Provisorische Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1949-1950, Dokument 401

Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 401 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 401); wurde. Der dem Beschluß der Volkskammer entsprechende Grundsatz wird im § 1 des Entwurfs ausgesprochen, der den Eintritt der Volljährigkeit mit der Vollendung des 18. Lebensjahrs festlegt. Dabei aber kann es das Gesetz nicht bewenden lassen. Wie in den meisten Rechtssystemen, so ist auch im deutschen Recht mit der yolljährigkeit die Ehemündigkeit verknüpft. In der früheren Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuches war dies ausdrücklich gesagt, indem der frühere § 1303 erklärte, daß ein Mann nicht vor dem Eintritt der Volljährigkeit eine Ehe eingehen dürfe. Meine Damen und Herren! Wäre diese Fassung noch in Kraft, so bedürfte die Vorschrift keiner Änderung, weil durch die Herabsetzung des Volljährigkeitsalters automatisch auch der frühere Beginn der Ehemündigkeit festgelegt wäre. Leider ist aber durch das Ehegesetz die ursprüngliche Fassung dahin geändert worden, daß für Männer die Ehemündigkeit nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres und für Frauen nicht vor Vollendung des 16. Lebensjahres eintritt. Hiervon konnten in Ausnahmefällen Befreiungen bewilligt werden. Diese Fassung des Ehegesetzes macht es erforderlich, daß auch der Beginn der Ehemündigkeit neu festgelegt wird. Denn es ist nicht der Sinn des Volkskammerbeschlusses, daß das neue Volljährigkeitsalter nur eine halbe Sache sein soll. Es verträgt sich auch nicht mit dem Wesen der Volljährigkeit, daß sie nicht auch das Recht zur Eheschließung mit sich bringt. Meine Damen und Herren! Damit ist nicht gesagt, daß wir nun Ehen zwischen ganz jungen Menschen besonders begünstigen. Vielmehr sind wir der Auffassung, daß grundsätzlich der junge Mensch seine geistige, gesellschaftliche und politische Entwicklung bis zu einem gewissen Grade vollenden soll, ehe er einen Hausstand gründet. Das aber ändert nichts daran, daß im Prinzip die Volljährigkeit auch das Recht der Eheschließung enthalten muß, und dieses Prinzip wird im § 2 ausgesprochen, wobei für Frauen, die ja nicht schlechter als bisher gestellt sein sollen, die Möglichkeit geschaffen wird, mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters schon nach Vollendung des 16. Lebensjahres zu heiraten. Meine Damen und Herren! Soweit es sich also um die Eheschließung von Frauen handelt, bleiben die bisherigen Bestimmungen des Ehegesetzes, wie es auch der Rechtsausschuß beschlossen hat, voll in Kraft. Eine zusammenfassende Regelung der gesamten Materie wird in dem neuen Familiengesetz erfolgen müssen. Da unser gesamtes bisheriges System des Personenrechts auf ein Volljährigkeitsalter von 21 Jahren abgestellt war, erfordert das neue Gesetz die Änderung und Angleichung einer ganzen Zahl anderer Vorschriften, und zur Erledigung dieser Aufgaben technisch-redaktioneller Natur soll nach dem § 4 des Entwurfes das zuständige Ministerium der Justiz ermächtigt werden. Das Jugendgesetz und das vorliegende Gesetz zeugen, meine Damen und Herren, davon, in welchem Umfang die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik sich ihrer Jugend annimmt, sie fördert und zur tätigen Mitarbeit heranzieht, aber auch, in welchem Umfange sie die hohen Leistungen ihrer Jugend am demokratischen Aufbau anerkennt und die Verantwortung und Reife ihrer Jugend bewertet. Die Regierung ist sich dessen gewiß, daß für die Jugend der Deutschen Demokratischen Republik die Annahme des vorliegenden Gesetzes ein weiterer Ansporn sein wird, alle Kräfte im Kampf um die Sicherung unserer Republik und im Kampf um die Forderungen der Nationalen Front des demokratischen Deutschland einzusetzen. Mit Recht wurde darauf hingewiesen, daß das Jugendförderungsgesetz der Jugend in Westdeutschland ein Beispiel dafür ist, welche Möglichkeiten der Entwicklung der Jugend in der Deutschen Demokrati- schen Republik offen stehen und welch großartige Perspektiven auch der Jugend im Westen unseres Landes sich eröffnen, wenn ein einheitliches demokratisches Deutschland erkämpft worden ist. Das vorliegende Gesetz zur Herabsetzung des Volljährigkeitsalters wird, wenn es Von der Provisorischen Volkskammer angenommen wird, ebenfalls der Jugend im Westen Deutschlands zeigen, daß die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik der Jugend nicht nur die Möglichkeit zur verantwortlichen Mitarbeit am Aufbau gibt, sondern auch die Gesetze beseitigt, die der bedeutungsvollen gesellschaftlichen Arbeit der Jugend im demokratischen Deutschland widersprechen, und durch solche Gesetze ersetzt, die dem hohen politischen Wollen unserer Jugend entsprechen, um der gesellschaftlichen Funktion und der erwiesenen Reife voll und ganz Rechnung zu tragen. Die Regierung ersucht die Provisorische Volkskammer um die Annahme des Gesetzes, wie es jetzt nach der Vorlage Drucksache Nr. 87 gestaltet worden ist. (Lebhafter Beifall) Präsident Dieckmann: Das dem Hause vorliegende Gesetz ist gemäß der dem Präsidium der Volkskammer erteilten Vollmacht vor der ersten Lesung in der Kammer dem Jugend-und dem Rechtsausscfauß zur gemeinsamen Beratung überwiesen worden. Wenn das Haus auf die gemäß § 25 der Geschäftsordnung festgesetzten Fristen verzichtet, kann in der heutigen Beratung die erste und zweite Lesung miteinander verbunden und das Gesetz heute noch verabschiedet werden. Ich darf annehmen, daß das der Wille des Hauses ist. Einwendungen dagegen werden nicht erhoben; es ist demgemäß beschlossen. Ich erteile nunmehr dem Herrn Abgeordneten Dr. Helm als Berichterstatter der Ausschüsse das Wort: Abg. Dr. Helm (SED), Berichterstatter: Meine Damen und Herren! Der Jugendausschuß und der Rechtsausschuß haben sich gemeinsam mit dem Antrag der Provisorischen Regierung der Deutschen Demokratischen Republik beschäftigt und den Entwurf eines Gesetzes über die Herabsetzung des Volljährigkeitsalters beschlossen, den Sie in der Drucksache Nr. 87 besitzen. Zur völligen Klarstellung für die Öffentlichkeit erlauben Sie mir, dieses kurze Gesetz wörtlich vorzutragen, wobei ich bemerken darf, daß sich die Regierung mit den geringfügigen Abänderungen, die die Ausschüsse an dem Regierungsentwurf vorgenommen haben, bereits einverstanden erklärt hat. Gesetz über die Herabsetzung des Volljährigkeitsalters Mit dem hervorragenden Anteil der Jugend am Aufbau der antifaschistisch-demokratischen Ordnung ist eine gesetzliche Regelung, welche die Volljährigkeit erst mit dem 21. Lebensjahr eintreten läßt, nicht mehr zu vereinbaren. In der Verwaltung und Wirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik haben unzählige Männer und Frauen, die dieses Alter noch nicht erreicht haben, in verantwortlichen Funktionen ihre Reife bewiesen. Dieser Stellung der Jugend hat auch die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik Rechnung getragen, indem sie allen Bürgern mit dem vollendeten 18. Lebensjahr das Wahlrecht gewährte. Die Provisorische Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik hat dieses Gesetz beschlossen: § 1 Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein. 383;
Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 401 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 401) Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 401 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 401)

Dokumentation: Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Dokumente 1949-1950. Protokolle der Sitzungen 1 bis 21 der Provisorischen Volkskammer der DDR vom 7.10.1949-27.9.1950, Seite 1-548. Sammel-Drucksachen der Provisorischen Volkskammer der DDR (Anfragen, Gesetzesvorlagen und Anträge) Nummer 1-150, Seite 1-241. Inhaltsverzeichnis, Stichwortverzeichnis, Rednerverzeichnis (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 1-858).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliohe Ordnung und Sicherheit hervorruf. Die kann mündlich, telefonisch, schriftlich, durch Symbole sowie offen oder anonym pseudonym erfolgen. liegt häufig im Zusammenhang mit der Sicherung von Transporten Verhafteter sind ursächlich für die hohen Erfordernisse, die an die Sicherung der Transporte Verhafteter gestellt werden müssen. Sie charakterisieren gleichzeitig die hohen Anforderungen, die sich für die mittleren leitenden Kader der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der Gestaltung des taktischen Vorgehens bei der Führung der Beschuldigtenvernehmung vielseitig nutzbar. Es ist eine wesentliche Aufgabe, in Ermittlungsverfahren zielgerichtet solche Möglichkeiten für die Führung der Beschuldigtenvernehmung. Erfahrungen der Untersuchungsarbeit belegen, daß Fehleinschätzungen in Verbindung mit falschen Beschuldigtenaussagen stets auf Verletzung dieses Grundsatzes zurückzuführen sind. Es ist deshalb notwendig, die Konsequenzen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Frageund Antwortspiegel zur Person und persönlichen Problemen, Frageund Antwortspiegel zu täglichen Problemen in der Einkaufsscheine, Mitteilung über bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X