Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1981, Seite 539

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 539 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 539); 539 Straftaten gegen die staatliche Ordnung §233 1. Der Tatbestand unterscheidet zwei Formen der Begünstigung: das Beistandleisten mit dem Ziel, den Vortäter der Strafverfolgung zu entziehen (persönliche Begünstigung) das Beistandleisten mit dem Ziel, dem Vortäter die Vorteile aus seiner Straftat zu sichern (sachliche Begünstigung). Die Vortat muß ein Verbrechen oder Vergehen sein. Die Begünstigung gegenüber Tätern, die eine Verfehlung oder Ordnungswidrigkeit begangen haben, ist straflos. 2. Die Begünstigung ist ein Beistandleisten, das nur nach Begehen einer Vortat begangen werden kann. Die Vollendung der Vortat wird nicht vorausgesetzt; sie kann z. B. im Stadium des Versuchs beendet worden sein. Sie muß aber tatsächlich beendet sein, weil die Hilfeleistung sonst nur als Beihilfe im Sinne von § 22 Abs. 2 Ziff. 3 zu werten ist. Damit unterscheidet sie sich von der Beihilfe. Das gilt dann nicht, wenn die nach Begehung der Vortat geleistete Hilfe vorher zugesagt wurde. Dann ist wiederum § 22 Abs. 2 Ziff. 3 anzuwenden. 3. Die Begünstigung kann nyr gegenüber dem Täter oder einem Teilnehmer der Vortat gewährt werden. Die Selbstbegünstigung ist, ebenso wie die Begünstigung mehrerer Tatbeteiligter untereinander, keine Straftat. Handlungen eines Täters, die darauf abzielen, die eigene Strafverfolgung zu verhindern oder das durch die eigene Straftat Erlangte zu sichern, sind daher nicht als Begünstigung strafbar. Die Bestrafung solcher Handlungen ist jedoch z. B. nach §§ 228, 240 möglich. 4. Die persönliche Begünstigung ist sowohl durch aktives Handeln (z. B. Verstecken eines Täters, falsche Aussage, Unterstützung bei Flucht) als auch durch Unterlassen möglich, wenn für den Begünstiger die Rechtspflicht zum Handeln besteht (z. B. pflichtwidrige Nichteinleitung der Strafverfolgung). Andere Straftatbestände (z. B. §§ 225, 230) können tateinheitlich verletzt werden. 5. Die sachliche Begünstigung ist auf die Sicherung der durch die Vortat erlangten Vorteile in der Regel Vermögensvorteile gerichtet. Sie unterscheidet sich von der dem Täter nach der Tatausführung vorher zugesicherten Hilfe (§ 22 Abs. 2 Ziff. 3) dadurch, daß die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Beihilfe die Zusicherung dieser Hilfeleistung vor Ausführung der Straftat voraussetzt, während bei der Begünstigung die Zusicherung der Hilfe erst nach Beendigung der Straftat erfolgen darf. Dies kann z. B. durch Verstecken der gestohlenen Gegenstände, Mitwirken beim Verkauf usw. geschehen. Die Vorteilssicherung für den Täter erstreckt sich nicht nur auf die Sicherung eines Vorteils für ihn persönlich, sondern erfaßt jede Vorteilssicherung im Sinne der vom Täter mit der Straftat verfolgten Zielstellung (BG Cottbus, Urteil vom 18.12.1969/2 BS 8/69). 6. Der Täter muß mit der Zielstellung handeln, den Begünstigten der Strafverfolgung zu entziehen oder ihm die Vorteile seiner Straftat zu sichern. Das bedeutet, daß der Täter auch Kenntnis davon haben muß, daß der Vortäter eine Straftat begangen hat, wobei insoweit bedingter Vorsatz ausreicht. Kenntnis über die Einzelheiten der Vor tat braucht nicht vorzuliegen. 7. Die Schwere einer Begünstigung wird wesentlich von der Schwere der Vortat mitbestimmt (OG-Urteil vom 23.1.1975/5 Ust 51/74). Kennt der Täter Umstände, wonach die Vortat als Verbrechen zu beurteilen ist, dann ist Abs. 2 erfüllt. Es ist dabei unerheblich, ob der Täter;
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Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), H. Duft, H. Heilborn, R. Müller, U. Pruss, J. Schlegel, G. Teichler, H. Weber (Gesamtredaktion), Autorenkollektiv, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1981 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 1-688). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), Redaktionsschluß 29.2.1980.

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und ähnliches zu führen. Der diplomatische Vertreter darf finanzielle und materielle Zuwendungen an den Ver- hafteten im festgelegten Umfang übergeben. Untersagt sind Gespräche Entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der können in der akkreditierte Vertreter anderer Staaten beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die noch gründlichere Aufklärung und operative Kontrolle der Zuziehenden und der Rückkehrer, die noch gründlicher unter die Lupe zu nehmen sind.

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