Provisorische Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1949-1950, Dokument 101

Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 101 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 101); nachgeben, und deshalb ist auch die Höchststrafe von sechs Monaten und Geldstrafe bis zu 5000 Mark nicht zu viel, wobei ich sage, daß selbstverständlich diese Höchststrafe nicht sofort und in jedem Fall eintritt, sondern daß hier natürlich je nach der Schwere der Übertretung gestaffelt werden kann. Abschließend, meine Damen und Herren, möchte ich noch einmal auf die besondere Bedeutung dieser Gesetzesvorlage hinweisen, in der festen Überzeugung, daß wir damit einen Markstein setzen in der fortschrittlichen Einstellung zu unseren Landarbeiterinnen und Landarbeitern, und das gilt nicht nur für den Bereich unserer Republik, sondern darüber hinaus für ganz Deutschland, wofür wir ebenso die Verantwortung haben. Ich hoffe, daß man dieses Gesetz so häufig, klar und eindeutig kommentiert, daß auch unsere Landarbeiterinnen und Landarbeiter in Westdeutschland diese Frage aufgreifen und ihren Regierungen gegenüber Forderungen stellen, daß diese Arbeiterinnen und Arbeiter bald erkennen, daß unser Weg der richtige und der gerechte ist im Sinne einer gesamtdeutschen gesellschaftlichen Neuordnung. Das muß betont werden. Ich bin ferner der Überzeugung, daß wir damit insofern für unsere Landarbeiter besonders viel tun, als wir dadurch mehr als bisher in der Lage sind, die besten Kräfte innerhalb der landwirtschaftlichen Arbeiter und Arbeiterinnen auch geistig weiterzuentwickeln, um sie zu einer höheren Berufstätigkeit heraufzuführen. Ich könnte mir vorstellen, daß in absehbarer Zeit auch Landarbeiterinnen und Landarbeiter mehr als bisher in unseren Hochschulen, in unseren Fortbildungsstätten sitzen und daß wir damit das erreichen, was wir brauchen, nämlich eine klare, gesunde gesellschaftliche Stellung zwischen Stadt und Land und eine weitere Mobilisierung der auf dem Lande schlummernden Kräfte. Meine Damen und Herren! In diesem Sinne bitte ich, sich nicht zu verschließen, wenn man beabsichtigt, dieses Gesetz heute in erster und zweiter Lesung von dem Hohen Hause verabschieden zu lassen. (Lebhafter Beifall) Präsident Dieckmann: Ich danke dem Herrn Minister für seine Ausführungen, muß ihn aber darauf aufmerksam machen, daß die Vorschläge, die er zur Abänderung der Regierungsvorlage gemacht hat, beim Präsidium nicht vorliegen. Anträge auf Abänderung müssen selbstverständlich ordnungsgemäß eingereicht werden. Ich erteile nunmehr dem Herrn Abgeordneten Heinz Böttcher das Wort. Abg. Böttcher (FDGB): Meine Damen und Herren! Unsere gesamte Wirtschaft ist seit 1945 in einem starken Wandel begriffen. Mit der Schaffung der Deutschen Demokratischen Republik muß unsere Volksvertretung, die deutsche Volkskammer, bestrebt sein, auf Grund der anerkannten Verfassung dieser Republik die ganze kommende Gesetzgebung diesem Wandel anzupassen. Das zur Verabschiedung hier vorliegende Gesetz zum Schutze der Arbeitskraft der Landarbeiter reiht sich darum mit an erster Stelle den gesetzgeberischen Maßnahmen ein, weil gerade diese Schicht der Arbeiterschaft an den neuzeitlichen Errungenschaften bisher wenig Anteil hat. Die Arbeitskraft ist die Grundlage jeder Wirtschaft. Von dieser Erkenntnis ausgehend, soll dieses Gesetz dahin wirken, daß der demokratischen Wirtschaft, in diesem Falle der Landwirtschaft, diese Grundlage gefestigt wird. So wird dieses Gesetz das Mittel sein, die Landarbeiter endlich freizumachen von den unheilvollen, oft noch nachklingenden Einflüssen einer Feudalperiode, in der vom Junkertum die geistige und politische Haltung des Landarbeiters sowie seine materielle und kulturelle Lebenshaltung bestimmt wurden. Diesen Einflüssen war bisher durch gesetzgeberische Maßnahmen der formalen Demokratie der Weimarer Republik kein wirkungsvoller Riegel vorgeschoben, so daß bis in unsere heutige Zeit hinein die Lebensverhältnisse vieler Landarbeiter an Feudalzeiten erinnern. Hieraus entspringt auch eine gewisse Isolierung dieser Schicht der Arbeiterklasse von dem fortschrittlichen Arbeiterelement der Städte. Während unter den Bedingungen des kapitalistischen Aufschwunges sich die industrielle und gewerbliche Arbeiterschaft vor allem nach 1870 zur Verabredung über Löhne und Verkürzung der Arbeitszeit enger zusammenfand, konnten die Landarbeiter diesen Schritt erst Jahrzehnte später tun. Zwei der wichtigsten Ursachen dafür waren die schärfste Unterdrückung jeder freiheitlichen Regung in bezug auf bessere Löhne und Arbeitsbedingungen durch Junkertum und Gesetzgebung und zum anderen die Schwierigkeit eines gewerkschaftlichen Zusammenschlusses infolge der Tatsache, daß die Landarbeiter, in Millionen von Betrieben zerstreut, nur sehr schwer der gewerkschaftlichen Agitation zugeführt werden konnten. Die bisherige Gesetzgebung dieser Art bestand in Ausnahmegesetzen gegen die Landarbeiterschaft. In Deutschland gab es noch aus dem Jahre 1810 datierend 44 solcher Gesindeordnungen. Davon entfielen 19 auf Preußen und 25 auf die übrigen Bundesstaaten. Der Landarbeiter hatte nach den Bestimmungen dieser Gesindeordnung erst dann ein Recht, sein Arbeitsverhältnis zu lösen, wenn er von seiner Herrschaft in einem Maße gezüchtigt wurde, daß daraus Schäden für Leben und Gesundheit hervorgingen. Das bezog sich aber auch nur auf Züchtigungen von der Herrschaft selbst. Übte eine aufsichtführende Person, zum Beispiel der Inspektor, diese Züchtigung aus, dann war er gezwungen, sie hinzunehmen. Am 24. April 1854 trat das sogenannte Gesetz über das Koalitionsrecht in Kraft. Es war der Landarbeiterschaft darin zwar nicht verboten, sich zusammenzuschließen, aber der Artikel 3 dieses Gesetzes verbot jede Verabredung, die darauf hinauslief, Arbeitgeber oder die Obrigkeit durch Arbeitsniederlegung zu zwingen, Zugeständnisse betreffs besserer Löhne und Arbeitsbedingungen zu machen. Erst am 1. Juni 1909 konnte eine gewerkschaftliche Landarbeiterorganisation, der Deutsche Landarbeiterverband, seine Tätigkeit aufnehmen. Die Ziele dieser Gewerkschaft richteten sich damals schon in erster Linie auf die Beseitigung patriarchalischer Arbeitsverhältnisse. Aber erst mit der Revolution im Jahre 1918 fielen die Gesindeordnungen. Jedoch traten an ihre Stelle keineswegs gesetzgeberische Maßnahmen, welche die Junker und großbäuerlichen Arbeitgeber zwangen, die Forderungen der Gewerkschaft auf möglichste Beseitigung des Deputatlohnes, Einführung des Barlohnes, freie, unabhängige Wohnung, weitgehende Verkürzung der Arbeitszeit, unbeschränkte Vereinigungsfreiheit und Wahrung der Freizügigkeit einzuhalten. Die im Dezember des Jahres 1918 erlassene Vorläufige Landarbeiterordnung blieb eine vorläufige, bis 1933 die Landarbeiterschaft durch den Hitlerfaschismus wieder in vorsintflutliche Arbeitsverhältnisse zurückgestoßen wurde. Aus den schon anfangs angeführten Gründen muß nun endgültig dieses Gesetz zum Schutze der Arbeitskraft der Landarbeiter verabschiedet werden. Der fortschrittliche Teil der Bauernschaft hat schon längst durch die Praxis die Möglichkeit einer Änderung der 89;
Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 101 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 101) Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 101 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 101)

Dokumentation: Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Dokumente 1949-1950. Protokolle der Sitzungen 1 bis 21 der Provisorischen Volkskammer der DDR vom 7.10.1949-27.9.1950, Seite 1-548. Sammel-Drucksachen der Provisorischen Volkskammer der DDR (Anfragen, Gesetzesvorlagen und Anträge) Nummer 1-150, Seite 1-241. Inhaltsverzeichnis, Stichwortverzeichnis, Rednerverzeichnis (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 1-858).

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