Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1981, Seite 236

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 236 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 236); §68 Allgemeiner Teil 236 gane der Jugendhilfe und anderer staatlicher und gesellschaftlicher Erziehungsträger steht. 2. Ein Absehen von der Strafverfolgung ist nur bei nicht erheblich gesellschaftswidrigen Vergehen (leichte Vergehen) zulässig. Sie müssen sowohl hinsichtlich der eingetretenen Folgen und der Schuld des jugendlichen Täters als auch unter Berücksichtigung seiner entwicklungsbedingten Besonderheiten nicht erheblich gesellschaftswidrig sein (zur Schuldbewertung vgl. § 65 Anm. 5). 3. Die Organe der Jugendhilfe sind gesetzlich verpflichtet, der sozialen Fehlentwicklung von Jugendlichen vorzubeugen und verbindliche Maßnahmen zu treffen, wenn die Erziehung und Entwicklung des Jugendlichen gefährdet und auch bei gesellschaftlicher Unterstützung der Eltern nicht gesichert ist (§ 20 Bildungsgesetz, § 50 FGB, § 1 JHVO). Die Organe der Jugendhilfe sind in § 4 JHVO genannt, die ihnen nach dem Gesetz möglichen Maßnahmen sind in §§ 13, 23 JHVO aufgezählt. Eine gesetzliche Verantwortung der Organe der Jugendhilfe, die in den genannten Bestimmungen vorgesehenen Erziehungsmaßnahmen zu ergreifen, wird dann begründet, wenn eine soziale Fehlentwicklung vorliegt, die inhaltlich einer Erziehungs- und Entwicklungsgefährdung des jugendlichen Straftäters entspricht. Ein Absehen von der Strafverfolgung ist deshalb nur zulässig, wenn die in der Tat sich widerspiegelnde soziale Fehlentwicklung des jugendlichen Straftäters die Verantwortung der Organe der Jugendhilfe zur Einleitung von Erziehungsmaßnahmen begründet. Von der Strafverfolgung kann abgesehen werden, wenn entweder bereits Erziehungsmaßnahmen eingeleitet worden sind oder nach Beratung zwischen dem Staatsanwalt oder dem Untersuchungsorgan und den Organen der Jugend- hilfe eingeleitet werden (vgl. § 75 Abs. 1 StPO). Dies setzt ein enges Zusammenwirken zwischen der Staatsanwaltschaft oder dem Untersuchungsorgan und den Organen der Jugendhilfe im Ermittlungsverfahren voraus. Untersuchungsorgan, Staatsanwalt und Gericht können von den Organen der Jugendhilfe keine bestimmten Erziehungsmaßnahmen verlangen. Sie haben jedoch bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, ob die Erziehungsmaßnahmen unter Beachtung der Tat und der Persönlichkeit des Jugendlichen notwendig und zugleich im Hinblick auf die gesellschaftlich-erzieherische Reaktion gegenüber dem jugendlichen Täter ausreichend sind. 4. Nach § 67 Abs. 2 kann von der Strafverfolgung abgesehen werden, wenn andere staatliche oder gesellschaftliche Erziehungsträger als die Organe der Jugendhilfe bereits ausreichende Erziehungsmaßnahmen eingeleitet haben. Staatliche Erziehungsträger sind vor allem Betriebe und Schulen. Gesellschaftliche Erziehungsträger sind insbesondere Arbeitskollektive und die Kollektive gesellschaftlicher Organisationen (z. B. FDJ u. FDGB). Für die staatlichen Erziehungsträger ergibt, sich die Pflicht, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, Erziehungsmaßnahmen einzuleiten, aus speziellen gesetzlichen Bestimmungen (z. B. AGB, Schulordnung). Für gesellschaftliche Organisationen leitet sich diese Verpflichtung aus ihren jeweiligen Statuten ab (z. B. Statut der FDJ). Aus der Systematik des § 67 ergibt sich, daß in den Fällen des Abs. 2 Maßnahmen staatlicher oder gesellschaftlicher Erziehungsträger ausreichend sein müssen, um die sich vor allem in der Straftat widerspiegelnde soziale Fehlhaltung zu überwinden. Im Unterschied zu Abs. 1 kann nach Abs. 2 von der Strafverfolgung erst dann abgesehen werden, wenn ausrei-;
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Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), H. Duft, H. Heilborn, R. Müller, U. Pruss, J. Schlegel, G. Teichler, H. Weber (Gesamtredaktion), Autorenkollektiv, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1981 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 1-688). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), Redaktionsschluß 29.2.1980.

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und einer zielgerichteten Analyse der politisch-operativen Lage in den einzelnen Einrichtungen des fvollzuges Referat des Leiters der auf der Arbeitsberatung der НА mit den für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik ver-wiesen, in denen die diesbezügliche Zuständigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden festgelegt ist r: jg-. Die im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteter Haltungen. Unterschriftenleistungen zur Demonstrierung politisch-negativer. Auf fassungen, zur Durchsetzung gemeinsamer, den sozialistischen Moral- und Rechtsauffassungen widersprechenden Aktionen.

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