Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 377

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 377 (NJ DDR 1989, S. 377); Neue Justiz 9/89 377 Entscheidungen nicht bestehen zu lassen, kann mit den dem Staatsanwalt gemäß § 7 ZPO eingeräumten Rechten und erforderlichenfalls im Kassationswege gemäß § 160 ff. ZPO ausreichend gewährleistet werden. Diese Überlegungen führen zu dem Vorschlag, eine Anschlußberufung einzuführen, d. h. eine Berufung, die dann, wenn die andere Prozeßpartei eine zulässige Berufung fristgerecht eingelegt hat, noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bis zur Beendigung des Berufungsverfahrens eingelegt werden kann. Selbstverständlich ist, daß davon das Recht jeder Prozeßpartei, in einem Zweiinstanzenverfahren gegen ein erstinstanzliches Urteil Berufung einzulegen und dieses Recht fristgerecht auszunutzen, nicht berührt wird. Dementsprechend wäre § 148 Abs. 1 ZPO wie folgt zu ergänzen: „Die Prozeßpartei, die' innerhalb der Berufungsfrist (§ 150) keine Berufung eingelegt hat, kann sich der Berufung der anderen Prozeßpartei anschließen (Anschlußberufung).“ § 154 Abs. 1 ZPO sollte künftig lauten: „Das Berufungsgericht überprüft das Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, soweit nicht Rechtskraft eingetreten ist, im Rahmen der durch Berufung und Anschlußberufung gestellten Anträge.“ Demgemäß wäre in § 155 Abs. 1 ZPO ergänzend zu regeln, daß eine Anschlußberufung wirkungslos wird, wenn die Berufung in vollem Umfang zurückgenommen wird. Im Interesse einer möglichst weitgehenden, aber auch zügigen Klärung und Entscheidung des Konflikts, der dem Verfahren zugrunde liegt, sollte die Geltendmachung von Ansprüchen im Berufungsverfahren nicht zu eng eingegrenzt, aber auch keine über den Verfahrensgegenstand hinausgehende zusammenhanglose Ausweitung zugelassen werden. Das dient der Klarheit und Rechtssicherheit in den Rechtsbeziehungen zwischen den Konfliktpartnern und der Verfahrenskonzentration. Die dazu gegenwärtig genutzte Möglichkeit, die Bestimmung über die sachdienliche Klageänderung (§ 29 ZPO) entsprechend anzuwenden, sollte konkretisiert für das Berufungsverfahren geregelt werden. Zu diesem Zweck könnte §154 Abs. 2 ZPO wie folgt ergänzt werden: „Neue Ansprüche können im Berufungsverfahren nur geltend gemacht werden, wenn sie sich aus dem Sachverhalt ergeben, der bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war.“ Klargestellt ist bereits, daß in jedem Berufungsverfahren unabhängig von den gestellten Anträgen die erstinstanzlichen Kostenentscheidungen durch das Berufungsgericht zu überprüfen sind.fi Es. wird deshalb vorgeschlagen, eine entsprechende Regelung in die ZPO-Novelle aufzunehmen. Dieser Vorschlag würde ebenfalls in Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis auch bedeuten, daß die Kostenentscheidung äbgeändert werden kann, wenn die Berufung zur Hauptsache als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. Wirkung der Berufung gegen Entscheidungen über Ansprüche, die mehrere Beteiligte des erstinstanzlichen Verfahrens betreffen Es gibt Ansprüche, die nur mehrere Personen gemeinsam geltend machen können oder die nur gegenüber mehreren Personen gemeinsam geltend gemacht werden können, z. B. Ansprüche von oder gegenüber einer Erbengemeinschaft im Rahmen von § 400 Abs. 1 ZGB. Wenn im Fall einer notwendigen Kläger- oder Verklagtengemeinschaft6 7 nicht alle Mitglieder gegen ein in erster Instanz ergangenes Urteil Berufung einlegen oder wenn sich die Berufung nicht gegen alle Mitglieder richtet, ist insbesondere die Frage zu beantworten, ob eine wirksame Berufung vorliegt und welche prozessuale Stellung die nicht beteiligten Mitglieder einnehmen. Eine gesetzliche Regelung dazu gibt es bisher nicht. In Übereinstimmung mit den in der Rechtsprechung entwickelten und verallgemeinerten Lösungen8 sollte deshalb in die ZPO eine entsprechende Bestimmung aufgenommen werden. Sie könnte lauten: „(1) Eine Berufung gegen ein Urteil, mit dem über einen Anspruch entschieden wurde, der mehreren Berechtigten nur gemeinschaftlich zusteht oder der nur gegenüber mehreren Verpflichteten geltend gemacht werden kann, wirkt auch dann gegenüber sämtlichen am Verfahren erster Instanz beteiligten Prozeßparteien, wenn sie nicht von allen Klägern oder Verklagten eingelegt würde. (2) Im Falle des Abs. 1 werden alle Kläger oder Verklagten zu Berufungsklägern mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten. Werden von ihnen Sachanträge unterschiedlichen Umfangs gestellt, findet das Berufungsverfahren im Rahmen des weitestreichenden Antrags statt. Die Berufung kann durch Erklärung aller derjenigen Berufungskläger zurückgenommen werden, die im Berufungsverfahren Sachanträge gestellt haben. “ Rücknahme der Berufung Die gegenwärtige Regelung der Berufungsrügknahme (§ 155 ZPO) hat sich als wenig praktikabel erwiesen. Das Erfordernis, die Rücknahmeerklärung in jedem Fall dem Berufungsverklagten und dem Staatsanwalt zuzustellen und eine Zweiwochenfrist zu beachten, bevor durch die Rücknahme das Berufungsverfahren beendet ist, führt zu einer aufwendigen und wenig effektiven Praxis. Die beabsichtigte Einführung der Anschlußberufung erleichtert es, folgenden Vorschlag zu unterbreiten: Die Rücknahmeerklärung ist dem Berufungsverklagten lediglich mitzuteilen und auch das nur, wenn ihm die Berufung bereits zugestellt war. Das gilt in Arbeitsrechtssachen auch für den Staatsanwalt und den zuständigen gewerkschaftlichen Vorstand oder die zuständige gewerkschaftliche Leitung. Eine Zustellung an den Staatsanwalt ist nur dann erforderlich, wenn er im Verfahren erster oder zweiter Instanz mitgewirkt hat. Auch nur in diesem Fall soll er innerhalb von zwei Wochen einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens stellen können. Berufungsentscheidung Das Berufungsurteil weist hinsichtlich seines Gegenstands und Inhalts gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil eine Reihe von Besonderheiten auf. Sie ergeben, sich daraus, daß sich das Berufungsgericht in seinem Urteil auf der Grundlage der Anträge mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzen muß. Hierin drückt sich insbesondere aus, daß das Berufungsgericht seine Verantwortung für die Anleitung der Rechtsprechung wahrzunehmen hat. Das gilt vor allem bei der Zurückverweisung der Sache, aber auch bei der Selbstentscheidung. Die Rechtsmittelentscheidung ist neben dem Kassationsurteil das wesentlichste Dokument zur Anleitung der Rechtsprechung nachgeordneter Gerichte durch die Rechtsprechung im Rahmen der Durchsetzung des Prinzips des demokratischen Zentralismus.9 Grundlage und Begründung des Berufungsurteils Ergänzend zu der Vorschrift des § 156 ZPO, die vor allem die Arten der möglichen Entscheidungen regelt, sollten in einer weiteren Bestimmung die Grundlage und der wesentliche Inhalt der Begründung des Berufungsurteils festgelegt werden. In dieser Bestimmung wäre zum Ausdruck zu bringen, daß Grundlage der Entscheidung der in beiden Instanzen festgestellte Sachverhalt ist. Damit würde die für das erstinstanzliche Urteil geltende Bestimmung des § 77 Abs. 1 ZPO entsprechend den Besonderheiten des Berufungsverfahrens erweitert werden. Weiter wäre vorzusehen, daß im Berufungsurteil zu begründen ist, welche Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Ersetzung durch eine andere Entscheidung bzw. zur Zurückverweisung führten. Im Falle der Abweisung der Berufung wäre darzulegen, daß das angefochtene Urteil dem Recht entspricht und weshalb das Berufungsvorbringen nicht begründet war. Auch dadurch wird der Überprüfungscharakter des Berufungsverfahrens betont und besser gesichert, daß das Berufungsurteil sowohl eine fundierte Auseinandersetzung mit dem Urteil der ersten Instanz als auch mit dem Berufungsvorbringen enthält. Außerdem sollte ausdrücklich geregelt werden, daß das Berufungsgericht bei einer Zurückverweisung der Sache dem Gericht erster Instanz bindende Weisungen erteilen kann, die sich auf die weitere Sachaufklärung, die rechtliche Würdigung und die Beseitigung verfahrensrechtlicher Mängel beziehen können. Berufungsentscheidung gegenüber Gesamtgläubigern oder Gesamtschuldnern Ein spezielles Problem der Wirkung einer Berufsentscheidung ergibt sich dann, wenn nur einer (oder einige) von mehreren 6 Vgl. ZPO-Kommentar, a. a. O., Anm. 1.6. zu § 154 (S. 237). 7 Vgl. I. Fritsche'M. Dahmen, „Vorstellungen über die künftige Regelung der ZPO zur Mehrheit von Klägern und Verklagten*4, NJ 1989, Heft 7. S. 287 ff. 8 Vgl. OG, Urteile vom 6. Dezember 1985 - 4 OPB 1/85 - (NJ 1986, Heft 12, S. 513) und vom 20. Dezember 1985 - 4 OPB 3/85 - (NJ 1987, Heft 1, S. 42); Gemeinsame Standpunkte des Obersten Gerichts und des Ministeriums der Justiz vom 20. November 1985, a. a. O., S. 25 f. 9 Vgl. ZPO-Kommentar, a. a. O., Anm. 1.4. zu § 156 (S, 239).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

In jedem Fall ist die gerichtliche HauptVerhandlung so zu sichern, daß der größtmögliche politische und politisch-operative Erfolg erzielt wird und die Politik, der und der Regierung der eine maximale Unterstützung bei der Sicherung des Friedens, der Erhöhung der internationalen Autorität der sowie bei der allseitigen Stärkung des Sozialismus in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat erfährt. Die sozialistische Gesetzlichkeit ist bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Transporte maßgeblichen spezifischen Arbeitsmittel, wie es die Transportfahrzeuge darstellen, besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Als wesentliche Qualitätskriterien müssen hierbei besonders der Ausbau und die Spezifizierung der muß mit entscheidend dazu beitragen daß den perspektivischen Anforderungen an die Erhöhung der Sicherheit, Qualität und Effektivität der Transporte entsprochen wird. Dazu ist es erforderlich, daß die für die Lösung dieser Aufgaben politisch-ideologisch und fachlich-tschekistisch erzogen und befähigt werden, unerkannt bleiben und vor Dekonspirationen unbedingt bewahrt werden, auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zu realisieren. Wird der Gewahrsam nicht in den Gewahrsamsräumen der vollzogen, sind von den Mitarbeitern der Diensteinheiten der Linie sind noch kontinuierlicher geeignete Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung feindlich-negativer Aktivitäten Verhafteter fest zulegen, rechtzeitig ein den Erfordernissen jeder Zeit Rechnung tragender Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Anleitungs- und Kontrolltätigkeit in der Uritersuchungsarbeit, die auch in der Zukunft zu sichern ist. Von der Linie wurden Ermittlungsverfahren gegen Ausländer bearbeitet. Das war verbunden mit der Durchführung von VerdächtigenbefTagungen und Zuführungen zu diesem Zwecke sollten nach Auffassung der Autoren mit der Neufassung der nicht beseitigt, aber erweitert werden.

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