Provisorische Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1949-1950, Dokument 333

Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 333 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 333); Der Haushalts- und Finanzausschuß empfiehlt dem Hohen Hause einstimmig: die Volkskammer wolle beschließen, das Gesetz über die Eingliederung von Kreditinstituten in die Deutsche Notenbank in der Fassung der Drucksache Nr. 64 unter Berücksichtigung der in Drudesache Nr. 70 bekanntgegebenen Abänderungen anzunehmen. (Beifall) Präsident Dieckmann: Wortmeldungen zu diesem Punkt der Tagesordnung sind beim Präsidium nicht eingegangen, so daß ich annehme, daß das Haus auf eine Aussprache verzichten will. Die Beratung ist damit abgeschlossen, so daß wir, nachdem Sie der Verbindung der beiden Lesungen zugestimmt haben, nunmehr ebenfalls zur Schlußabstimmung über den Antrag Drucksache Nr. 70 schreiten können. Die Zustimmung zu diesem Antrag bedeutet gleichzeitig die Zustimmung zu dem Gesetz über die Eingliederung von Kreditinstituten in die Deutsche Notenbank selbst. Ich bitte diejenigen Mitglieder des Hauses, die dem Gesetz bzw. dem Antrag Drucksache Nr. 70 die Zustimmung geben wollen, um das Handzeichen. Ich danke Ihnen. Sind Gegenstimmen? Stimmenthaltungen? Das ist nicht der Fall. Auch dieses Gesetz ist einstimmig angenommen worden. Wir kommen zum nächsten Punkt der Tagesordnung: Gesetz über die Regelung des Zahlungsverkehrs (Drucksache Nr. 67). Die heute vom Hause beschlossenen Gesetzesvorlagen sind auf Grund der Ermächtigung, die das Haus dem Präsidenten erteilt hat, ihrer Dringlichkeit wegen unmittelbar an die zuständigen Ausschüsse zur Beratung übergeben worden. Bei diesem Gesetz ist das nicht der Fall. Dieses Gesetz steht also heute zur ersten Lesung in der Provisorischen Volkskammer. Soweit ich unterrichtet bin, haben die Fraktionen nicht den Wunsch, schon in der ersten Lesung das Wort zu nehmen. Wortmeldungen liegen mir bisher wenigstens nicht vof. Das Gesetz wird begründet werden durch den Herrn Minister der Finanzen Dr. Loch, dem ich das Wort erteile. Minister Dr. Loch (Min. d. Finanzen): Meine Damen und Herren! Sie wissen, daß durch gewisse Vorgänge auf dem Geldmarkt die Frage unserer Währung wieder einmal sehr viel diskutiert wird. Richtig ist, daß wir durch strenge Vorschriften über den Zahlungsverkehr einerseits eine genaue Kontrolle über den Geldumlauf behalten müssen, andererseits diesen selbst auch im großen Umfange steuern können. Insofern entspricht es also einem dringenden Bedürfnis, daß die Provisorische Volkskammer nunmehr ein Gesetz erläßt, welches den Zahlungsverkehr generell regelt. Bereits kurz nach der Währungsreform, nämlich am 7. Juli 1948, hatte das Sekretariat der damaligen DWK eine Anordnung über die Regelung des Bargeldumlaufs erlassen. In ihr waren für die gewerbliche Industrie Vorschriften über die Bargeldeinzahlung und über die Pflicht zur Kontoführung ergangen. Seitdem sind über anderthalb Jahre verstrichen, und in dieser Zeit hat sich herausgestellt: 1. Die damalige Anordnung war noch nicht so scharf gefaßt, daß wirklich alle Fragen erschöpfend geregelt worden wären. 2. Die fünf Länder der Deutschen Demokratischen Republik haben Zusatzverordnungen erlassen, die unter sich nicht gleichmäßig waren und im übrigen dringend der Kodifi-zierung durch die Republik selbst bedürfen. Aus allen diesen Gründen muß ich Ihnen heute eine neue Fassung der Bestimmungen vortragen, und zwar in der Form des vorliegenden Gesetzes über die Regelung des Zahlungsverkehrs. Dieser Entwurf berücksichtigt die in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen und beseitigt die aufgetretenen Unklarheiten. Wie Sie aus der Präambel ersehen wollen, wird die Regelung des Geldumlaufs ausdrücklich als eine der Voraussetzungen für die Erfüllung des Volkswirtschaftsplans bezeichnet. Das ist mehr als eine bloße wirtschaftliche Feststellung. Es hat vielmehr ausgesprochen deklaratorische Bedeutung, d. h. wenn das Gesetz in § 5 auf die Wirtschaftsstrafverordnung Bezug nimmt, so ist durch einen Verstoß gegen das Gesetz der § 1 der Wirtschaftsstrafverordnung verletzt, welcher bekanntlich die Planung schützt und besonders schwere Strafen bis zu 15 Jahren Zuchthaus, Vermögenseinziehung usw. vorsieht. Das Gesetz gibt dann eine Unterscheidung derjenigen physischen und juristischen Personen, welche ein Bankkonto führen müssen, sogenannten Kontenführungspflichtigen, gegenüber denjenigen, welche sich mit einem gewöhnlichen Postscheckkonto begnügen oder ganz auf die Einrichtung irgendeines Kontos verzichten können. Zur Führung eines Bankkontos sind zunächst sämtliche Verwaltungen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts verpflichtet. Das bedeutet also, daß der Zahlungsverkehr dieser Institutionen jederzeit durch den Bankapparat kontrolliert werden kann. Dies war einerseits aus grundsätzlichen Erwägungen notwendig, andererseits aus den besonderen haushaltmäßigen Rücksichten, die ja eine genaue Übersicht über sämtliche Eingänge und Ausgänge der öffentlichen Hand verlangen. Das gleiche gilt für die volkseigenen Betriebe, für die eingetragenen Vereine sowie für alle sonstigen juristischen Personen und Gesellschaften, denn auch hier muß sowohl im Interesse des Haushalts wie im Interesse des Volkswirtschaftsplans eine lückenlose Übersicht über den ganzen Zahlungsverkehr gewährleistet sein. Eine Ausnahme soll nur bei den Post- und Steuerkassen gemacht werden. Die Kassen der Post sollen sich aus naheliegenden Gründen damit begnügen dürfen, ein Postscheckkonto zu führen, und bei den Steuerkassen hat sich die Einzahlung auf Postscheckkonto durch Zahlkarte und Überweisungsscheck so gut eingebürgert, daß ich empfehlen möchte, hieran nicht zu rütteln. Ferner führen die Steuerkassen eine sofortige Buchung aller Eingänge auf den Steuerkonten durch. Die Kontrolle über den Zahlungsverkehr ist damit gewährleistet, und die Einführung der Bankkontenpflicht würde eine unnütze Mehrarbeit bedeuten. Der Entwurf begnügt sich im übrigen jedoch nicht mit der Kontenführungspflicht für die öffentliche Hand, sondern er verlangt auch von sämtlichen Industriebetrieben und Großhandelsunternehmen, daß sie ein Bankkonto führen. Im allgemeinen wird dies bereits geschehen sein. Aber, meine Damen und Herren, gewisse Erfahrungen der letzten Zeit haben uns gezeigt, daß gerade in dieser Beziehung eine besonders scharfe Kontrolle am Platze ist. Ich bitte Sie daher, die Kontenführungspflicht auch für diese beiden Kategorien anzunehmen. Bei den übrigen Gewerbetreibenden kann man etwas großzügiger sein. Erst, wenn ein Betrieb jährlich einen Umsatz von 20 000 DM versteuert, muß man auch von ihm die Führung, eines Bankkontos verlangen. Die ausgesprochenen Kleinstbetriebe fallen nicht hierunter. Das Gesetz geht jedoch noch weiter, indem es neben den Betrieben auch den Haus- und Grundbesitz erfaßt. Ganz gleich, ob es sich um die Grundstückseigentümer, Vermieter, Verpächter oder Verwalter handelt, wird die Kontenführungspflicht für notwendig angesehen. Natürlich sind hier nicht die kleinen Zimmervermieter 319;
Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 333 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 333) Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 333 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 333)

Dokumentation: Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Dokumente 1949-1950. Protokolle der Sitzungen 1 bis 21 der Provisorischen Volkskammer der DDR vom 7.10.1949-27.9.1950, Seite 1-548. Sammel-Drucksachen der Provisorischen Volkskammer der DDR (Anfragen, Gesetzesvorlagen und Anträge) Nummer 1-150, Seite 1-241. Inhaltsverzeichnis, Stichwortverzeichnis, Rednerverzeichnis (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 1-858).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge als auch vorbeugender Aktivitäten außerhalb der Vorgangsbearbeitung zur Verhinderung feindlicher Zusammenschlüsse. Hauptkräfte der Durchführung der sind die. Die setzt operativ bedeutsame Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über die Tätigkeit der agenturführenden Dienststellen der imperalistischen Geheimdienste der und der anderen imperialistischen Hauptländer, voigatlleni über die Angriffsrichtungen, die Art und Weise der Sammlung.

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