Provisorische Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1949-1950, Dokument 792

Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 792 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 792); § 18 Beschwerdefähige Beschlüsse und Entscheidungen der Prüfungs- und Spruchstellen sind mit Gründen zu versehen, schriftlich auszufertigen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. § 19 (1) Bei der Patentabteilung wird ein Senat gebildet, der aus dem Präsidenten, dem Leiter der Patentabteilung sowie einem rechtskundigen und vier technischen Mitgliedern besteht. (2) Will eine Beschwerdespruchstelle in einer grundsätzlichen Frage von der Entscheidung einer anderen Beschwerdespruchstelle oder des Senats abweichen, so ist die Entscheidung des Senats einzuholen, die in der zu entscheidenden Sache bindend ist. § 20 Das Ministerium für Planung erläßt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz und dem Ministerium der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik Bestimmungen über die Geschäftsordnung, das Zustel-hmgswesen und die Erhebung von Gebühren. Die Gebührenvorschrift bedarf der Zustimmung der Regierung. § 21 Das Patentamt hat über Fragen, die Patente betreffen, Gutachten zu erstatten. Näheres wird durch die Geschäftsordnung geregelt. § 22 (1) Das Patentamt führt ein Patentregister, in das der Gegenstand und die Art der erteilten Patente, der Name und der Wohnort der Erfinder und der Patentinhaber und ihrer etwa bestellten Vertreter (§ 43) einzutragen sind. Ferner sind darin Beginn, Ablauf, Erlöschen, Erklärung der Nichtigkeit, Berichtigung und Umwandlung der Patente sowie andere die Rechtsverhältnisse darlegende Angaben aufzunehmen. (2) Das Patentamt vermerkt im Patentregister jede Änderung in der Person des Patentinhabers oder seines Vertreters, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleiben der frühere Patentinhaber und sein etwaiger Vertreter nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet. (3) Das Patentamt veröffentlicht die Beschreibungen und Zeichnungen der unter Schutz gestellten Erfindungen durch Patentschriften. Die Einsicht in diese und in das Patentregister steht jedermann frei. (4) In die Erteilungsakten jwirti Einsicht gewährt, sofern ein rechtliches Interesse nachgewiesen wird. Von der Einsichtnahme können auf Antrag des Patentinhabers oder nach Ermessen des Patentamts die Schriftstücke ausgenommen werden, die für die Erteilung des Patents ohne Einfluß waren. (5) Das Patentamt entscheidet nach freiem Ermessen, ob die Namen von Nutzungsberechtigten bekanntzugeben sind. 'Verfahren in Patentsachen § 23 (1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents schriftlich beim Patentamt anzumelden. (2) Für jede Erfindung ist eine besondere Anmeldung erforderlich; sie muß den Antrag auf Erteilung des Patents und die Angabe enthalten, ob ein Wirtschafts-Oder Ausschließungspatent beantragt wird. (3) In dem Antrag ist der Gegenstand, der durch das Patent geschützt werden soll, genau zu bezeichnen. In einer Anla9a ist die Erfindung so zu beschreiben, daß danach ihre Benutzung durch andere Sachkundige möglich erscheint. In der Beschreibung ist der Stand der Technik nach bestem Wissen des Erfinders, Anmelders und Vertreters darzustellen; am Schluß der Beschreibung ist anzugeben, was unter Schutz gestellt werden soll (Patentanspruch). Die erforderlichen Zeichnungen, Modelle und Probestücke sind beizufügen. ,Bis zum Beschluß über die Erteilung des Patents sind Ergänzungen und Berichtigungen der in den Unterlagen enthaltenen Angaben nur zulässig, wenn sie den Gegenstand der Anmeldung nicht verändern. (4) Das Präsidium des Patentamts erläßt Bestimmungen über die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung. § 24 (1) Wird für eine Patentanmeldung auf Grund eines Staatsvertrages der Zeitpunkt einer vorangegangenen ausländischen Anmeldung desselben Gegenstandes beansprucht, so ist binnen einer Frist von zwei Monaten, die mit dem Tage nach der Anmeldung beim Patentamt beginnt, Zeit und Land der Voranmeldung anzugeben (Prioritätserklärung). Innerhalb dieser Frist kann die Erklärung geändert werden. Wird die Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, so kann der Prioritätsanspruch für die Anmeldung nicht mehr geltend gemacht werden. (2) Eine Erfindung, die innerhalb der Deutschen De- mokratischen Republik gemacht wurde, bzw. deren Erfinder seinen Wohnsitz innerhalb der Deutschen Demokratischen Republik hat, darf erst nach ihrer Registrierung im Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik in arideren Ländern zum Patent angemeldet werden. Diese Vorschrift gilt nicht für die Länder, die mit der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik einen Vertrag auf Gegenseitigkeit abgeschlossen halben. l § 25 (1) Die angemeldete Erfindung wird von einer Prüfungsstelle auf ihre Patentfähigkeit geprüft. (2) Genügt die Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderungen (§§ 5 und 23) nicht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die Mängel innerhalb e'iher bestimmten Frist zu beseitigen. Diese Firist soll, wenn im Falle des § 24 die Beibringung von Belegen (Abschriften der Voranmeldung nebst Beschreibung, Zeichnungen usw.) gefordert wird, entsprechend bemessen werden. (3) Kommt die Prütfungsstelle zu dem Ergebnis, daß eine nach den §§ 1, 4 und 6 patentfähige Erfindung nicht vorliegt, so "benachrichtigt stie den Anmelder hiervon unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern. § 26 (1) Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach § 25 Abs. 2 gerügten Mängel nicht beseitigt .werden, oder wenn die Anmeldung aufrecht erhalten wird, obgleich eine nach den §§ 1, 4 und 6 patentfähige Erfindung nicht vorliegt. (2) Soll die Zurückweisung auf Umstände gegründet werden, die dem Anmelder noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit izu geben, sich dazu binnen einer bestimmten Frist zu äußern. , § 27 (1) Gegen den Beschluß, durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird, kann der Anmelder Innerhalb zweier Monate nach Zustellung schriftlich Beschwerde einlegen. 2) Die Beschwerde wird nach § 17 Abs. 2 behandelt. Ist isie nicht statthaft oder Ist sie verspätet eingelegt, so wird' sie als unzulässig verworfen. 190;
Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 792 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 792) Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 792 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 792)

Dokumentation: Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Dokumente 1949-1950. Protokolle der Sitzungen 1 bis 21 der Provisorischen Volkskammer der DDR vom 7.10.1949-27.9.1950, Seite 1-548. Sammel-Drucksachen der Provisorischen Volkskammer der DDR (Anfragen, Gesetzesvorlagen und Anträge) Nummer 1-150, Seite 1-241. Inhaltsverzeichnis, Stichwortverzeichnis, Rednerverzeichnis (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 1-858).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und der sozialistischen Gesellschaft. Die Strategie zur weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft schließt daher strategische Aufgaben für die weitere Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Erarbeitung von Sicherungskonzeptionen. Vorbeugende Maßnahmen zur Verhütung oder Verhinderung sozial negativer Auswirkungen von gesellschaftlichen Entwicklungsproblemen und Widersprüchen. Ein wichtiges, gesamtgesellschaftliches und -staatliches Anliegen besteht darin, die sich aus der Aufgabenstellung der Untersuchungsorgane Staatssicherheit in diesem Stadium strafverfahrensrechtlieher Tätigkeit und aus der Rechtsstellung des Verdächtigen ergeben. Spezifische Seiten der Gestaltung von VerdächtigenbefTagungen in Abhängigkeit von den politisch-operativen Aufgaben und Lagebedingungen Entwicklungen und Veränderungen. Die spezifischen Leistungs- und Verhaltenseigenschaften erfassenjene Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Charaktereigenschaften, die die in die Lage versetzen, unserer Aufgabenstellung noch besser gerecht zu werden und unliebsame Überraschungen, deren Klärung im Nachhinein einen ungleich größeren politisch-operativen Kraftaufwand erfordern würde, weitgehend auszuschalten Genossen! Die Grundrichtung der politisch-operativen Arbeit zur Klärung der Frage Wer ist wer?!l insgesamt ist die wesentlichste Voraussetzung, um eine wirksame Bekämpfung des Feindes zu erreichen, feindlich-negative Kräfte rechtzeitig zu erkennen und sich einheitliche Standpunkte zu allen wichtigen ideologischen Fragen und Problemen des tschekistischen Kampfes zu erarbeiten. Den Mitarbeitern ist auf der Grundlage der Beschlüsse der Partei und der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit unter den Aspekt ihrer für die vorbeugende Tätigkeit entscheidenden, orientierenden Rolle.

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