Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 1170

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1170 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1170); Die Zeit ist weit fortgeschritten, und ich kann mich mit der Begründung sicher hier kurzfassen; denn der Gesetzentwurf spricht im wesentlichen für sich. Der vorliegende Gesetzentwurf über die Überführung volkseigener Güter, staatlicher Forstwirtschaftsbetriebe und anderer volkseigener Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in Eigentum der Länder und Kommunen ist die logische Fortführung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, das vor einigen Wochen hier behandelt worden ist. Gemeinsam mit der Entflechtung großer einseitig organisierter und unflexibler Genossenschaften unter Zusammenführung der Pflanzen- ünd Tierproduktion steht auch die Frage des weiteren Schicksals der volkseigenen Güter. Das Grundprinzip ist auch hier, alle Möglichkeiten der Privatisierung zu nutzen. Es geht darum, bäuerliche Betriebe zu entwickeln. Nicht nur, weil die volkseigenen Güter bisher in bestimmtem Umfang privaten Boden genutzt haben, sondern auch, weil künftig die Möglichkeit der Zupacht und des Kaufs volkseigener Flächen gegeben sein wird. Dennoch lassen sich in einem ländlichen Raum, wo volkseigene Güter existieren, die Prozesse nicht einseitig gestalten. Es wird auch in Zukunft Güter im Sinne dieses Gesetzentwurfes geben, als Landesdomänen, als Stadtgüter, als Lehr- und Versuchsgüter bzw. als Universitätsgüter. Die in diesem Zusammenhang zu lösenden Probleme sind im vorliegenden Gesetzentwurf sichtbar gemacht worden. Ich möchte darauf aufmerksam machen, daß die territorialen Organe großes Interesse haben, Güter zu übernehmen und damit günstige Bedingungen für die Lösung von Fragen der Raumordnung und die damit zusammenhängenden sozialen, landeskulturellen und ökologischen Probleme zu schaffen. Nicht zuletzt wollen die großen Städte und die Universitäten ihre alten Güter zurückhaben. Dieser Prozeß wird sich mit der Bildung der Länder zweifellos verstärken. Das trifft genauso für die Forsten zu. Dennoch wird die Treuhand Land- und Forstwirtschaft ihre Arbeit nicht verlieren, im Gegenteil. Ihr obliegt es, den Prozeß der Privatisierung und der Reorganisation des Volkseigentums zu leiten. Dabei sind drei Aktiengesellschaften mit 82 GmbH und eine Vielzahl von GmbH aus angegliederten, vorgelagerten und Nebenproduktionszweigen der Güter umzuwandeln, und es ist die Überführung von mehr als 300 volkseigenen Gütern und 79 staatlichen Forstwirtschaftsbetrieben in Eigentum der Länder und Kommunen zu leiten. - Meine Damen und Herren! Ich bitte Sie, dem Gesetzentwurf zuzustimmen. (Vereinzelt Beifall) Stellvertreter der Präsidentin Dr. Gottschall: Ich danke dem Herrn Minister. - Ich sehe keine Anfragen und eröffne die Aussprache. Das Wort hat Frau Wegener von der Fraktion der PDS. Frau Wegener für die Fraktion der PDS: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Angesichts der allgemeinen Privatisierungseuphorie ist es zunächst einmal direkt angenehm, feststellen zu können, daß mit der vorliegenden Drucksache Nr. 151 dem Hohen Hause diesmal ein Gesetzentwurf vorliegt, bei dem es einmal nicht um die Privatisierung geht, sondern um die Umwandlung von Volkseigentum in kommunales Eigentum, also um den Erhalt gesellschaftlichen Eigentums und dessen konkrete Zuordnung. Da ich selbst aus einem volkseigenen Gut komme und mir naturgemäß gerade zur Perspektive dieser Güter viele Fragen gestellt werden, bin ich fast froh, daß endlich, wenn auch mit erheblichem Zeitverzug, ein Gesetz auf dem Tisch liegt, das zwar noch nicht alle Fragen beantwortet, aber doch wichtige Grundfragen regelt. Das vorliegende Gesetz über die Überführung volkseigener Güter, staatlicher Forstwirtschaftsbetriebe und anderer volkseigener Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in das Eigentum von Ländern und Kommunen steht in engem Zusammenhang mit dem Wirtschaftsanpassungsgesetz, das bekanntlich die Fragen der strukturellen Anpassung, insbesondere der Teilung und des Zusammenschlusses von Genossenschaften beinhaltet. In mehr als einem Viertel der bisherigen Kooperationen der Pflanzen- und Tierproduktion sind volkseigene Güter beteiligt. Hier gibt es eine Menge Probleme und Fragen, zumal volkseigene Güter der Pflanzenproduktion in der Regel nicht nur volkseigenen Grund und Boden, sondern auch bäuerliche Grundstücke bewirtschaften, so daß die Belegschaften eben nicht nur aus Landarbeitern, sondern auch aus delegierten Genossenschaftsbauern zusammengesetzt sind. Wie schon bei anderen Gesetzen durch Vertreter der PDS-Fraktion bemerkt wurde, kann man die hier vorliegenden Gesetzentwürfe nicht losgelöst von den allgemeinen politischen und ökonomischen staatlichen Rahmenbedingungen beurteilen. Eines der größten Probleme sehe ich persönlich darin, daß die volkseigenen Güter auf Grund der bisherigen Finanzierungsrichtlinien im Prinzip kaum über Guthaben, dafür aber um so mehr über Schulden verfügen. Nun hat zwar die alte Volkskammer ein Gesetz zur Entschuldung auf den Weg gebracht, dieses betraf aber nur LPG, und die bereitgestellten Mittel waren auch nur der berühmte Tropfen auf den heißen Stein. Berechtigt wäre es, zumindest alle VEG und andere volkseigene Betriebe, die in kommunales Eigentum übergehen, zu entschulden. (Beifall bei der PDS) In dieser Richtung sollte das Gesetz ergänzt werden. Meine Probleme habe ich mit § 4. Der sieht vor, daß die Länder oder Kommunen Güter oder Teile von ihnen verpachten oder verkaufen können. Ich frage mich: Wer hat das Geld, um als Pächter bzw. Käufer auftreten zu können? Sicher gibt es im Rahmen der Neustrukturierung Genossenschaften, die solche Geschäfte tätigen müssen. Dafür ist eine solche Regelung sicher auch notwendig. Meines Erachtens könnte aber der Paragraph in seiner jetzigen Fassung Tür und Tor für den Verkauf von Gütern öffnen. Ich bin deshalb für eine gleiche Regelung, wie sie als § 53 Abs. 3 in das Landwirtschaftsanpassungsgesetz bezüglich des befristeten Ausschlusses des Erwerbs von Grund und Boden für die landwirtschaftliche Nutzung durch Gebietsfremde nach einer hitzigen Debatte in diesem Haus eingeführt wurde. Unsere Zustimmung findet ausdrücklich der 3. Absatz des & 6, der besagt, daß Grundstücke, bei denen im Zusammenhang mit Enteignungen nach dem 6. Oktober 1949 die Eigentumsfrage nicht geklärt ist, auch nicht veräußert werden dürfen. Ein letztes Problem. In das Gesetz sollte Aufnahme finden, daß sowohl der Verband der Staatsgüter wie auch die Gesellschaft der Land- und Forstarbeiter Mitwirkungsrechte bei der Gestaltung des Prozesses der Überführung der VEG und anderer volkseigener Betriebe erhalten. Ich habe darauf bereits in meinen Ausführungen zum Förderungsgesetz hingewiesen, dort allerdings erfolglos. Nach meinem Demokratieverständnis ist jede Regierung gut beraten, die Kompetenz von Sachkundigen sowie die Meinung von Betroffenen, nämlich der Land-und Forstarbeiter, der Binnenfischer - die Reihe ließe sich fortsetzen -, einzuholen und eine solche Pflicht gesetzlich zu verankern. Zum Abschluß eine Frage, die nichts mit diesem Gesetz zu tun hat,aber mit der VEG-Problematik insgesamt. Bekanntlich sind die Güter bisher Hauptträger der Berufsausbildung für die Landwirtschaft. Im Ausschuß hörten wir, daß die BBS und damit die theoretische Ausbildung in die Verantwortung der Länder bzw. Kommunen übergehen wird. Die berufspraktische Ausbildung sollte jedoch in den Gütern verbleiben, zumal diese für die erforderlichen Fachkräfte über Internate und andere materiell-technische Bedingungen verfügen. Ungeklärt ist jedoch die künftige Finanzierung. Wir sind für Lastenteilung zwischen den Haushalten der Kommunen und den delegierenden Betrieben. Dem Überweisungsvorschlag stimmen wir zu. (Beifall bei der PDS) Stellvertreter der Präsidentin Dr. Gottschall: Ich danke der Frau Abgeordneten Wegener und bitte Frau Abgeordnete Schneider von der DSU. Bitte schön. Frau Schneider für die Fraktion der DSU: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Gesetz über;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1170 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1170) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1170 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1170)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

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