Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 42

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 42 (NJ DDR 1989, S. 42); 42 Neue Justiz 1/89 Hinweis auf § 28 ZGB für rechtlich unbeachtlich gehalten. Damit allein sind die. in diesem Verfahren zu klärenden Rechtsfragen aber noch nicht umfassend beantwortet; denn 'aus § 28 ZGB folgt im Hinblick auf den hier gegebenen Sachverhalt zunächst nur, daß die Verklagte auch durch die Einzahlung von fremdem Geld auf ein Sparkonto für sich oder für die Klägerin wirksam eine Forderung auf das Sparguthaben gegenüber der Sparkasse begründen konnte. Zu prüfen war aber auch, ob nach den gesamten in dieser Sache gegebenen Umständen die Verklagte mit der Errichtung eines Sparkontos auf den Namen der Klägerin und dem von ihr darauf eingezahlten Betrag die damit begründete Forderung auf das Sparguthaben der Klägerin schenken wollte und geschenkt hat. Nur wenn auch das bejaht werden kann, wäre die Verklagte der Klägerin gegenüber rückzahlungs- oder schadenersatzpflichtig (§§ 330 ff., 356 ZGB). Auch hat das Bezirksgericht nicht beachtet, daß die Guthabenforderung an die Verklagte ausgezahlt worden ist und somit die Verklagte, die sich zur Abhebung berechtigt fühlte, nach § 28 ZGB Eigentum an den ihr von der Sparkasse ausgezahlten Beträgen erlangt hat. Von seinem Rechtsstandpunkt aus hat das Bezirksgericht in Übereinstimmung mit dem Kreisgericht im Hinblick auf § 239 Abs. 2 Satz 2 ZGB eine Rückerstattungspflicht der Verklagten ohne weitere Prüfung und ohne Darlegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften bejaht. Damit hat es jedoch die ihm angesichts des Vorbringens der Verklagten obliegende Aufklärungspflicht verletzt, so daß der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif war (§§ 2 Abs. 2, 45 Abs. 3, 52 Abs. 1 ZPO). Das ergibt sich aus folgendem: Der § 239 ZGB regelt die Rechtsbeziehungen zwischeri Sparer und Sparkasse. Aus dem Wortlaut des § 239 Abs. 2 Satz 2 ZGB, wonach dann, wenn ein Sparkonto und das Sparbuch auf den Namen eines Dritten eingerichtet werden, dieser als Sparer gilt, folgt nur, daß er der Sparkasse gegenüber Gläubiger der Sparguthabenforderung ist, die Sparkasse daher generell zu Auszahlungen an ihn mit schuldbefreiender Wirkung verpflichtet ist. Dagegen läßt sich allein daraus ein Eigentumsübergang an der Guthabenforderung aüf den Dritten im Zeitpunkt der Einrichtung eines derartigen Sparkontos grundsätzlich nicht zwingend herleiten. Daß der Dritte als Sparer gilt, beruht darauf, daß bei Einrichtung eines solchen Sparkontos notwendigerweise gemäß § 441 ZGB ein Vertrag zugunsten des Dritten zwischen demjenigen, der das Sparkonto einrichten läßt, und der Sparkasse abgeschlossen wird. Das geschieht in der Regel zum Zwecke der Schenkung oder auch in Vorwegnahme der Erbfolge (vgl. dazu auch Zivilrecht, Lehrbuch, Berlin. 1981, Teill, S. 247, und Teil 2, S. 99). Deshalb ist in §11 Abs. 2 der *AO über den Sparverkehr bei den Geld- und Kreditinstituten der DDR Spar-verkehrsAO vom 28. Oktober 1975 (GBl. I Nr. 43 S. 705) geregelt, daß der Dritte bzw. dessen-gesetzlicher Vertreter durch das Kreditinstitut von der Eröffnung des Sparkontos unterrichtet wird. Zugleich wird sowohl die Legitimation des Vertragschließenden als auch des Dritten bzw. seines gesetzlichen Vertreters gefordert. Bei dieser Rechtslage muß daher in der Regel auch von einer schenkungsweisen bzw. auf anderen Rechtsgründen beruhenden Übereignung des im Sparbuch ausgewiesenen Betrages ausgegangen werden. Das ist aber nicht zwingend. Das Gegenteil kann nachgewiesen werden. Allerdings muß dieser Nachweis eindeutig sein. Da die Schenkung als Realvertrag gemäß § 282 Abs. 1 ZGB das Einverständnis des Beschenkten verlangt, muß auch das Vorliegen dieser Voraussetzung geprüft werden. Dabei ist zum Beispiel dann, wenn der Beschenkte von der Errichtung eines Sparkontos auf seinen Namen durch einen 'Dritten Kenntnis erlangt die Sparkasse ist gemäß § 11 Abs. 2 der SparverkehrsAO verpflichtet, ihn davon zu informieren und keine ablehnende Stellungnahme abgibt, davon auszugehen, daß er die Schenkung angenommen hat.: Angesichts dieser Rechtslage hätte das Bezirksgericht dem Vorbringen der Verklagten nachgehen müssen, wonach die Anlegung des Sparbuches in Kenntnis der Eltern der Klägerin ausdrücklich mit dem Hinweis erfolgt sei, daß es sich um Erbgelder der drei Kinder aus erster Ehe ihres verstorbenen Ehemannes handele. Diese Gelder sollten dann der Klägerin zukommen, wenn die Miterben keine Ansprüche daran geltend machen würden. Deshalb sei das Sparbuch bei ihr, der Verklagten, verblieben. Sollte sich diese Darlegung als zutreffend erweisen, hätte allenfalls ein ohnehin nicht wirksames Schenkungsverspre-chen (§ 282 Abs. 3 ZGB) für den Fall vorliegen können, daß die Kinder des verstorbenen Ehemannes der Verklagten ihr gesetzliches Erbteil nicht fordern. " Die Verklagte hätte dann, nachdem die Erbgelder von den Erben abgefordert worden waren, einen Anspruch gegenüber der Klägerin an der entsprechenden Guthabenforderung aus der Abrede mit den zu dieser Zeit vertretungsberechtigten Eltern (§ 45 Abs. 3 ZGB) gehabt. Angesichts der in. diesem Falle bestehenden Zahlungspflicht der Klägerin gegenüber der Verklagten hätte ihre Klage auf Rückforderung der abgehobenen Beträge abgewiesen werden müssen, da sie durch die erfolgte Abhebung des Betrages durch die Verklagte nicht geschädigt worden wäre. Aber auch dann, wenn die Verklagte eine schenkungsweise Guthabenbegründung nicht entkräften könnte, hätten Rückzahlungsansprüche unter dem Gesichtspunkt geprüft werden müssen, daß es sich um zu einer ungeteilten Erbengemeinschaft gehörende Werte gehandelt hat, über die die Verklagte nicht allein verfügen durfte (§ 400 Abs. 1 und 2 ZGB). Dabei wäre auch das für die Begründung eines Nachteils nach § 356 ZGB und ggf. von Ausgleichsansprüchen nach §§ 434, 342 ZGB maßgebliche Vorbringen zu berücksichtigen gewesen, daß die Miterben, die übrigens auch unmittelbar Ansprüche gegen die Klägerin aus § 356 ff. ZGB gehabt hätten, von der Verklagten voll befriedigt worden sind. Aus diesen Gründen war 'auf den Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts der Beschluß des Bezirksgerichts wegen Verletzung von §§ 28, 239, 282, 330 ff., 356; 400 .ZGB und §§ 2 Abs. 2, 45 Abs. 3, 52 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur Verhandlung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. - . Anmerkung: Der vorliegende Sachverhalt zeigt, zu welchen Ergebnissen es führen kann, wenn dem die behauptete Schenkung bestreitenden Vorbringen desjenigen, der beim Kreditinstitut ein Sparkonto und Sparbuch auf den Namen eines Dritten hat einrichten lassen, allein unter Hinweis auf § 239 Abs. 2 ZGB als rechtsunerheblich nicht nachgegangen wird. Fälle dieser oder ähnlicher Art sind in letzter Zeit mehrfach aufgetreten, wobei sich der im Sparkonto und Sparbuch eingetragene Dritte zur Begründung seiner Ansprüche stets nur auf § 239 Abs. 2 ZGB gestützt hat. Das ist unrichtig. Wie im vorstehenden Urteil ausgeführt, liegt der Einrichtung eines Sparkontos und Sparbuches auf den Namen eines Dritten ein Vertrag zugunsten des Dritten gemäß §441 ZGB zugrunde, der allerdings zumeist auf eine Schenkung des eingezahlten Geldbetrages gerichtet ist. Diese bedarf gemäß §§ 441 Abs. 3, 282 Abs. 1 ZGB der Annahme durch den Begünstigten. Die Wirksamkeit der Schenkung verlangt also die Willensübereinstimmung zwischen dem Schenker und dem Beschenkten bzw. seinem gesetzlichen Vertreter. Auf dieser Rechtsgrundlage beruht z. B. eine Vielzahl der von Großeltern für ihre minderjährigen Enkel abgeschlossenen Sparkontoverträge. Es kommt aber auch vor, daß aus den verschiedensten anderen Gründen Gelder (z. B. aus Nachlässen) auf ein auf den Namen eines Dritten eingerichtetes Sparkonto eingezahlt werden. An eine Schenkung ist dabei in der Regel nicht gedacht. Oftmals ist derjenige, der das Sparkonto eröffnet,' auch nicht allein über die eingezahlten Mittel verfügungsberechtigt. Aus diesem Grunde behält er in der Regel das Sparbuch in seinem Besitz. . Wird beispielsweise zur Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen ein Sparkonto auf den Namen des gesetzlichen Vertreters des Unterhaltsberechtigten eröffnet, so ergibt sich schon aus der Zweckbestimmung dieses Kontos, daß die Guthabenforderung der Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Unterhaltsberechtigten dient, nicht aber dem im Sparkonto und Sparbuch genannten Dritten (hier: Erziehungsberechtigter) etwa als Schenkung unter Berufung auf §239 Abs. 2 ZGB persönlich zustehen soll.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Llißbrauch Jugendlicher. Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Unt,arBuchungshaft gerecht, in der es heißt: Mit detfifVollzug der Untersuchungs- der Verhaftete sicher ver-afverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der verantwortlich. Die Suche und Auswahl von Strafgefangenen hat in enger Zusammenarbeit und nach Abstimmung mit der Abteilung der zu erfolgen.

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