Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1981, Seite 516

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 516 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 516); §215 Besonderer Teil 516 Täter und Angegriffenen sowie der Persönlichkeit des Täters ab (OG-Urteil vom 11. 2.1976/1 b OSK 1/76 und OGNJ 1977/14, S. 475). Bezüglich der Beschädigung von Sachen oder bei groben Belästigungen ist bedingter Vorsatz möglich. Fahrlässig verursachte Gewalteinwirkungen, grobe Belästigungen oder Beschädigungen sind kein Rowdytum. Allerdings werden tatbestandsmäßige Folgen, z. B. die Verletzung von Personen, das Zerschlagen von Scheiben, Zerstören von Einrichtungen und Beschädigen der Kleidung anderer, im Falle einer provozierten rowdyhaften Schlägerei, vom Vorsatz erfaßt, auch wenn sie nicht in Einzelheiten vorbedacht waren. 8. Unter den gleichen objektiven und subjektiven Voraussetzungen wie in Abs. 1 ist in Abs. 2 die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Einzeltäters vorgesehen. 9. Absatz 2 enthält Kriterien für die untergeordnete Tatbeteiligung einzelner Beteiligter an einer Zusammenrottung. Dabei sind die Beteiligungsintensität und das Verhältnis des Einzelbeitrages zur erstrebten und erreichten Gesamtwirkung der Zusammenrottung zu berücksichtigen. Daraus folgt nicht, daß geringe Tatbeiträge die Anwendung des milderen Strafrahmens von Abs. 2 erfordern. Begrenzt wird seine Anwendung auch durch die Schwere des Einzelbeitrages und der Gesamttat. Bei der Beteiligung an einer Zusammenrottung ist zu beachten, daß die Schwere der Tat jedes Beteiligten nicht nur in der Begrenzung des jeweiligen Tatbeitrages, sondern auch an der durch die Zusammenrottung gesetzten Tatschwere der Gesamthandlung zu messen ist. Deshalb ist zu prüfen, in welche Gesamthandlung der Zu- sammenrottung der zu verurteilende Tatbeitrag einzuordnen ist, welche objektive Gefährlichkeit diese Gesamthandlung aufweist, welchen Inhalt und Umfang der Tatbeitrag hat und worin seine Bedeutung für die Gesamthandlung besteht, welche Vorstellungen über Inhalt, Umfang und Entwicklungsverlauf der Zusammenrottung und des eigenen Tatbeitrages dem Handeln des zu beurteilenden Täters zugrunde liegen. 10. Rowdytum schließt die Tatbestände der §§ 129, 134, 137, 138, 163 und 183 ein. Liegt Terror oder Diversion vor, ist für die Anwendung des § 215 als tateinheitlich verletztes Gesetz kein Raum. Sofern rowdyhafte Gewalttätigkeiten in Tötungshandlungen bestehen oder in solche einmünden, wird der Charakter und die Schwere der Tat durch die von § 215 vorausgesetzten Besonderheiten der Schuld (vgl. Anm. 7) entscheidend gekennzeichnet, so daß § 215 als tateinheitlich verletztes Gesetz mit anzuwenden ist (vgl. OGNJ 1972/15, S. 456). Im übrigen ist Tateinheit insbesondere in der Alternative Gesundheitsschädigung möglich mit §§ 115, 127 bis 131, 185, 186, 190, 191, 198, 212, 214 (vgl. OGNJ 1972/22, S. 676, OG-Urteil vom 7.9.1979/1 OSK 9/79 und OG-Urteil vom 7.9.1979/1 OSK 10/79). Für die Abgrenzung des Rowdytums zu solchen Ordnungswidrigkeiten, die in der Begehungsweise gleichartig sind, ist die nach den objektiven und subjektiven Merkmalen der konkreten Tat zu bemessende Tat-schwere ausschlaggebend, vorausgesetzt, daß diese auf dem in § 215 enthaltenen subjektiven Ausgangspunkt beruhen. In Betracht kommen insbesondere §§ 4, 14 und 16 der OWVO (vgl. OGSt Bd. 15, S. 100).;
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Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), H. Duft, H. Heilborn, R. Müller, U. Pruss, J. Schlegel, G. Teichler, H. Weber (Gesamtredaktion), Autorenkollektiv, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1981 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 1-688). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), Redaktionsschluß 29.2.1980.

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