Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1968, Seite 170

Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1968, Seite 170 (StPO Ges. Bstgn. DDR 1968, S. 170); 3 Einführungsgesetz zum StGB und zur StPO 170 „Das Bezirksgericht ist zuständig als Gericht erster Instanz in Strafsachen für die Entscheidung über Verbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte; über Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik; über vorsätzliche Tötungsverbrechen; über Verbrechen gegen die Volkswirtschaft, soweit nicht der Staatsanwalt Anklage beim Kreisgericht erhebt; über andere Strafsachen, die wegen ihrer Bedeutung, Folgen oder Zusammenhänge vom Staatsanwalt des Bezirkes beim Bezirksgericht angeklagt oder vom Direktor des Bezirksgerichts vor Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Kreisgericht an das Bezirksgericht herangezogen werden.“ 2. § 38 wird wie folgt ergänzt: „(4) Das Kreisgericht ist zuständig für die Verhandlung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine polizeiliche Strafverfügung wegen einer Verfehlung.“ §16 Änderung der Militärgerichtsordnung Der Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 4. April 1963 über die Stellung und die Aufgaben der Gerichte für Militärstrafsachen (Militärgerichtsordnung) (GBl. I S. 71) erhält mit Inkrafttreten des Strafgesetzbuches folgende Fassung: 1. § 4 Abs. 1 Buchst, d ,,d) Personen, die durch Spionage, Landesverräterischen Treubruch, Diversion oder Sabotage die militärische Sicherheit gefährden;“ 2. § 23 Abs. 1 „(1) Die Militärstrafsenate des Militärobergerichts verhandeln und entscheiden in Militärstrafsachen in erster Instanz: a) über Verbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte; b) über Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik; c) über vorsätzliche Tötungsverbrechen; d) über Strafsachen, in denen wegen ihrer Bedeutung, Folgen oder Zusammenhänge vom zuständigen Militärstaatsanwalt beim Mili-tärobergericht angeklagt wird oder die vom Leiter des Militärobergerichts vor Eröffnung des Hauptverfahrens an das Militärobergericht herangezogen werden;;
Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1968, Seite 170 (StPO Ges. Bstgn. DDR 1968, S. 170) Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1968, Seite 170 (StPO Ges. Bstgn. DDR 1968, S. 170)

Dokumentation: Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1968, Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 2. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969 (StPO Ges. Bstgn. DDR 1968, S. 1-450).

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