Provisorische Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1949-1950, Dokument 589

Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 589 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 589); gültige Feststellung dieser Niederschriften steht im Zweifelsfall dem Präsidium zu. (2) Die Redner haben die stenographischen Niederschriften ihrer Reden durchzusehen und binnen sieben Tagen, vom bestätigten Empfang an gerechnet, zurückzugeben. § 15 Die Zuhörer (1) Die Einteilung der Zuhörerräume regelt das Präsidium. (2) Für die Vertreter der Presse sind im Zuhörerraum besondere Plätze bereitzustellen. (3) Der amtierende Präsident ist berechtigt, bei Verletzung der Ordnung einzelne Zuhörer entfernen oder den Zuhörerraum räumen zu lassen. 4. Ausschüsse § 16 Art und Aufgaben der Ausschüsse (1) Zur Durchführung ihrer Aufgaben wählt die Volkskammer folgende Arten von Ausschüssen: a) Verfassungsausschuß (nach Art. 66 der Verfassung), b) Justizausschuß (nach Art. 132 der Verfassung), c) Gnadenausschuß (nach Art. 107 der Verfassung), d) Untersuchungsausschüsse (nach Art. 65 der Verfassung), e) ständige Ausschüsse (nach Art. 60 der Verfassung), f) Fachausschüsse. (2) Für die unter a) bis d) aufgeführten Ausschüsse gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung nur, soweit sie es ausdrücklich vorsieht. (3) Die Mitglieder der in Art. 60 der Verfassung bestimmten ständigen Ausschüsse behalten nach Schluß der Wahlperiode bis zum Zusammentreten der neuen Volkskammer ihre Rechte als Abgeordnete. (4) Die Ausschüsse können zu ihren Beratungen Sachverständige zuziehen. (5) Die Beschlüsse der Ausschüsse sind der Volkskammer zur Bestätigung vorzulegen. § 17 Die Zusammensetzung der Ausschüsse (1) Die Volkskammer bestimmt die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse. Die Sitze werden auf die Fraktionen nach ihrer Stärke verteilt. Diese Bestimmung gilt auch für die in § 16, Abs. 1 c) und d) aufgeführten Ausschüsse. (2) Für die gewählten Ausschußmitglieder können durch ihre Fraktionen allgemein oder für bestimmte Beratungsgegenstände Vertreter, benannt werden. Die Vertreter nehmen an Stelle der gewählten Ausschuß-mitglieder an den Sitzungen mit deren Rechten und Pflichten teil. Die Benennung der Vertreter erfolgt durch Mitteilung an den Vorsitzenden des Ausschusses. § 18 Die Organe der Ausschüsse (1) Die Ausschüsse wählen einen Vorsitzenden sowie einen oder mehrere Stellvertreter und Schriftführer. Das Ergebnis der Wahl ist dem Präsidenten mitzuteilen. (2) Ein Ausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. (3) Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. c4) Absatz 2 gilt für alle Ausschüsse. Das gleiche gilt für Absatz 1 mit Ausnahme des Justizausschusses (§ 16 Abs. 1 b). Absatz 3 gilt auch für die in § 16 Abs. 1 c) und d) angeführten Ausschüsse. 5. Verfahren in den Ausschüssen § 19 Die Ausschußsitzungen (1) Der Vorsitzende setzt im Benehmen mit dem Sekretariat der Volkskammer Ort, Zeit und Tagesordnung jeder Ausschußsitzung fest und macht den Ausschußmitgliedern, dem Präsidenten und der Regierung hiervon rechtzeitig Mitteilung. (2) Der Vorsitzende ernennt einen oder mehrere Berichterstatter. (3) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu führen. (4) Der Ausschuß kann in Ausnahmefällen die stenographische Aufnahme seiner Verhandlungen beschließen. Der Präsident veranlaßt das hierzu Erforderliche. Die endgültige Festlegung dieser Niederschrift erfolgt durch den Vorsitzenden und den Schriftführer. 6. Die Fraktionen § 20 (1) Die Abgeordneten können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muß mindestens 15 Mitglieder zählen. Die Volkskammer kann im Einzelfall von dieser Bestimmung abweichen. Abgeordnete, die keiner Fraktion angehören, können sich einer Fraktion als Gäste anschließen. (2) Die Bildung einer Fraktion, das Verzeichnis ihrer Mitglieder und Gäste sowie die Namen des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und des Sekretärs der Fraktion sind dem Präsidenten der Volkskammer schriftlich mitzuteilen. III. Behandlung der Vorlagen, 'Anträge und Eingaben 1. Allgemeines § 21 Die Eingänge Eingänge sind alle schriftlichen Vorlagen* Anträge, Anfragen und Eingaben. Hierüber wird ein Verzeichnis nach der Reihenfolge des Eingangs geführt. Das Verzeichnis liegt mindestens eine Stunde vor Beginn jeder Vollsitzung bis eine Stunde nach deren Beendigung in dem Sekretariat zur Einsichtnahme für die Abgeordneten aus. § 22 Gesetzesvorlagen, Anträge und Anfragen (1) Gesetzesvorlagen, Anfragen sowie Anträge, mit Ausnahme derjenigen zur Geschäftsordnung, müssen schriftlich eingereicht werden. (2) Gesetzesvorlagen und Anträge sind mit den Eingangsworten „Die Volkskammer wolle beschließen“ zu versehen. (3) Gesetzesvorlagen und Anträge der Abgeordneten, mit Ausnahme derjenigen zur Geschäftsordnung sowie Anfragen nach § 32, müssen von mindestens 15 Abgeordneten unterzeichnet sein. Bei Vorlagen einer Fraktion genügt die Unterschrift des Fraktionsvorsitzenden. „Kleine Anfragen“ (§ 33) sind von dem Abgeordneten zu unterzeichnen. (4) Die Vorlagen der Regierung müssen von dem Ministerpräsidenten oder in dessen Behinderung von dem von ihm dazu bestellten Stellvertreter unterzeichnet sein. (5) Die Antragsteller haben das Recht, ihre Gesetzesvorlage oder ihren Antrag in einer Vollsitzung zu begründen. 21;
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Dokumentation: Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Dokumente 1949-1950. Protokolle der Sitzungen 1 bis 21 der Provisorischen Volkskammer der DDR vom 7.10.1949-27.9.1950, Seite 1-548. Sammel-Drucksachen der Provisorischen Volkskammer der DDR (Anfragen, Gesetzesvorlagen und Anträge) Nummer 1-150, Seite 1-241. Inhaltsverzeichnis, Stichwortverzeichnis, Rednerverzeichnis (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 1-858).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die ihnen gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chef der über Aufgaben und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Bugendgefährdung und Bugendkriminalität sowie deliktischen Kinderhandlungen - Bugendkriminalität - von Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit übertragenen Aufgaben Lind Verantwortung insbesondere zur Prüfung der - Eignung der Kandidaten sowie. lärung kader- und sicherheitspolitischer und ande r-K-z- beachtender Probleme haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen prinzipiell die gleichen Faktoren und Wirkungszusammenhänge aus dem Komplex der Ursachen und Bedingungen von Bedeutung sind wie für das Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß bei Sicherheitsdurchsuchungen eine Reihe von Beweismitteln den Betreffenden nicht abgenommen werden können. Der vorläufig Festgenommene darf nicht körperlich untersucht werden.

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