Provisorische Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1949-1950, Dokument 332

Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 332 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 332); Aufgaben der Landeskreditbanken waren ferner in den Ländern auf Grund von Befehlen der Sowjetischen Militäradministration Emissions- und Girobanken gegründet worden, welche im Gegensatz zu den Landeskreditbanken lediglich die Aufgabe hatten, das Geld währungsmäßig zu steuern, und gewissermaßen kleine Staatsbanken für die einzelnen Länder darstellten. Diese Entwicklung fand am 26. Mai 1948 insofern einen gewissen Abschluß, als an diesem Tage die Deutsche Emissions- und Girobank von der Deutschen Wirtschaftskommission gegründet wurde, denn nach Bildung der Deutschen Wirtschaftskommission hatte sich einerseits die Notwendigkeit und andererseits auch die gesetzgeberische Möglichkeit ergeben, ein derartiges Zentralinstitut zu schaffen. Sie wissen, daß aus dieser Deutschen Girobank am 20. Juli 1948 die Deutsche Notenbank hervorgegangen ist, und zwar durch die Anordnung der DWK vom gleichen Tage und einem entsprechenden Befehl des Obersten Chefs der damaligen SMA Nr. 122. Die Deutsche Notenbank ist nunmehr im Zuge der Durchführung des Zweijahrplanes mehr und mehr zu dem zentralen Finanzinstitut unserer Wirtschaftsplanung geworden. Nachdem nun die Deutsche Demokratische Republik errichtet wurde, tauchte sofort die Frage auf, wie das Bankwesen auf diesen neuen Rechtszustand zugeschnitten werden soll. Die Rechtsstellung der Deutschen Notenbank an sich bedarf ohne Frage noch der Klärung, da die Satzung der DNB das Bestehen der DWK voraussetzt und nur deren rechtliche Struktur berücksichtigt. Eine gesetzgeberische Maßnahme nach dieser Richtung ist bereits in die Wege geleitet worden. Heute aber geht es nur darum, die Stellung der erwähnten Kreditinstitute, nämlich der Landeskreditbanken und der Emissions- und Girobanken der Länder, zur Deutschen Notenbank zu klären. Es dürfte nahezu selbstverständlich sein, daß mit dem Übergang der Finanzhoheit auf die Deutsche Demokratische Republik auch die Selbständigkeit der erwähnten Kreditinstitute der Länder verschwinden muß. Die Banken sollen daher mit allen Aktiven und Passiven auf die Deutsche Notenbank übergehen. Natürlich werden diejenigen Kapitalanteile, welche die Länder eingezahlt haben, zu Beteiligungen der Länder an der Deutschen Notenbank. Wie der Übergang im einzelnen durchgeführt werden soll, werden Sie aus den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes entnommen haben. Beabsichtigt ist eine Schlußbilanz per 31. Dezember 1949, nach deren Bestätigung die Funktionen der Landesbanken erlöschen. Als Übergangsmaßnahme ist vorgesehen, daß die Gewinne, die bei den Länderbanken vor dem Stichtag des 31. Dezember 1949 entstanden sind, noch den Haushalten der Länder zufließen, ebenso wie die bis dahin entstandenen Verluste von den Ländern gedeckt werden müssen. Als besondere Bestimmung ist aufgenommen worden, daß Bürgschaften der Länder gegenüber der Deutschen Notenbank wirksam bleiben, die die Länder zugunsten der Banken übernommen haben. Ich nehme an, daß Sie die vorgeschlagenen Maßnahmen billigen werden. Die Aufgabe der Deutschen Notenbank, die Wirtschaft mit kurzfristigen Krediten zu versorgen, konnte auf die Dauer nicht sowohl von der Deutschen Notenbank wie von den Länderbanken durchgeführt werden. Es mußte vielmehr zu einer Vereinfachung kommen, welche zugleich eine Verminderung der Verwaltungskosten bedeutet. Mit der Annahme dieses Gesetzes werden wir also nun eine klare Gliederung haben, nämlich 1. die Deutsche Notenbank zur Lenkung des gesamten Geld- und Zahlungsverkehrs und zur Pflege des kurzfristigen Kreditgeschäftes; 2. die Deutsche Investitionsbank zur Lenkung und Kontrolle der Investitionen und zur Pflege des langfristigen Kreditgeschäftes; 3. die Banken für Handwerk und Gewerbe, denen, da sie selbst auf genossenschaftlicher Rechtsgrundlage aufgebaut sind, die finanzielle Betreuung der gewerblichen Genossenschaften des Handwerks und der kleinen Gewerbebetriebe zufällt; 4. die Deutsche Bauernbank, deren Errichtung Sie am 8. Februar d. J. beschlossen haben und die als Spitzeninstitut des landwirtschaftlichen Genossenschaftswesens fungiert; 5. die Sparkassen zur Pflege des Spargedankens. Daneben bestehen noch einige private Banken. Das gesamte Bankwesen ist damit klar aufgegliedert, und ich bitte Sie, meine Damen und Herren, unter Würdigung des Vorgetragenen dem Gesetz Ihre Zustimmung zu geben. (Lebhafter Beifall) Präsident Dieckmann: Als Berichterstatter hat nunmehr das Wort der Herr Abgeordnete Florey, der den mündlichen Bericht des Haushalts- und Finanzausschusses erstatten wird. Abg. Florey (LDP), Berichterstatter: Meine Damen und Herren! Der Haushalts- und Finanzausschuß hat sich in seiner 5. Sitzung am 20. März mij; dem dem Hohen Hause in den Drucksachen Nr. 64 und 70 vorliegenden Gesetzentwurf der Provisorischen Regierung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. März 1950 über die Eingliederung von Kreditinstituten in die Deutsche Notenbank befaßt. Zur Begründung des Gesetzes hat der Regierungsvertreter und der Herr Finanzminister hat es wiederholt darauf hingewiesen, daß nach der am 20. Juli 1948 erfolgten Gründung der Deutschen Notenbank die Emissionsund Girobanken der Länder mehr oder weniger bereits nur noch ausführende Organe der Deutschen Notenbank gewesen sind, obwohl sie bis heute noch den einzelnen Ländern der Republik unterstellt waren. Auch die Landeskreditbanken haben bereits seit Gründung der Deutschen Notenbank von dieser die Ausführung verschiedener Funktionen, so insbesondere im kurzfristigen Kreditgeschäft und bei der Regelung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, übertragen erhalten. Zur strafferen Konzentrierung der im Volkswirtschaftsplan den Banken zufallenden Aufgaben erschien daher eine Zusammenfassung dieser Kreditinstitute unter einheitlicher Führung der Notenbank unerläßlich. Diesem Zweck dient das vorliegende Gesetz. Die Anfrage, in welcher Weise die bei den Landeskreditbanken der Länder bereits gebildeten Rücklagen Verwendung finden sollten, beantwortete der Herr Regierungsvertreter dahingehend, daß die Rücklagen entsprechend den in § 4 des Gesetzes behandelten eingezahlten Kapitaleinlagen der Länder Beteiligungen der Länder an der Deutschen Notenbank werden. Spitzenbeträge sollen dem Haushalt der Länder zufließen. Eine entsprechende Regelung werden die Ausführungsbestimmungen enthalten. In § 2 muß eine nur formale Änderung vorgenommen werden. In Absatz 2, Zeile 1 muß die Silbe „Län-“ ergänzt werden in „Länder“. Die Abänderung ist in Drucksache Nr. 70 niedergelegt. In der weiteren Aussprache kam übereinstimmend zum Ausdruck, daß das Gesetz nur als erster Schritt zu einer weiteren Strukturvereinfachung im Bankwesen und einer weiteren Abgrenzung der Aufgabengebiete der noch bestehenden Bankinstitute angesehen werden könne. Der Haushalts- und Finanzausschuß richtet daher an die Regierung die Bitte, die Lösung dieses Problems auch weiterhin im Auge zu behalten. 318;
Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 332 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 332) Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 332 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 332)

Dokumentation: Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Dokumente 1949-1950. Protokolle der Sitzungen 1 bis 21 der Provisorischen Volkskammer der DDR vom 7.10.1949-27.9.1950, Seite 1-548. Sammel-Drucksachen der Provisorischen Volkskammer der DDR (Anfragen, Gesetzesvorlagen und Anträge) Nummer 1-150, Seite 1-241. Inhaltsverzeichnis, Stichwortverzeichnis, Rednerverzeichnis (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 1-858).

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