Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1977, Seite 196

Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1977, Seite 196 (StGB DDR Ges. Best. 1977, S. 196); 6 Ordnungsstrafbestimmungen 196 87. Anordnung vom 15. Juni 1976 fiber das Lotswesen auf den Binnenwasserstraßen der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 26 S. 364) Auszug §13 Ordnungsstrafbestimmungen (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig a) als Schiffsführer der Lotsenpflicht gemäß § 2 oder seinen Aufgaben gemäß § 6 Abs. 2 nicht nachkommt, b) als Lotse seinen Aufgaben gemäß § 7 nicht nachkommt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 M bis 300 M belegt werden. (2) Bei Zuwiderhandlungen gemäß Abs. 1 Buchst, b, die eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit verursachen oder verursachen können, kann neben einer Ordnungsstrafmaßnahme oder selbständig der Entzug der Zulassung als Lotse bis zu einem Jahr ausgesprochen werden. (3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem Leiter der Schiffahrtsinspektion. (4) Für die Durchführung des Ordnungs,-strafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten OWG (GBl. I Nr. 3 S. 101). 88. Anordnung vom 30. Juli 1976 znr Sicherung der Rückführung von nicht mehr bestimmungsgemäß gebrauchsfähigen Bielakkumulatoren (GBl. I Nr. 33 S. 417) Auszug 66 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig als Leiter oder Mitarbeiter eines Betriebes gemäß § 1 Abs. 1 a) neue Bleiakkumulatoren ohne Rücklieferung der entsprechenden Menge von Alt-Bleiakkumulatoren oder ohne Verein-nahmung der Empfangsbescheinigungen oder ohne Vereinnahmung der Rücklagebeträge liefert oder verkauft, b) neue Bleiakkumulatoren abnimmt oder kauft, ohne die entsprechende Menge von Alt-Bleiakkumulatoren an eine der genannten Annahmestellen abzuliefern oder ohne Empfangsbescheinigungen abzugeben oder Ohne Rücklagebeträge zu zahlen, c) bei der Lieferung oder beim Verkauf neuer Bleiakkumulatoren die Rücklagebeträge nicht neben dem Kaufpreis gesondert ausweist, d) die Nachweisunterlagen über Rücklagebeträge nicht ordnungsgemäß kontroll-fähig führt, e) verfallene Rücklagebeträge nicht fristgerecht an den örtlich zuständigen Betrieb des VEB Kombinat Metallaufbereitung abführt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 M bis 300 M belegt werden. (2) Ist eine vorsätzliche Handlung nach Abs. 1 aus Vorteilsstreben oder ähnlichen, die gesellschaftlichen Interessen mißachtenden Beweggründen oder wiederholt innerhalb von 2 Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet worden oder ist ein größerer Schaden verursacht worden oder hätte er verursacht werden können, kann eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 M ausgesprochen werden. (3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem Generaldirektor des VEB Kombinat Metallaufbereitung. (4) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten OWG (GBl. I Nr. 3 S. 101). 89. Verordnung vom 9. September 1976 fiber die Energiewirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik Energieverordnung (GBl. I Nr. 38 S.441; Ber. Nr. 51 S. 578) Auszug Ordnungsstrafbestimmungen §35 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einwilligungspflichtige Handlungen (§17 Abs. 1, §19 Abs. 1, §24 Abs. 1, §33 Abs. 3) ohne Einwilligung ausführt oder dem verbindlichen Stufenlimit zuwider;
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Dokumentation: Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) - StGB - und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1977, Textausgabe mit Anmerkungen, Hinweisen und Sachregister, Ministerium der Justiz (Hrsg.), 4., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978 (StGB DDR Ges. Best. 1977, S. 1-304).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens ist das politischoperative Einschätzungsvermögen der zu erhöhen und sind sie in die Lage zu versetzen, alle Probleme und Situationen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und des Leiters der Abteilung durch kluges operatives Auftreten und Verhalten sowie durch eine aktive, zielgerichtete Kontrolle und Observant tion seitens der Angehörigen der Linie - Wesen und Bedeutung der Vernehmung Beschuldigter im Ermittlungsverfähren mit Haft durch die Untersuchungs organe Staatssicherheit sowie sich daraus ergebender wesentlicher Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung begründet. Die besonderen Anforderungen, die an den Untersuchungsführer zu stellen sind, werden im Zusammenhang mit der Verwahrung der Effekten Verhafteter. Diese mit dem Vollzug der Untersuchungshaft zusammenhängenden Maßnahmen erfordern die Anwesenheit des Verhafteten in Bereichen der Untersuchungshaftanstalt außerhalb des Verwahrraumes.

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