Staats- und verwaltungsrechtliche Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik 1958, Seite 171

Staats- und verwaltungsrechtliche Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1958, Seite 171 (StVerwR Ges. DDR 1958, S. 171); Gesetz z. Schutze d. Friedens 171 §7 Die Vorbereitung oder der Versuch von Straftaten nach den §§ 1 bis 6 dieses Gesetzes ist strafbar. §8 (1) Neben jeder Strafe auf Grund dieses Gesetzes kann auf Geldstrafe in unbegrenzter Höhe erkannt werden. (2) Ferner kann auf völlige oder teilweise Einziehung des Vermögens des Täters erkannt werden. Wird der Täter zum Tode, zu lebenslänglichem Zuchthaus oder zu Zuchthaus nicht unter 5 Jahren verurteilt, so ist auf Einziehung seines gesamten Vermögens zu erkennen. §9 ( 1 ) Wird der Täter auf Grund dieses Gesetzes zu einer Zuchthausstrafe verurteilt, so ist im Urteil anzuordnen, daß er zeitweise oder dauernd das Recht verliert, 1. im öffentlichen Dienst oder in leitenden Stellen im wirtschaftlichen oder kulturellen Leben tätig zu sein; 2. zu wählen und gewählt zu werden. (2) Wird der Täter zu einer geringeren Strafe verurteilt, so können die Rechtsfolgen des Absatzes 1 angeordnet werden. § io (1) Ein Verfahren wegen Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz wird nur eröffnet, wenn der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik die Anklage erhebt. (2) Für das Verfahren ist das Oberste Gericht der Deutschen Demokratischen Republik zuständig. Der General-;
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Dokumentation: Staats- und verwaltungsrechtliche Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1958, Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister, zusammengestellt von Dr. H.-U. Hochbaum, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958 (StVerwR Ges. DDR 1958, S. 1-778).

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