Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 1248

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1248 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1248); Bei der Beratung der Gesetzesvorlage, bei der auch die Vorschläge des Ausschusses für Verfassung und Verwaltungsreform Berücksichtigung fanden, wurde in allen Punkten Einstimmigkeit erzielt. An dieser Stelle sei überhaupt anzumerken, daß sich die bisherige Arbeit im Ausschuß für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft äußerst konstruktiv gestaltete und in der Regel auch frak-tionsübergreifend Konsens fand, was ich mir in manchen Fällen auch hier im Plenum wünschen würde. (Vereinzelt Beifall bei der SPD) Aber sicher liegt das in der Natur der Sache; denn wir, die wir aus der Landwirtschaft kommen, setzen uns natürlich auch für die weitere Entwicklung der Landwirtschaft ein. Gestatten Sie mir nun, auf die im ersten Gesetzentwurf vorgenommenen Änderungen in der Beschlußempfehlung hinzuweisen. So ist z. B. dieses Gesetz nach § 1 Abs. 2 nicht für Unternehmen anzuwenden, bei denen die Treuhandanstalt Inhaber der Anteile der Kapitalgesellschaften ist oder wird. Dabei - und das ist neu - sind aber jene Fälle der Übertragung von Gütern oder Grundstücken an Länder oder Kommunen ausgenommen, an denen diese vor dem 8. Mai 1945 Eigentum besaßen. Darüber hinaus im § 3 bzw. § 4 sind, da hier mit zum Teil weitreichenden Konsequenzen zu rechnen ist, nämlich mit einer Ablehnung einer Übertragung bzw. gar einer Veräußerung eines Grundstücks bzw. von Gütern, diese Entscheidungen nicht durch die Behörden zu treffen, sondern ebenfalls auf Beschluß der gewählten kommunalen bzw. Ländervertretungen vorzunehmen. Dem Antrag des Verfassungsausschusses, den §5 Abs. 1 zu streichen, wurde nicht gefolgt. Da die Eigentumsübertragung sicherlich erst nach Eintragung im Grundbuch wirksam wird, diese sich jedoch auf Grund der derzeitigen Situation in den Liegenschaftsdiensten enorm verzögert, stellt die Fixierung der Rechtswirksamkeit, zumindest der Vermögensübertragung, eine gewisse Sicherheit für Banken bei einer Kreditaufnahme dar. Im § 7 Abs. 2 wurde formuliert, daß den Gemeinden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen auf Antrag volkseigenes Vermögen als Eigentum zu übertragen ist, wenn diese vor dem 8.5. 1945 Eigentümer waren. Das bedeutet, daß also auch hier die Mitwirkungspflicht der genannten Einrichtungen notwendig wird. Möglicherweise fragt sich aber auch mancher, warum drei volkseigene Betriebe der Binnenfischerei im §8 ausdrücklich hinsichtlich ihrer Überführung in das Eigentum der Länder gesondert genannt werden. Man ist also davon ausgegangen, da diese Betriebe eine besondere Aufgabe hinsichtlich einer ökologischen Gewässerbewirtschaftung in Vorrangstellung zur Ökonomie besitzen, daß wir dies auch so festschreiben. In den Schlußbestimmungen im § 10 wurde die Inkraftsetzung dieses Gesetzes auf den Tag seiner Beschlußfassung geändert. Ebenso wurde auch der Abs. 2, der den Erlaß von Durchführungsbestimmungen beinhaltet, gestrichen, ohne damit natürlich das Recht bzw. die Notwendigkeit des Ministerrates hier eingrenzen zu wollen. Das Ziel dieser beiden Ändeungen besteht darin, daß wir den Kommunen sofort die Möglichkeit einräumen, nach den Paragraphen dieses Gesetzes handeln zu können und ein - wie wir das auch kennen - etwaiges Abwarten auf eventuelle Durchführungsbestimmungen, die irgendwann mal kommen könnten, zu vermeiden. Der Ausschuß für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft empfiehlt dem Hohen Haus, dem vorliegenden Gesetzentwurf zuzustimmen. (Beifall) Stellvertreter der Präsidentin Dr. Uli mann : Ich danke dem Ausschuß für die Vorlage sowie dem Abgeordneten Dr. Paar für die Einbringung und teile Ihnen mit, meine Damen und Herren Abgeordnete, daß zu diesem Tagesordnungspunkt keine Wortmeldungen vorliegen. Das Präsidium schlägt Ihnen daher vor, zur Abstimmung zu kommen über den vom Ministerrat eingebrachten Gesetzentwurf, Drucksache Nr. 151a, das Gesetz über die Übertragung volkseigener Güter, staatlicher Forstwirtschaftsbetriebe und anderer volkseigener Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in das Eigentum der Länder und Kommunen. Zum Zeichen der Zustimmung bitte ich um Handerhebung. -Gegenstimmen? - Ich sehe keine. Stimmenthaltungen? - Dann ist dieses Gesetz einstimmig angenommen. (Beifall) Meine Damen und Herren, ich kann nur sagen: weiter so! (Heiterkeit) Ich rufe auf Punkt 6 der Tagesordnung: Beschlußempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft Gesetz über die Übertragung des Eigentums und die Verpachtung volkseigener landwirtschaftlich genutzter Grundstücke an Genossenschaften, Genossenschaftsmitglieder und andere Bürger (2. Lesung) (Drucksache Nr. 152 a). Das Wort zur Begründung hat der Vorsitzende des Ausschusses für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft, der Abgeordnete Herr Dr. Watzek. Bitte schön. Dr. Watzek, Berichterstatter des Ausschusses für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! E s ist für mich persönlich eine Genugtuung, jetzt zu einem Problem sprechen zu können, was zumindest einige hunderttausend Bürger unseres Landes interessiert und konkret betrifft - im Unterschied zu der Debatte zum Tagesordnungspunkt 4 a, wo ich große Zweifel habe, daß die Bauern und Landbewohner für die partei- und wahltaktischen Auseinandersetzungen Verständnis haben. (Beifall) Die Bauern, Landarbeiter sowie die Dorfbewohner interessie- „ ren vorrangig die brisanten Probleme, die wir hier in den letzten 14 Tagen im Parlament behandeln mußten und behandelt haben. Bereits bei der Behandlung des Gesetzentwurfes - Drucksache Nr. 152 - in der 1. Lesung wurde auf die Bedeutung der damit verbundenen rechtlichen Regelungen für die Entwicklung der Betriebe der Landwirtschaft aller Eigentums- und Unternehmensformen hingewiesen. Diese Bewertung wird auch von den Mitgliedern des Ausschusses für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft getragen, und sie empfehlen, den Gesetzentwurf in der Fassung der Drucksache Nr. 151 a zu beschließen. In der Beratung des Ausschusses ging es um die Neuformulierung des Titels des Gesetzentwurfes, indem die Reihenfolge der Adressaten Genossenschaften, Genossenschaftsbauern und andere Bürger verändert werden sollte. Mehrheitlich - mit einer Gegenstimme und vier Stimmenthaltungen - wurde beschlossen, die gegenwärtige Fassung zu belassen. Die Reihenfolge ist keine Wertung, sondern entspricht dem Anteil der Kategorien an der landwirtschaftlichen Produktion. Im einzelnen zu Veränderungen und Ergänzungen, wo auch die Standpunkte des Rechtsausschusses mit beachtet wurden: § 1 Abs. 1: Die Ergänzung „Den Genossenschaften gleichgestellt sind die durch die gegründeten Unternehmen “ geht davon 1248;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1248 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1248) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1248 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1248)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

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