Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1981, Seite 282

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 282 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 282); Besonderer Teil 282 1. § 94 charakterisiert alle Entwicklungsstadien und Beteiligungsformen eines einheitlichen, auf die Verwirklichung eines bestimmten Verbrechens gerichteten Handlungsprozesses als Unternehmen. Diese Bestimmung hat nur für die Bestrafung von Verbrechen nach dem 1. und für § 96 aus dem 2. Kapitel des Besonderen Teils Bedeutung. Die Ausgestaltung der Tatbestände über die gefährlichsten Verbrechen gegen den Frieden (§§ 85, 86), die Menschlichkeit (§91) und gegen den Tatbestand des Hochverrats als Unternehmensdelikt trägt den besonderen Schutz- und Sicherungsbedürfnissen der DDR, der Länder der sozialistischen Staatengemeinschaft, aber auch anderer friedliebender Staaten Rechnung. 2. Unternehmen umfaßt alle Handlungen des Täters, die der Objektivierung und konkreten Realisierung seines Tatentschlusses dienen. Voraussetzung ist, daß vom Täter die in den Unternehmenstatbeständen beschriebenen Handlungen tatsächlich (Tun oder Unterlassen) verwirklicht werden. Unternehmen liegt bereits vor, sobald der Täter damit begonnen hat, den im jeweiligen Tatbestand gekennzeichneten Endzweck zu verwirklichen. Das sind solche vorsätzlichen Handlungen, mit denen der Täter Voraussetzungen oder Bedingungen für die erfolgreiche Durchführung des beabsichtigten oder angestrebten Verbrechens schafft. Die bloße Entschlußfassung zur Begehung eines Unternehmensdelikts wird nicht vom Handlungsbegriff erfaßt und begründet auch nach dem Unternehmensbegriff keine strafrechtliche Verantwortlichkeit. Mit der glaubwürdigen Kenntnis über das Vorhaben eines solchen Verbrechens entsteht aber für nicht an der Straftat teilnehmende andere Personen eine Anzeigepflicht nach §225. Aus der Ausgestaltung als Unternehmenstatbestand folgt, daß das Verbrechen von den ersten Anfängen zur Ver- wirklichung des Tatbestandes an diesen im vollen Umfang erfüllt. Sowohl die Vornahme von Handlungen, die auf die Verwirklichung des Unternehmenszieles gerichtet sind, als auch die Verwirklichung des Zieles selbst sind ein vollendetes Verbrechen. Die Entwicklungsstadien der Vorbereitung und des Versuches entfallen, jeder wird unabhängig vom jeweils vorliegenden Stadium wegen Vollendung des entsprechenden Verbrechens strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. 3. Tätigkeit ist jedes Tun oder Unterlassen zur Verwirklichung des Verbrechens, z. B. das Auffordern, Ausführen, Mitwirken oder Unterstützen. Jeder, der sich bewußt zu einem Tatbeitrag im Sinne des Unternehmenstatbestandes entscheidet und diesbezügliche Handlungen tätigt, ist Täter, d. h., alle Beteiligten an einem verbrecherischen Unternehmen handeln prinzipiell unabhängig von der Form ihres Tätigwerdens als Täter. Damit ist der einzelne Beteiligte Täter und nicht Anstifter oder Gehilfe. Jede vorsätzliche Bestimmung eines anderen zum Unternehmen eines Verbrechens nach Kapitel 1 oder nach § 96 in Kapitel 2 enthält eine auf die Verwirklichung des Unternehmensdelikts gerichtete Tätigkeit und ist eine tatbestandsmäßige Handlung. Gleiches gilt für jede Rat- oder Tathilfe, z. B. Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten zur Unterbringung von Personen, in Kenntnis, daß sie in irgendeiner Weise an Unternehmensverbrechen beteiligt sind. 4. Untemehmensverbrechen können als Organisationsverbrechen, besonders durch verbrecherische Gruppen begangen werden. Jeder Angehörige einer solchen Gruppe ist unabhängig von der Form seiner Beteiligung am Unternehmen Täter. 5. Insbesondere bei Aggressionsakten und Menschlichkeitsverbrechen kann;
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Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), H. Duft, H. Heilborn, R. Müller, U. Pruss, J. Schlegel, G. Teichler, H. Weber (Gesamtredaktion), Autorenkollektiv, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1981 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 1-688). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), Redaktionsschluß 29.2.1980.

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den auf der Dienstkonferenz vom - erfolgten Festlegungen steht in den die Auswertung der Forschungsergebnisse zum Thema: Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit erfordert, daß auch die Beschuldigtenvernehmung in ihrer konkreten Ausgestaltung diesem Prinzip in jeder Weise entspricht.

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