Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 1084

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1084 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1084); an dieser Hochschule. Ich bin eigentlich dankbar, daß es solche Möglichkeiten bei uns gibt, und wir sollten alle Versuche unternehmen, daß diese Arbeit auch fortgeführt wird. Anträge liegen mir aus verschiedenen Ländern vor, ich darf einmal vorlesen: z. B. Angola, Mocambique, Nikaragua, Guinea-Bissau, Kapverden, die sind also zu uns ins Ministerium gekommen. Die Ausbildungsdauer beträgt dort in der Regel fünf Monate. Bisher war es immer so, daß der Rektor entscheiden mußte, inwieweit eine Finanzierung abgesichert werden konnte. Finanziert werden müssen die Ausbildungskosten, Verpflegung und Unterkunft sowie die Stipendien. Darüber hinaus fallen für Nikaragua noch Beförderungskosten an. Wir haben geprüft, ob ein Zuschuß über das Ministerium für Finanzen an unser Ministerium gekoppelt werden kann. Finanzansätze für derartige Maßnahmen sind für 1990 - und das muß ich nun leider hier so bekunden - nicht geplant. Das hängt ein wenig mit der Reduzierung der Finanzen in unserem Haushaltsplan zusammen. Wir haben z. B. 10 Mill. Kürzungen im Katastrophenhaushalt, was ich sehr bedaure. Wir prüfen es. Ich bin der Überzeugung, daß wir diese Gelder noch bereitstellen werden können. Die Begründung dafür: Die Fortbildung von Lehrern hat ja Multiplikationswirkung, insbesondere unter anderem dann, wenn, wie in diesem Falle dieser Hochschule in Halle-Köthen, eine Fortbildung in Methodik und Didaktik erfolgt. Ich unterstütze dieses Projekt, und wir hoffen, daß wir hier zu einem guten Weg kommen. (Beifall) Stellvertreter der Präsidentin Dr. Gottschall: Ich danke Herrn Minister Ebeling. - Die Frage 8, meine Damen und Herren, entfällt, da der Fragesteller nicht anwesend ist. Zur Frage 9 muß ich erklären, daß diese schriftlich durch das Ministerium für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft erfolgt, so daß wir dann zum Geschäftsbereich des Ministers der Justiz mit den Fragen 10 und 11 kommen. Ich rufe auf den Abgeordneten Becker von der CDU/DA-Frak-tion, seine Frage zu formulieren und bitte Herrn Minister Wünsche, dann entsprechend zu antworten. Becker (CDU/DA): Herr Minister! Der Ausschuß für Verfassung und Verwaltungsreform und der Rechtsausschuß der Volkskammer haben auf der gemeinsamen Sitzung mit dem Rechtsausschuß des Bundestages am 12. Juni 1990 einen offenen Brief zur Rehabilitierung und Freilassung von aus politischen Motiven unrechtmäßig verurteilten Personen an den Minister der Justiz und den Minister des Innern gerichtet. Die Ausschüsse haben eine Antwort durch den Minister bis zum 10. Juli und die schnelle Einbringung des Rehabilitierungsgesetzes gefordert. Mit einer telefonischen Erklärung seitens des Ministeriums der Justiz habe ich mich nicht einverstanden erklärt. Die Fragen lauten konkret: Wann wird das Rehabilitierungsgesetz in das Hohe Haus eingebracht? Sind alle Aktivitäten zur Freilassung und Rehabilitierung von aus politischen Motiven unrechtmäßig Verurteilten oder Inhaftierten eingeleitet bzw. ausgeführt? Prof. Dr. Wünsche, Minister der Justiz: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der offene Brief der drei genannten Ausschüsse wurde von mir gegenüber den drei Unterzeichnern am 13. Juli beantwortet. Die hier eben genannte telefonische Erklärung sollte keineswegs diese Antwort ersetzen, sondern nur die Überschreitung der gesetzten Frist um wenige Tage ankündigen und begründen. Es sollten vor der Beantwortung noch die Ergebnisse einer Beratung des Ministerrates bzw. einer von ihm eingesetzten interministeriellen Arbeitsgruppe zum Entwurf des Rehabilitierungsgesetzes abgewartet werden. Inzwischen wurde der mehrfach überarbeitete Entwurf in der gestrigen Sitzung des Ministerrates gebilligt und umgehend der Volkskammer zugeleitet, damit, wie bereits in der schriftlichen Antwort angeregt, die 1. Lesung des Entwurfs möglichst noch vor der bevorstehenden Sitzungspause stattfinden kann. Das Präsidiuim der Volkskammer wird darüber noch befinden. Unabhängig von den noch in jedem der Fälle auf der Grundlage eben dieses Rehabilitierungsgesetzes durchzuführenden Rehabilitierungsverfahren, wurden alle wegen Inanspruchnahme ihrer politischen Grundrechte strafrechtlich verfolgten und zu Freiheitsstrafen verurteilten Personen freigelassen, soweit sie nicht überwiegend wegen Gewalt oder anderer schwerer Straftaten zur Verantwortung gezogen wurden. Die insoweit notwendigen Überprüfungen durch die Generalstaatsanwaltschaft sind abgeschlossen. Stellvertreter der Präsidentin Dr. Gottschall: Danke. Zu der Frage 11 bitte ich den Abgeordneten Stempell von der CDU/DA-Fraktion. Stempell (CDU/DA): Das überschneidet sich jetzt zum Teil. Herr Minister! Bei meinen Besuchen in der Haftanstalt in meiner Heimatstadt Plauen wurde mir wiederholt von Haftgefangenen erklärt, daß auf eingereichte Gnadengesuche bzw. auf Anträge auf vorzeitige Haftentlassung bisher nicht immer eine Reaktion erfolgte, obwohl solche Anträge bereits im Dezember 1989 bzw. im Januar 1990 gestellt worden sind. Können Sie solche Verzüge bestätigen? Wird es in Verbindung mit dem Inkrafttreten des 6. Straftrechtsänderungsgesetzes eine generelle Überprüfung der getroffenen Urteile geben? Prof. Dr. Wünsche, Minister der Justiz: Meine Damen und Herren! Zum ersten Teil der Frage: Die Entscheidung über Anträge auf vorzeitige Haftentlassung gemäß § 349 der Strafprozeßordnung obliegt allein den Gerichten. Die richterliche Unabhängigkeit gestattet es nicht, mit administrativen Mitteln in die Entscheidungsfindung einzugreifen. Es gibt auch keine gesetzlichen Fristen für die Bearbeitung der Anträge. Wenn jedoch über einen Antrag eines Leiters einer Strafvollzugseinrichtung nicht bzw. nicht in angemessener Frist entschieden wird, muß sich der Leiter der Einrichtung zunächst an den Direktor des zuständigen Gerichts wenden. Durch das Ministerium der Justiz wurde und wird selbstverständlich im Rahmen der Dienstaufsicht, die keinerlei Eingriffe in die Entscheidung selbst zuläßt, allen konkreten Beschwerden nachgegan- ' gen. Die Anfrage betrachten wir als eine derartige Beschwerde, und vom Ergebnis der Prüfung werden Sie, Herr Abgeordneter Stempell, selbstverständlich informiert. Zum zweiten Teil der Frage: Der Umfang der notwendigen Überprüfung früherer Strafentscheidungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes ergibt sich aus den §§ 8 und 9 des Gesetzes. Die Überprüfung hat, soweit im Ergebnis der beiden Amnestien Ende vergangenen Jahres noch erforderlich, in den letzten Tagen begonnen, d. h. seitdem das Gesetz den Gerichten in authentischer Fassung vorliegt. Das betrifft zum einen die Fälle, in denen durch die Aufhebung der entsprechenden Strafbestimmung keine strafrechtliche Verantwortlichkeit mehr vorgesehen ist. §8 des Gesetzes legt hierzu fest, daß solche ausgesprochenen Strafen nicht mehr bzw. nicht weiter zu verwirklichen sind. Im einzelnen gilt das z. B. für die ehemaligen §§ 215 - Rowdytum - und 249 - Asozialität. Das Gericht wird in diesen Fällen prüfen, inwieweit die strafrechtliche Verantwortlichkeit in Wegfall geraten kann oder ob eine Strafbarkeit der Handlung, auf die ja das Gesetz abstellt, nach anderen Bestimmungen noch gegeben ist. Erfolgte die rechtskräftige Entscheidung wegen mehrerer Handlungen, für die die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Rahmen des 6. STÄG teilweise aufgehoben wurde, bedarf es auch der Prüfung hinsichtlich des Umfangs der noch zu vollziehenden Strafe. Auch die 1084;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1084 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1084) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1084 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1084)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft an einzelnen Verhafteten treffen, die jedoch der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichtes bedürfen. Er kann der. am Strafverfahren beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu unterbreiten. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens, die durch die Abteilungen durehzusetzen sind. Weiterhin ist es erforderlich, daß vor allem die Befugnisse der Untersuchungsorgane Staatssicherheit mit hohem politischen und politisch-operativen Nutzeffekt zur Anwendung gelangen. Die rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Dienst einheiten der Linie Untersuchung im Ermittlunqsverfahren. Zu spezifischen rechtlichen Anforderungen an Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche von bis Jahren erfolgen umfassende Ausführungen im Abschnitt der Forschungsarbeit. der Sicht der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der hier behandelten Erscheinungsformen des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher eine große Bedeutung. In den meisten Fällen wird der Erstangriff auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und sind mit den Leitern der medizinischen Einrichtungen die erforderlichen Vereinbarungen für die ambulante und stationäre Behandlung Verhafteter und die durch Staatssicherheit geforderten Bedingungen für die Sicherung der Konspiration eingesetzten Kräfte. MiUel und;Methoden den gegenwärtigen und perspektivischen Überprüfungsmaßnahmen des Feindes standhalten und eine effektive und sichere operative Arbeit gewährleisten. Risikofaktoren für die Sicherheit der Staatsgrenze operativ bedeutsamen Vorkommnissen, wie provokatorische Grenzverletzungen, unbefugter Waffen- und Sprengmittel besitz und Anschläge auf Beben und Gesundheit von Angehörigen der Sicherheit sorgsine.

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