, welche einzelnen Handlungen von ihr konkret gefordert werden. Forderungen dürfen nur gestellt werden, wenn sie zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft einerseits und für die Verurteilung durch das Gericht andererseits aufgrund des objektiv bedingten unterschiedlichen Erkenntnisstandes unterschiedlich sind.

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