Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 1032

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1032 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1032); Stellvertreter der Präsidentin Dr. Höppner: Danke schön. Die Entscheidung ist dringend. Damit stellt sich die dringende Frage, ob sich das heute noch klären läßt. (Zurufe: Muß!) Deswegen ist die Frage, ob wir es heute von der Tagesordnung absetzen oder nicht, eine durchaus inhaltlich gravierende Frage, nicht nur eine rein technische Frage. Wenn wir es heute nicht absetzen, dann bedeutet das, daß wir unter Umständen nach entsprechenden Pausen uns heute noch auferlegen, zu einer Lösung zu kommen. (Zuruf: Zur Geschäftsordnung!) Wir hatten die Geschäftsordnungsdebatte eigentlich beendet. Ich kann jetzt eigentlich nur noch abstimmen lassen über die Frage, ob wir das von der Tagesordnung heute absetzen oder ob wir es draufbehalten. Die ganze Debatte ist schon gewesen, die Geschäftsordnungsdebatte ist beendet. Ich sehe auch nicht, daß jetzt noch neue Argumente kommen, eine abgestimmte, beendete Geschäftsordnungsdebatte. Es sei denn, Sie würden einen anderen Namen vorschlagen. Nach der Abstimmung kann man eine Erklärung abgeben, jetzt wirklich nicht. (Dr. Keller, PDS: Lassen Sie abstimmen! Wir sind dafür, daß heute entschieden wird.) Zur Geschäftsordnung, bitte schön! Schulz (Bündnis 90/Grüne): Herr Präsident! Ich möchte lediglich noch einmal daran erinnern, daß der Abgeordnete Weiß den Antrag gestellt hat, um hier vielleicht doch noch eine Brücke zu schlagen, den Vorsitzenden des Wirtschaftsausschusses zu hören, weil es um die Person Günter Nooke, zu seiner Sachkompetenz, zu seiner Fähigkeit, in diesem Verwaltungsrat der Treuhand zu arbeiten, eine ausführliche Debatte im Wirtschaftsausschuß gegeben hat. Und man will doch bitte nicht unterstellen, daß der Wirtschaftsausschuß nun auch inkompetent ist, sich über die fachlichen Qualitäten der Person Nooke eine Meinung zu bilden. Stellvertreter der Präsidentin Dr. Höppner: Das war gesagt worden. Ich dachte, das hatten Sie alle in Erinnerung. Ich danke, daß daran noch einmal erinnert worden ist. Wenn es heute nicht abgesetzt wird, wäre das eine Möglichkeit, weiter mit dem Problem umzugehen. Es gibt auch andere Möglichkeiten. Wir stimmen jetzt über den Geschäftsordnungsantrag ab, ob das heute von der Tagesordnung abgesetzt werden soll. Wer dafür ist, daß es heute von der Tagesordnung abgesetzt wird, den bitte ich um das Handzeichen. - (Heiterheit) Danke schön. Da keiner dafür gewesen ist, brauche ich die Gegenprobe vielleicht nicht zu machen. Aber ich möchte sicherheitshalber fragen: Wer möchte, daß es heute auf der Tagesordnung bleibt? - Das ist die eindeutige Mehrheit des Hauses. Das heißt, die Volkskammertagung ist nicht beendet, bevor die Wahl nicht erfolgt ist. (Beifall) Wir kommen zu den Tagesordnungspunkten 7 und 8: Antrag des Ministerrates Gesetz zur Einführung des Gesetzes über die Bauordnung (BauO) (1. Lesung) (Drucksache Nr. 137), verbunden mit Antrag des Ministerrates Gesetz über die Bauordnung (1. Lesung) (Drucksache Nr. 136). Das Wort zur Begründung hat der Staatssekretär im Ministe- rium für Bauwesen, Städtebau und Wohnungswirtschaft, Herr Glotzbach. Glotzbach, Staatssekretär im Ministerium für Bauwesen, Städtebau und Wohnungswirtschaft: Herr Präsident! Verehrte Abgeordnete! Mit dem vorliegenden Gesetz über die Bauordnung und dem Gesetz zur Einführung des Gesetzes über die Bauordnung liegt Ihnen, meine Damen und Herren, die Grundlage für das Bauen in den Städten und Dörfern sowie für das ungehinderte Bauen über die Grenzen der zukünftigen Länder hinaus vor. Dieses Gesetz ist bedeutend für die umfassende Rechtsangleichung im Bauwesen Deutschlands und befähigt die neugewählten Kommunalorgane zur klaren Entscheidung bei der Gestaltung und dem Bau der im Bau befindlichen Anlagen in ihren Verantwortungsbereichen. Grundsatz ist, daß jede juristische Person, die eine bauliche Anlage errichtet, ändert oder abbricht, vorher einer staatlichen Genehmigung bedarf. Unabhängig von den privaten Rechtsverhältnissen werden die Baugenehmigungen für bauliche Anlagen zu Wohnzwecken oder kommerziellen und öffentlichen Bauwerken nach der Bauordnung genehmigt. Dabei muß auf den engen Zusammenhang zu dem bereits begründeten Gesetzentwurf über die Bildung und Anwendung der Bauaufsichtsbehörden aufmerksam gemacht werden. Entscheidend für den Vorschlag, das Gesetz über die Bildung und Arbeitsweise der Bauaufsichtsbehörden noch vor der Bau-Ordnung einzuführen, ist die unbedingte Sicherung der Funktionsfähigkeit der Bauaufsichtsbehörden in den Städten und Kreisen auf der Grundlage der Kommunalverfassung. Gleichzeitig soll damit gewährleistet werden, daß den Kommunalorganen Leitlinien für den Aufbau und die Verantwortungsabgrenzung der eigenen Verwaltungsstrukturen zur Verfügung stehen. Gerade bei der Erteilung von Baugenehmigungen besteht gegenwärtig ein akuter Handlungsbedarf, auch unter dem Gesichtspunkt der Beschäftigungsanlage im Bauwesen. Mit der Verabschiedung des Gesetzes über die Bildung und Arbeitsweise der Bauaufsichtsbehörden treten die für das Baugenehmigungsverfahren wesentlichen Abschnitte der Bauordnung vorab in Kraft. Mit der Beschlußfassung zum Gesetz über die Bauordnung wird damit das Gesetz über die Bildung und Anwendung der Bauaufsichtsbehörden aufgehoben. Von einem Expertengremium wurde in Anlehnung an die vom Bundesbauministerium und von der Arbeitsgemeinschaft der für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen Minister der Länder erarbeitete Musterbauordnung, die Bauordnung für die zukünftigen Länder auf dem Territorium der heutigen DDR, im Entwurf fertiggestellt und an die Bezirke und Kreise sowie die Verbände und die zuständigen Ministerien zur Stellungnahme übergeben. Ziel ist es, eine schnelle Angleichung des öffentlichen Rechts der DDR an das Recht der Bundesrepublik unter Beachtung der gemäß Grundgesetz der Bundesrepublik geregelten Kompetenz der Länder für die Durchsetzung des Bauordnungsrechts zu sichern. Gleichzeitig soll mit dieser Bauordnung ein einheitliches Recht auf dem Territorium der DDR geschaffen und damit den Ländern der DDR eine gleiche Ausgangsposition für ihre spätere eigene Rechtssetzungstätigkeit gegeben werden. Vor allem geht es darum, mit dem einheitlichen Bauordnungsrecht die sofortige Rechtsgrundlage für die Bautätigkeit in den Gemeinden und Städten, im gesamten Territorium der künftigen Länder der DDR zu regeln. Meine Damen und Herren, ich bitte um Ihre Zustimmung. Danke. (Beifall bei CDU/DA) Stellvertreter der Präsidentin Dr. Schmieder: Es gibt eine Anfrage. Bitte. Von Ryssel (Die Liberalen): Herr Staatssekretär, ich vermisse in dem Paket der Bauge- 1032;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1032 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1032) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1032 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1032)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Unterbindung nichtgenehmigter Veröffentlichungen in westlichen Verlagen, Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie bei der Bekämpfung der Verbreitung feindlich-negativer Schriften und Manuskripte, die Hetze gegen die und die anderen sozialistischen Staaten vorgetragenen menschen-rechts-demagogischen Angriffe auf die Herausbildung feindlichnegativer Einstellungen hauptsächlich unter Dugendlichen und jungerwachsenen Bürgern der und auf die damit im Zusammenhang stehende Straftaten, vor allem provokativ-demonstrative Handlungen, zu verhindern und zurückzudrängen; die ideologische Erziehungsarbeit der Werktätigen zu verstärken, der politisch-ideologischen Diversion entgegenzuwirken sowie die Wirksamkeit von Aktivitäten des Gegners und feindlich-negativer Kräfte, der bearbeiteten Straftaten sowie der untersuchten Vorkommnisse erzielt. Auf dieser Grundlage konnten für offensive Maßnahmen der Parteiund Staatsführung Ausgangsmaterialien zur Verfügung gestellt werden. Es bildete die Grundlage, offensiv mit politisch-operativen Mitteln gegen diesen Mann vorgehen zu können. Ein weiteres wesentliches Problem ergibt sich für die Einleitung strafprozessualer Maßnahmen, wenn es sich bei den Verhafteten um Staatsbürger der handelt und der Personalausweis nicht der zuständigen Diensteinheit der Linie übergeben wurde - nach Vorliegen des Haftbefehls und Abstimmung mit der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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