Provisorische Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1949-1950, Dokument 72

Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 72 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 72); Weg erkannten und sich mit ihrer ganzen Person für den demokratischen Aufbau eingesetzt haben und ein-setzen. In den volkseigenen Betrieben haben wir solche Ingenieure, Techniker und Arbeiter, die wesentlich zur Steigerung der Arbeitsproduktivität beitrugen. Ein ehemaliges Mitglied der Nazipartei ist Nationalpreisträger, ein anderer, ein Schleifer aus dem Messingwerk Berlin-Oberschöneweide, ist® Vorsitzender der Bewegung für Einheit und gerechten Frieden. In Hennigsdorf, in der Max-Hütte, in den Bergwerken Mitteldeutschlands, in Rüdersdorf, im Leunawerk haben zahlreiche ehemalige Nazimitglieder, die man namentlich nicht alle nennen kann, bewiesen, daß sie als Aktivisten ihrer Betriebe in der vordersten Front des Aufbaues stehen. Auch durch ihre Beteiligung an den Wahlen zum Dritten Deutschen Volkskongreß nahmen viele ehemalige Mitglieder der Nazipartei aktiv Anteil und bekundeten ihren Willen, einen neuen Weg zu gehen. Sie bekundeten, daß sie ihre alten Fehler eingesehen haben, und reihten sich ein in die große deutsche Volksbewegung für Einheit und gerechten Frieden. Aus allen diesen Gründen hält die Regierung die Zeit für reif, durch das Ihnen vorliegende Gesetz den ehemaligen Mitgliedern und Anhängern der Nazipartei sowie den Offizieren der faschistischen Wehrmacht die staatsbürgerlichen Rechte einzuräumen. Welche neue Lage schafft das Gesetz für diesen Personenkreis? Die Personen, denen wegen ihrer Betätigung im Sinne des Nationalsozialismus oder Militarismus durch Urteil eines Gerichts oder durch Beschluß einer Entnazifizierungskommission das Wahlrecht entzogen worden ist, erhalten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das aktive und passive Wahlrecht. Das bedeutet, daß diese Personen durch die Ausübung des Wahlrechts gleich allen anderen Staatsbürgern Einfluß auf die demokratische Entwicklung des öffentlichen Lebens nehmen können. Das bedeutet, daß sie gewählt werden und als Abgeordnete des Volkes unmittelbar an verantwortliche Stellen rücken können. Das bedeutet, daß sie ein gleichberechtigter Teil jener mannigfaltigen Kräfte werden, die unserer Republik das fortschrittliche Gepräge geben. Das Gesetz gewährt ihnen aber nicht nur die allgemeinen staatsbürgerlichen Rechte, sondern eröffnet ihnen auch den Zugang entsprechend ihren fachlichen Eignungen zum öffentlichen Dienst, zu allen Betrieben, Handwerk, Handel und Gewerbe und zu den freien Berufen. Wenn das Gesetz die Betätigung in der inneren Verwaltung und auf dem Gebiete der Justiz für diesen Personenkreis nicht zuläßt, so hat das seinen Grund darin, daß diesen Organen die besondere Aufgabe der Sicherung unserer Demokratie vor Saboteuren und Schädlingen obliegt. Deshalb muß die Durchführung ihrer Aufgaben Staatsbürgern Vorbehalten sein, die in der Vergangenheit ihre absolute Bereitschaft zur Verteidigung der Demokratie unter Beweis gestellt haben. Die ihnen im § 2 eingeräumten Rechte sichern einem jeden die Existenz seiner Person und seiner Familie und die breitmöglichste Wahl des Berufes und des Gewerbes zu. Deshalb sieht der Absatz 2 des § 2 vor, daß niemandem mehr bei der Zulassung zu diesen Berufen Nachteile aus den Sühnemaßnahmen erwachsen dürfen. Die im Zuge der Entnazifizierung und Entmilitarisierung auferlegten Maßnahmen stellen die Sühne dafür dar, daß dieser Personenkreis durch seine aktive Unterstützung und Mitarbeit die ungeheuerlichen Taten des Nazistaates möglich machte. Diese Maßnahmen waren eine gerechte Sühne für auf sich geladene Schuld. Deshalb handelt es sich bei dem vorliegenden Gesetz nicht um die Wiedereinräumung oder Rückgewährung früherer gesellschaftlicher Positionen, sondern um neue Rechte, die die Demokratische Republik auf Grund ihrer Festigung in der Lage ist, ihnen zu gewähren. Es ist eine Selbstverständlichkeit, daß nicht Naziaktivisten und Kriegsverbrecher Nutzen aus diesem Gesetz ziehen können, die durch falsche Angaben über ihre Person, durch Flucht oder andere Mittel bewiesen haben, daß sie nicht gewillt sind, am Wiederaufbau teilzunehmen. Das gleiche gilt für Personen, die wegen Kriegsverbrechen oder anderer faschistischer Taten zu Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr verurteilt wurden. Die Vorteile dieses Gesetzes können nicht jenen Personen zuteil werden, die nach der Vernichtung des faschistischen Regimes ihre alte, verderbliche Ideologie weiterverbreiteten und eine noch größere Katastrophe über Deutschland heraufbeschwören wollen. Ganz bewußt schafft das Gesetz eine besondere Regelung für jene Personen, die verurteilt wurden, aber im Augenblick des Zusammenbruchs des Naziregimes noch nicht das 18. Lebensjahr erreicht hatten. Die gewaltige Entwicklung der Freien Deutschen Jugend, ihr Elan und ihr Aktivismus, der sich äußerte auf allen Abschnitten unseres Kampfes um die Einheit Deutschlands, für einen gerechten Frieden, um die nationale Unabhängigkeit, um die Steigerung der Arbeitsproduktivität zur Erfüllung und vorzeitigen Erfüllung unseres Volkswirtschaftsplanes, dies alles rechtfertigt es, Jugendlichen das aktive und passive Wahlrecht ohne Rücksicht auf die Höhe einer verhängten Freiheitsstrafe einzuräumen. In dem Ihnen vorliegenden Text des Gesetzes sind einige kleine Veränderungen durch Ausschußberatungen vorgenommen worden. Ich mache Sie darauf aufmerksam, daß im § 2 Abs. 1, die drei lelzten Zeilen folgendermaßen lauten: Ausgenommen hiervon ist, soweit nicht durch Ausführungsbestimmungen Ausnahmen zugelassen werden, die Betätigung in der inneren Verwaltung und ihren Organen; dasselbe gilt auch auf dem Gebiet der Justiz. Der letzte halbe Satz ist also zwei Zeilen heraufgezogen worden. Im § 3 ist folgende Einfügung vorgenommen: Im ersten Absatz, zweite Zeile, muß es hinter „der früheren gesellschaftlichen“ heißen: „insbesondere beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung“. Das Wort „insbesondere“ wurde eingefügt. In der dritten Zeile muß es heißen: „Aberkannte Approbationen, Konzessionen oder andere Berechtigungen leben nicht wieder auf.“ In § 4 ist nur eine stilistische Änderung vorgenommen worden. In der ersten Zeile muß es statt „Verordnungen“ „Gesetz“ heißen. Ich spreche den Wunsch aus, daß die ehemaligen Mitglieder und Anhänger der Nazipartei die Lehre aus der Vergangenheit ziehen mögen und entschlossen mit uns den neuen Weg beschreiten, den Weg des Kampfes für ein einheitliches, unabhängiges, demokratisches und friedliches Deutschland. (Beifall) Präsident Matern: Wir treten in die 1. Lesung ein. Ich eröffne die Aussprache. Das Wort hat Herr Abgeordneter Dr. Hans Freund, VVN. Abg. Dr. Freund (VVN): Meine Damen und Herren! Namens der Fraktion der WN habe ich Ihnen die Erklärung abzugeben, daß wir dem von der Regierung vorgelegten Gesetzentwurf unsere volle Zustimmung geben. Wenn wir das tun, so wird Ihnen klar sein, daß insbesondere wir diesem Gesetzentwurf eine eingehende Prüfung gewidmet haben. Denn wir sind es, die uns in erster Reihe verantwortlich fühlen für das durch den Nazismus millionenfach vergossene Blut unserer Angehörigen und Kameraden. 60;
Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 72 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 72) Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 72 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 72)

Dokumentation: Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Dokumente 1949-1950. Protokolle der Sitzungen 1 bis 21 der Provisorischen Volkskammer der DDR vom 7.10.1949-27.9.1950, Seite 1-548. Sammel-Drucksachen der Provisorischen Volkskammer der DDR (Anfragen, Gesetzesvorlagen und Anträge) Nummer 1-150, Seite 1-241. Inhaltsverzeichnis, Stichwortverzeichnis, Rednerverzeichnis (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 1-858).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie wachsende Tragweite. Das bedeutet, daß alle sicherheitspolitischen Überlegungen, Entscheidungen, Aufgaben und Maßnahmen des Untersuchungshaftvollzuges noch entschiedener an den aktuellen Grundsätzen und Forderungen der Sicherheitspolitik der Partei der achtziger Oahre gemessen werden müssen. die Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges stets klassenmäßigen Inhalt besitzt und darauf gerichtet sein muß, die Macht der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei den Sozialismus verwirklichen; der Sicherung der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus; dem Schutz der verfassungsmäßigen Grundrechte und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten, übertragenen und in verfassungsrechtliehen und staatsrechtlichen Bestimmungen fixierten Befugnissen als auch aus den dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und die Abwehr von Gefahren und die Beseitigung von Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hat auf der Grundlage des Gesetzes zu erfolgen.

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