Strafprozeßrecht der DDR, Kommentar zur Strafprozeßordnung 1989, Seite 209

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Seite 209 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 209); 209 Richterliche Unvoreingenommenheit §161 Rechtsmittel (1) Gegen den Beschluß durch den die Ablehnung eines Richters für begründet erklärt wird, ist kein Rechtsmittel zulässig. (2) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für unbegründet erklärt wird, kann nicht für sich allein, sondern nur mit dem Urteil angefochten werden. 1. Der die Ablehnung für begründet erklärende Beschluß kann nur mit einem Kassationsantrag angefochten werden. 2. Der die Ablehnung für unbegründet erklärende Beschluß kann nur dann angefochten werden, wenn der Rechtsmittelberechtigte (vgl. §§ 283, 284) oder der Kassationsantragsberechtigte (vgl. §312) mit dem Beschluß zugleich das Urteil wegen Fehlerhaftigkeit aus anderen Gründen (vgl. §291, §311 Abs. 2) anficht. Gleiches gilt auch für den Beschluß, mit dem der Ablehnungsantrag als unzulässig (vgl. Anm. 1.2. zu § 160) verworfen wurde. §162 Prüfung ohne Antrag Das Gericht hat ihm bekannt gewordene Ausschließungs- und Ablehnungsgründe zu prüfen, auch wenn sie nicht vorgebracht worden sind. 1. Die Prüfungspflicht des Gerichts ist keine Nachforschungspflicht; sie bezieht sich vielmehr auf bekannt gewordene Tatsachen. Sie beugt im Interesse der richterlichen Unvoreingenommenheit (vgl. Anm. 1.4. zu §8) der möglichen Folge vor, daß bei Nichtvorbringen von Ausschließungs- und Ablehnungsgründen ein kraft Gesetzes ausgeschlossener oder ein Richter, dessen Befangenheit zu besorgen ist, vor oder in der Hauptverhandlung oder bei der Entscheidung mitwirken könnte. 2 2. Anlässe zur Prüfung von Amts wegen bestehen ins-bes., wenn ein Hinweis dafür vorliegt, daß ein Ausschließungsgrund auf einen Richter zutreffen könnte, oder wenn sich ohne vorangegangene Antragstellung eines Ablehnungsberechtigten (vgl. § 159 Abs. 2) dem Gericht innerhalb der zeitlichen Begrenzung der Prüfungspflicht ein Anhaltspunkt dafür zeigt, daß die Befangenheit eines Richters zu besorgen ist. Ein verspäteter Ablehnungsantrag ist Anlaß zur Prüfung von Amts wegen nur dann, wenn in ihm das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes behauptet wird. Die Befangenheitserklärung eines Richters - sog. Selbstablehnung - (vgl. Anm. 1.5. zu § 159) unterliegt keiner gerichtlichen Prüfung. 3. Zeitliche Begrenzung der Prüfungspflicht: Die Prüfungspflicht dauert hinsichtlich eines etwaigen Ausschließungsgrundes bis zum Abschluß der Hauptverhandlung, hinsichtlich der Besorgnis der Befangenheit bis zum gesetzlich festgelegten Zeitpunkt (vgl. Anm. 3.1. und 3.2. zu § 159) an. §163 Ausschließung und Ablehnung eines Protokollführers (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auf Protokollführer entsprechende Anwendung. (2) Uber die Ausschließung und Ablehnung eines Protokollführers entscheidet das Gericht. 14 Kommentar Strafprozeßrecht;
Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Seite 209 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 209) Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Seite 209 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 209)

Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR (Hrsg.), Autorenkollektiv unter Leitung von Hans Heilborn, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 1-544). Kommentar zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) - StPO - vom 12. Januar 1968 i. d. Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 4, S. 62), des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), des 4. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 18. Dezember 1989 (GBl. I 1989, Nr. 31, S. 301) und des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Dezember 1989 (GBl. I 1989, Nr. 31, S. 302). Redaktionsschluß 15.5.1988.

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch-operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Maßnahmen unterstützt. Mit Unterstützung der Sicherheitsorgane der konnten die im Militärhistorischen Institut der in Prag begonnene Sichtung von Archivmaterialieh aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit Sie werden durch die konkret zu lösende operative Aufgabe, die dabei wirkenden Regimeverhältnisse und die einzusetzenden Mittel und Methoden bestimmt.

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