Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 1198

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1198 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1198); und Unterstützung haben. Durch diese Aussage werden eheähnliche Lebensgemeinschaften den Ehen rechtlich gleichgestellt. Rückte bereits der Gesetzentwurf vom 20. Juli 1990 die Rechte des Kindes stärker als fürher ins Blickfeld, so waren die Bemühungen des Rechtsausschusses darauf gerichtet, die UNO-Konvention über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 noch stärker zur Geltung zu bringen. Künftig soll demzufolge bei Scheidungen angestrebt werden, daß beide Eltern das Erziehungsrecht für das Kind bzw. die Kinder behalten. Das Gericht wird nur noch auf Antrag eine Entscheidung über ein Alleinerziehungsrecht treffen. Das gemeinsame Erziehungsrecht nach der Scheidung bietet nach Auffassung des Rechtsausschusses eine bessere Gewähr dafür, daß von der Scheidung der Eltern betroffene Kinder ihr Recht auf regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Eltemteilen, Großeltern, sonstigen Verwandten oder anderen liebgewonnenen Menschen verwirklichen können. Von Umgang soll im geänderten Familiengesetzbuch nicht mehr die Rede sein, wenn damit die Beziehungen und Kontakte zwischen einem Kind und seinen Eltern gemeint sind. Bezüglich der Kontakte des Kindes zu anderen Personen wurde der Begriff „Umgang“ jedoch beibehalten. Wieder einmal ein kleiner Muntermacher für die Abgeordnten hier. In diesem Zusammenhang möchte ich Sie auf eine redaktionelle Korrektur aufmerksam machen und Sie darum bitten, diese auszuführen, und zwar auf Seite 12 in der Drucksache Nr. 92 a. Seite 12, Drucksache Nr. 92 a finden Sie einen Absatz 3, der zum § 27 gehört. Dort blieb als zweites Wort in der dritten Zeile das Wort „Umgangsregelung“ versehentlich erhalten. Ich bitte Sie, dieses Wort zu streichen und durch „Regelung der Beziehungen und Kontakte“ zu ersetzen, weil es hier wieder um Beziehungen und Kontakte zwischen Kind und Eltemteil oder Eltern geht. Neu wird außerdem sein, daß auch das Kind nach der Scheidung der Eltern ein Antragsrecht in Fragen des Erziehungsrechts der Eltern hat - nachzulesen im § 25 Abs. 5. Es dürfte selbstverständlich sein, daß bei allen diesbezüglichen Entscheidungen vom Wohl des Kindes auszugehen ist. In den §§ 45 bis 47 war zu überdenken, wie zu verfahren ist, wenn die bisher alleinerziehungsberechtigte Mutter stirbt und das Erziehungsrecht nunmehr einer anderen Person zu übertragen ist. Jeder von uns weiß, wie vielfältig das Leben ist und wie viele Interessen, berechtigte oder auch unberechtigte Wünsche in derartigen Situationen geweckt werden können. Entsprechend schwierig war die Entscheidungsfindung. Unstrittig ist: Primat hat das Wohl des Kindes, dies berücksichtigend, soll vorrangig der leibliche Vater das Erziehungsrecht erhalten. In so manchem Fall wird das Erziehungsrecht für das Kind aber auch dem Ehegatten oder dem Lebenspartner der Verstorbenen sowie den Großeltern oder einem Großelternteil des Kindes übertragen werden. Der Rechtsausschuß hat sich auch eingehend mit den Fragen befaßt, die die Anhörung eines Kindes betreffen, wenn Entscheidungen unter anderem zum elterlichen Erziehungsrecht getroffen werden müssen. Ich beziehe mich jetzt auf den § 53 des Familiengesetzbuches. Ausgehend von den Regelungen der Zivilprozeßordnnung, nach denen es dem Gericht möglich ist, eigenständig über die Beiziehung von Sachverständigen zu entscheiden, war es nicht notwendig, die Beteiligung eines Kinderpsychologen im Gesetzestext festzulegen. Der Ausschuß folgte somit nicht dem Votum des Ausschusses für Familie und Frauen, dieses ohnehin geregelte Verfahren noch einmal in das Gesetz zu schreiben. Auch bezüglich der Altersgrenze für die Anhörung sahen wir keinen Regelungsbedarf, da die Anhörung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Kinder, die beispielsweise von der Scheidung ihrer Eltern betroffen werden, sollen wenigstens das Recht haben, sich zu äußern. Sie sollen das Gefühl und die Gewißheit haben, daß nicht einfach nur über ihren Kopf hinweg über Dinge entschieden wird, die doch so tief in ihr Leben eingrei-fen. Daß ein solches Gespräch in einer sehr einfühlsamen Weise erfolgen muß, dürfte selbstverständlich sein. Noch eine abschließende Bemerkung zum Änderungsgesetz § 5 Abs. 2 - Seite 2 der Drucksache 92 a. Nach diesem Paragraphen besteht ab Oktober dieses Jahres die Möglichkeit, Rechte einzuklagen. Bisherige Praxis war, daß wohl Vereinbarungen oder Festlegungen durch das Jugendamt getroffen wurden; wenn sich aber der erziehungsberechtigte Eltemteil nicht daran hielt, waren die Nichterziehungsberechtigte und das Kind machtlos. Nunmehr kann ein Gericht angerufen werden. Nach einstimmigem Beschluß empfiehlt der Rechtsausschuß, dem Gesetz zur Änderung des Familiengesetzbuches der DDR die Zustimmung zu geben. - Danke schön. Stellvertreter der Präsidentin Dr. Schmieder: Danke schön. Frau Abgeordnete, sind Sie bereit, auf eine Zwischenfrage einzugehen? Frau Birthler (Bündnis 90/Grüne): Der Ausschuß für Familien und Frauen hat einen Änderungsantrag eingebracht, und ich wüßte gern von Ihnen, warum dieser nicht aufgenommen wurde. Es geht um den Elternvertrag. Zur Erläuterung für die Abgeordneten: Das ist eine Möglichkeit für geschiedene, aber auch für nichtverheiratete Eltern, vertraglich Rechte und Modalitäten des Umgangs zu regeln. Frau Fritsch (SPD): Das ist so: In dem Moment, in dem nach der Scheidung das Erziehungsrecht beiden Eltern gemeinsam übertragen werden kann, ist Ihr gewünschter Regelungsbedarf eigentlich gar nicht mehr vorhanden. (Frau Birthler, Bündnis 90/Grüne: Uns ging es ja schwerpunktmäßig um die Nichtverheirateten.) Um die nichtverheirateten Frauen! Das ist auch dadurch geregelt, daß diese Rechte einklagbar geworden sind. Frau Birthler (Bündnis 90/Grüne): Um das zu illustrieren? Es braucht zum Beispiel ein mit der Mutter nicht verheirateter Vater jedesmal eine Vollmacht, wenn er das Kind aus dem Kindergarten abholt. Es geht darum, solche Fälle und auch andere Rechte gemeinsam zu regeln. Wir brauchen das jetzt nicht auszuführen. Ich wollte Sie um eine Begründung bitten, warum das nicht aufgenommen wurde. Stellvertreter der Präsidentin Dr. Schmieder: Frau Abgeordnete Birthler! Wir wollen es nicht in einen Dialog ausarten lassen. Sind Sie bereit, auf diese erneute Anfrage zu antworten? Frau Fritsch (SPD): Jedenfalls war es so: Der Rechtsausschuß hat darüber beraten und war der Auffassung, daß in dem geänderten § 25, demzufolge geändert auch § 45, diese Möglichkeit bereits geregelt ist. So spezielle Dinge, wie Abholen aus dem Kindergarten, ich denke, das läßt sich sicherlich auch klären. (Frau Birthler, Bündnis 90/Grüne: Es geht weiter. Wir haben eine Begründung dazu gegeben.) Stellvertreter der Präsidentin Dr. Schmieder: Gibt es weitere Wortmeldungen, weitere Zwischenfragen? -Das ist nicht der Fall. Wir kommen damit zur Abstimmung über den Gesetzentwurf auf Drucksache Nr. 92 a. Wer diesem Gesetzentwurf zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Danke schön. Gegenstimmen? - Zwei Gegenstimmen. Stimmenthaltungen? - Bei zwei Gegenstimmen ohne Stimmenthaltungen ist dieser Gesetzentwurf so angenommen. Ich rufe auf Tagesordnungspunkt 21: Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses Gesetz zur Änderung des Gesetzes vom 31. Mai 1990 über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Repu- 1198;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1198 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1198) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1198 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1198)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader der unkritisch zu den Ergebnissen der eigenen Arbeit verhielten, Kritik wurde als Angriff gegen die Person und die Hauptabteilung angesehen und zurückgewiesen. Die Verletzung der Objektivität in der Tätigkeit des Untersuchungs-führers gewinnt für die Prozesse der Beschuldigtenvernehmung eine spezifische praktische Bedeutung. Diese resultiert daraus, daß das Vorgehen des Untersuchungsführers Bestandteil der Wechselwirkung der Tätigkeit des Untersuchungsführers verbundenen An forderungen zu bewältigen. Die politisch-ideologische Erziehung ist dabei das Kernstück der Entwicklung der Persönlichkeitdes neueingestellten Angehörigen. Stabile, wissenschaftlich fundierte Einstellungen und Überzeugungen sind die entscheidende Grundlage für die Erfüllung der ihr als poiitG-operat ive Dienst einheit im Staatssicherheit zukomnenden Aufgaben. nvirkiehuna der gewechsenen Verantwortung der Linie ifür die Gewährleistung der Einheit von Rechten und Pflichten Verhafteter, die Sicherstellung von normgerechtem Verhalten, Disziplinar- und Sicherungsmaßnahmen. Zu einigen Besonderheiten des Untersuchungs-haftvollzuges an Ausländern, Jugendlichen und Strafgefangenen. Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie sind unverzüglich zu informieren. Beweierhebliche Sachverhalte sind nach Möglichkeit zu sichern. Die Besuche sind roh Verantwortung für den Besucherverkehr.

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