Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1981, Seite 168

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 168 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 168); §39 Allgemeiner Teil 168 6. Das Merkmal, daß der Täter aus bisherigen Strafen keine Lehren gezogen hat, setzt eine rechtskräftige Bestrafung durch ein staatliches Gericht voraus, die noch nicht getilgt ist. Der Vollzug der Strafe ist dagegen nicht erforderlich. Zur richtigen Einschätzung der Schwere einer Rückfallstraftat und zur Festlegung der notwendigen Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit vgl. OGNJ 1972/9, S. 272, BG Neubrandenburg, NJ 1969/7, S. 219, OGNJ 1976/21, S. 653. Zur Anwendung einer Freiheitsstrafe gegen einen Täter, gegen den wegen Straftaten gegen das sozialistische Eigentum bereits mehrere Freiheitsstrafen ausgesprochen worden sind, vgl. OGNJ 1973/15, S. 455. Der Täter hat aus bisherigen Strafen keine Lehren gezogen, wenn zwischen den Vortaten und der erneuten Straftat ein konkreter innerer Zusammenhang besteht, der deutlich macht, daß sich der Täter mit der erneuten Straftat entweder weiterhin über gesellschaftliche Anforderungen hinwegsetzt bzw., daß er die Strafgesetze hartnäckig mißachtet, d. h. die negative Grundeinstellung des Täters zu seiner gesellschaftlichen Verantwortung fortbesteht. Das wird in der Regel bei einem Täter der Fall sein, der kurz nach Verbüßung einer Strafe mit Freiheitsentzug, innerhalb einer Bewährungszeit oder unmittelbar nach Ausspruch einer anderen Strafe ohne Freiheitsentzug erneut eine vorsätzliche Straftat begeht (vgl. OGNJ 1976/17, S. 528, BG Leipzig, NJ 1973/19, S. 583). Die erneute Straftat muß aus den im wesentlichen gleichen Ursachen bzw. in der Person des Täters liegenden Gründen erwachsen sein, und er muß keine bzw. nicht hinreichende, zumutbare Bemühungen unternommen halben, um diese Umstände zu beseitigen. Jedoch können ernsthafte, noch nicht völlig erfolgreiche Bemühungen um die Beseitigung dieser Umstände dadurch berücksichtigt werden, daß Strafen ohne Frei- heitsentzug angewandt werden. Ist ein Rückfalltäter also bereits dabei, seine gesellschaftsschädigende Lebensweise zu überwinden, so kann eine Strafe ohne Freiheitsentzug (verbunden mit zusätzlichen Maßnahmen gemäß § 33) ausreichend sein (vgl. BG Neubrandenburg, NJ 1969/7, S. 219, OGNJ 1969/9, S. 284, BG Karl-Marx-Stadt, NJ 1969/18, S. 572). Bei nach Art und Gründen unterschiedlichen Straftaten (z. B. Fahrlässigkeitsund Vorsatztat) wird in der Regel keine Freiheitsstrafe damit begründet werden können, daß der Täter keine Lehren gezogen habe. Auch gegenüber Vorbestraften ist bei der Anwendung von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit entsprechend der Schwere der zu beurteilenden Handlung zu differenzieren. Es ist zu unterscheiden zwischen hartnäckig Rückfälligen, die es beharrlich ablehnen, sich zu bessern und solchen Vorbestraften, die Fortschritte in ihrer Lebensführung erkennen lassen (vgl. OGNJ 1976/17, S. 529). 7. Bei der Entscheidung darüber, ob eine Freiheitsstrafe oder eine Strafe ohne Freiheitsentzug ausgesprochen werden muß, ist die Schwere der Straftat die entscheidende Grundlage und der Ausgangspunkt für die Strafzumessung. In bestimmten Fällen schließt die erhebliche Tatschwere den Ausspruch einer Strafe ohne Freiheitsentzug aus (vgl. OGSt Bd. 10, S. 62 ff., OGNJ 1972/9, S. 268, BG Halle, NJ 1972/10, S. 300). 8. Absatz 3 bestimmt die individuellen und gesellschaftlichen Zwecke der Freiheitsstrafe. Während bei den in § 30 Abs. 3 festgelegten Zwecken der Strafen ohne Freiheitsentzug die eigene Bewährung des Täters und der Prozeß der Erziehung und Selbsterziehung mit Hilfe der Kollektive im Vordergrund steht, erfordert die Tatschwere, die die Anwendung der Freiheitsstrafe notwendig;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 168 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 168) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 168 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 168)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), H. Duft, H. Heilborn, R. Müller, U. Pruss, J. Schlegel, G. Teichler, H. Weber (Gesamtredaktion), Autorenkollektiv, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1981 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 1-688). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), Redaktionsschluß 29.2.1980.

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