Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch, Besonderer Teil 1970, Seite 171

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1970, Seite 171 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1970, S. 171); 171 2. Abschnitt Straftaten gegen die Volkswirtschaft §167 § 167 (1) Wer unter vorsätzlicher Vertetzung seiner beruflichen Pflichten? oder durch unbefugten Umgang fahrlässig Produktionsmittel /bder andere Sachen, die wirtschaftlichen Zwecken dienen, äüßertetrlä setztrverd oder unbrauchbar werden läßt und dadurch bedeutende wirtschaftliche Sdiäden verursacht, wird von einem gesellschaftlidien Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen der mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, soweit nicht, insbesondere bei geringer Schuld, die materielle Verantwortlichkeit zur Erziehung des Täters ausreicht. ' J (2) Ebenso wird zur Verantwortung gezogen, wer trotz staatlicher oder' gesellschaftlicher erzieherischer Einwirkung unter fortwährender vorsätzlicher Verletzung seiner beruflichen Pflichten die im Absatz 1 bezeichnete Handlung begeht und dadurch wiederholt fahrlässig wirtschaftliche Schäden verursacht. Der Abs. 1 hat folgende drei Voraussetzungen für das Vor liegen Strafrechtlicher Verantwortlidikeit : " ~ vorsätzliche Verletzung: beruflicher Pflichten oder vorsätzlicher unbefugter Umgang mit Produktionsmittelmoder anderen Sachen; fahrlässiges Beschädigen, Außerbetriebsetzen, Verderben- oder Un-brauchbarWêrdenlassen von Produktionsmitteln und anderen Sachen, die wirtschaftlichen Zwecken dienen; dadurch fahrlässige Verursachung bedeutender wirtschaftlicher Schäden. ~ § 167 unterscheidet sich durch das Merkmal der „fahrlässigen“ Herbeiführung des wirtschaftlichen Schadens von § 166. Die*vorstehenden Merk-таГеНГепеп der В es timmürig” der V oraus s et zun gen und Grenzen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für fahrlässige Schädigungshandlungen im Bereich der Volkswirtschaft. 2. J Die einzelnen Begehungsweisen greifen zum Teil ineinander über. ' Bei Medianismen und Automaten wird eine Beschädigung in der Regel ein Außerbetriebsetzen zur Folge haben. Durch Ein wirken auf die Energiequellen können andererseits ganze Maschinensysteme außer Betrieb gesetzt werden, ohne daß auf diese eine mechanische Einwirkung erfolgt. Durch die Merkmale Verderben oder Unbrauchbarwerdenlassen werden vorwiegend Schädigungshandlüngen im Bereich der Nahrungsgüterwirtschaft und der Handelssphäre erfaßt. Der Täter muß durchJTjun oder Unterlassen auf Produktionsmittel, z. B. Anlagen, Ausrüstungen oäer einzelne Maschinen oder auf andere Sachen, z. B. Lebensmittel, Textilien u. a., einwirken, die sich unmittelbar im Wirt- schaftsprozeß (Produktions- oder Handelssphäre) befinden. Greift der Tä-;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1970, Seite 171 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1970, S. 171) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1970, Seite 171 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1970, S. 171)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Band II, Besonderer Teil 1970, Hans Heilborn, Helmut Schmidt, Hans Weber (Gesamtleitung), Ministerium der Justiz, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft (Hrsg.), 2., unveränderte Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1970, S. 1-422).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen- der Untersuchungshaftvoilzugsorduung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Dabei haben, solche Schwerpunkte im Mittelpunkt zu stehen, wie - Abstimmung aller politisch-operativen Maßnahmen, die zur Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Zusammenhang mit der operativen Aktion oder dem operativen Sicherungs eins atz, die qualifizierte Erarbeitung der erforderlichen Leitungsdokumente wie Einsatzpläne, Inforraations-ordnung sowie weiterer dienstlicher Bestimmungen und Weisungen notwendige Beratungen mit sachkundigen Angehörigen Staatssicherheit durchzuführen und die Initiative, Bereitschaft und Fähigkeit des Kollektivs bei ihrer Realisierung zu entwickeln.

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