Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch, Besonderer Teil 1970, Seite 263

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1970, Seite 263 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1970, S. 263); 263 3. Abschnitt Straftaten gegen die Rechtspflege §230 1. § 229 richtet sich gegen die Vortäuschung einer Straftat. § 229 hat besondere Bedeutung für Handlungen von Bürgern, die zur Verdunklung einer selbst begangenen Straftat die Begehung einer anderen Straftat Vortäuschen und damit die Rechtspflege- und Sicherheitsorgane irreführen. Durch § 229 soll verhindert werden, daß die Tätigkeit der Rechtspflege- und Sicherheitsorgane durch solche Täuschungshandlungen beeinträchtigt wird. 2. Die Tatbegehung ist auf die Täuschungshandlung gegenüber staatlichen Rechtspflegeorganen (Staatsanwaltschaft und Gericht) oder Sicherheitsorganen (Organe des MdI oder des MfS) beschränkt, weil nur eine Täuscnung dieser Organe zu einer Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit führt, insbes. die Planmäßigkeit und Systematik in der Straftatenbekämpfung stört. Die Vortäuschung einer Straftat ist aber auch dann strafbar, wenn sie der Täter gegenüber einem anderen staatlichen Organ in Kenntnis der Tatsache vornimmt, daß dieses Organ seine Mitteilung an eines dieser genannten Organe weiterleitet. Der Tatbestand setzt die Vortäuschung der Begehung einer Straftat voraus. Die Täuschung kann darin bestehen, daß bei diesen Organen ein Irrtum erregt oder unterhalten wird oder daß falsche Tatsachen vorgebracht bzw. wahre Tatsachen entstellt oder unterdrückt werden. Insoweit unterscheidet sich der Täuschungsbegriff nicht von dem des Betruges nach § 159 und § 178. Für die Erfüllung des Tatbestandes ist die Zielstellung des Täters unerheblich. 3. Nimmt der Täter eine Täuschung über die Person eines an der Straftat Beteiligten vor, um den Verdacht von einem tatsächlichen Täter oder Teilnehmer abzuwenden, findet § 229 keine Anwendung. In diesem Falle ist § 233 zu prüfen, evtl, auch § 228, wenn dabei ein anderer von ihm als Täter bezichtigt wird. Soweit der Täter sich selbst fälschlicherweise einer Straftat beschuldigt, wird dies meistens gleichfalls mit dem Ziel erfolgen, einen anderen der Strafverfolgung zu entziehen, so daß auch insoweit § 233 zu prüfen ist. 4. Subjektiv muß Vorsatz vorliegen. Bedingter Vorsatz ist ausreichend. § 230 Vorsätzlich falsche Aussage (1) Wer vorsätzlich vor Gericht als Zeuge, Sachverständiger oder Prozeßpartei falsche oder unvollständige Aussagen macht oder als Dolmetscher falsch übersetzt oder wer einen anderen zu einer unbewußt falschen Aussage verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1970, Seite 263 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1970, S. 263) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1970, Seite 263 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1970, S. 263)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Band II, Besonderer Teil 1970, Hans Heilborn, Helmut Schmidt, Hans Weber (Gesamtleitung), Ministerium der Justiz, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft (Hrsg.), 2., unveränderte Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1970, S. 1-422).

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