Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1982, Seite 1158

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Seite 1158 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1158); Art. 82 Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe recht zu realisieren und an den zentralen Haushalt abzufuhren (§ 37 Abs. 3 Satz 1 GöV). Ferner haben die Räte der Kreise die Ausgaben des zentralen Haushaltes entsprechend den Rechtsvorschriften zu leisten, abzurechnen und deren zweckentsprechende Verwendung zu kontrollieren. Dafür haben sie Fachorgane, die Abteilungen Finanzen (s. Rz. 107 zu Art. 9). 5. Verwendung der Einnahmen. 36 a) Über die Verwendung der Einnahmen beschließen die örtlichen Volksvertretungen durch den Haushaltsplan entsprechend den Plänen für die gesellschaftliche Entwicklung in den Territorien. Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Räte setzen ihre finanziellen Mittel zur Finanzierung der planmäßigen Aufgaben ein (Bezirke: § 22 Abs. 3 Satz 1, Kreise: § 37 Abs. 4 Satz 1, Städte und Gemeinden: § 56 Abs. 4 Satz 1 GöV). Alle Einnahmen des Haushaltes sind allgemeine Deckungsmittel (GöV-Kommentar, Anm. 3.1. zu § 22). Jedoch kann in Rechtsvorschriften auch eine Zweckbildung angeordnet werden (GöV-Kommentar, Anm. 4.1. zu § 56). 37 b) Die Finanzierung zusätzlicher Investitionen für die Entwicklung der Arbeits- und Lebensbedingungen sowie für Rationalisierungs- und Werterhaltungsmaßnahmen ist zulässig, aber nur, wenn dafür materielle Reserven erschlossen werden und die Erfüllung der bestätigten Investitions- und Werterhaltungspläne gesichert ist (§§ 22 Abs. 3 Satz 2, 37 Abs. 4 Satz 2, 56 Abs. 4 Satz 2 GöV). Bevor z. B. Baumaterialien oder Baukapazitäten zusätzlich eingesetzt werden, muß sichergestellt sein, daß die Planaufgaben auch erfüllt werden. Zusätzliche Erhaltungs- und Investitionsmaßnahmen können finanziert werden durch Mehreinnahmen bzw. Minderausgaben sowie Haushaltsreserven, - den Fonds der Volksvertretung (s. Rz. 39 zu Art. 82). 38 c) Verfügen die Volksvertretungen am Jahresende über nicht verbrauchte Mittel aus geplanten Investitionen und Werterhaltungsmaßnahmen, die den geplanten Kassenbestand übersteigen, sind sie auf den Fonds für Grundmittel zu übertragen (§§ 22 Abs. 4 Satz 1, 37 Abs. 5 Satz 1, 56 Abs. 5 Satz 1 GöV). Dieser Fonds ist nach dem Beschluß vom 27. 2. 1975 17 zur Finanzierung planmäßiger Investitionen und Werterhaltungsmaßnahmen einzusetzen. Es ist nicht statthaft, diese Mittel für zusätzliche Investitionen und Werterhaltungsmaßnahmen zu verwenden (GöV-Kommentar, Anm. 5.1. zu § 56). 39 d) Alle weiteren über den geplanten Kassenbestand hinaus vorhanden Mittel sind dem Fonds der Volksvertretung zuzuführen (§§ 22 Abs. 4 Satz 3, 37 Abs. 5 Satz 3, 56 Abs. 5 Satz 3 GöV). Dieser durch den Beschluß des Staatsrates vom 15.9. 196718 geschaffene Fonds wurde durch die Staatshaushaltsordnung aufrechterhalten (§ 18). In ihm waren gewisse, früher getrennt geführte und teilweise zweckgebundene finanzielle Fonds zusammengefaßt. Der Fonds der Volksvertretung kann im Rahmen der Rechtsvorschriften für zusätzliche Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen eingesetzt werden. Aber auch hier besteht insofern eine Bindung, als die Mittel vorrangig zur Sicherung des Kassenbestandes eingesetzt werden müssen, wenn Rückstände in der Planerfüllung nicht aufgeholt werden können, wodurch am Jahresende der planmäßige Kassenbe- 17 Beschluß zur Richtlinie über die Verwendung des Fonds für Grundmittel der örtlichen Staatsorgane zur Finanzierung planmäßiger Investitionen und Werterhaltungsmaßnahmen - Auszug -vom 27. 2. 1975 (GBl. I S. 253). 18 A.a.O. wie Fußnote 5. 1158;
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Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar 1982, Siegfried Mampel, Zweite neubearbeitete und erweiterte Auflage 1982, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982 (Soz. Verf. DDR Komm. 1982, S. 1-1364). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456).

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