Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 365

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 365 (NJ DDR 1989, S. 365); Neue Justiz 9 89 365 Jede abschließende bzw. endgültige Beschwerdeentscheidung ist dem Einreicher schriftlich bekanntzugeben und zu begründen. Gegen die abschließende Beschwerdeentscheidung hat der Bürger das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung Antrag auf gerichtliche Nachprüfung der Verwaltungsentscheidung bei dem Kreisgericht zu stellen, in dessen Bereich die zuständige Dienststelle der Volkspolizei bzw. der Rat des Kreises oder Stadtbezirks seinen Sitz hat, die der die erste Entscheidung getroffen hat. Der Antrag kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung gegen die Gesetzlichkeit verstößt. Wurden Anträge auf Reisen aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der Landesverteidigung abgelehnt, ist eine gerichtliche Nachprüfung unzulässig (§ 19 ReiseVO). Entscheidungen über die Durchführung von Veranstaltungen Die Versammlungsfreiheit wird im Rahmen der Grundsätze und Ziele der Verfassung der DDR gewährleistet (Art. 28 der Verfassung). Dieses Recht kann Von den Bürgern uneingeschränkt und schöpferisch wahrgenommen werden, wenn es dem Frieden, dem Sozialismus, der Demokratie und der Völkerverständigung dient. Verfassungswidrig dagegen ist jeder Mißbrauch dieses Rechts, so zum Zwecke militaristischer, revanchistischer oder neonazistischer Propaganda, der Kriegshetze, der Bekundung von Glaubens-, Rassen- und Völker-. haß (Art. 6 Abs. 5 der Verfassung) oder anderer antidemokratischer und antisozialistischer Betätigung. Im einzelnen sind die Voraussetzungen für die Wahrnähme dieses Grundrechts und ihren Schutz gegen Mißbrauch in der VO über die Durchführung von Veranstaltungen (VeranstaltungsVO VAVO -) vom 30. Juni 1980 (GBl. I Nr. 24 S. 235) i. d. F. der AnpassungsVO vom 14. Dezember 1988 geregelt. Antragstellung Veranstaltungen i. S. des § 1 Abs. 1 VAVO sind Versammlungen oder andere organisierte Zusammenkünfte von Personen sowie öffentliche Darbietungen. Als Veranstaltung gelten nicht Familienfeiern und andere sich aus dem sozialistischen Zusammenleben ergebende Zusammenkünfte in Wohnungen oder auf Grundstücken der Bürger sowie in Gemeinschaftseinrichtungen von Mieter- und Wohngemeinschaften (§ 1 Abs. 3 VAVO). Es besteht eine Anmeldepflicht für Veranstaltungen in Räumlichkeiten und eine Erlaubnispflicht für öffentliche Tanzveranstaltungen und Veranstaltungen im Freien (§ 3 Abs. 1 VAVO). Von dieser Anmelde- bzw. Erlaubnispflicht sind Veranstaltungen der politischen Parteien, der staatlichen Organe, der in der Nationalen Front vertretenen Massenorganisationen, der Kombinate, Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen, der Ausschüsse der Nationalen Front sowie der Kirchen, soweit sich diese Veranstaltungen im Rahmen der Zweckbestimmung dieser Organisationen bewegen und in deren Räumen oder im Freien stattfinden (§ 3 Abs. 5 und 6 VAVO), ausgenommen. Die Anmeldung der Veranstaltung hat mindestens fünf Tage, die Beantragung der Erlaubnis für eine Veranstaltung mindestens zehn Tage vor ihrer Durchführung vom Veranstalter oder dem Verantwortlichen schriftlich zu erfolgen (§3 Abs. 2 und 4 VAVO). Sind mit der Durchführung der Veranstaltung besondere Maßnahmen wie Verkehrsregelungen, Absperrungen o. ä. verbunden, ist die Anmeldung bzw. die Beantragung der Erlaubnis mindestens vier Wochen vor der Durchführung vorzunehmen (§ 4 Abs. 1 VAVO). In beiden Fällen kann die Genehmigung einer Veranstaltung mit Auflagen oder Forderungen zur Durchsetzung von Rechtsvorschriften und zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verbunden werden (§7 VAVO). Die Antragstellung hat zu erfolgen für Veranstaltungen innerhalb eines Kreises beim VPKA, für Veranstaltungen, die sich innerhalb eines Bezirks auf mehrere Kreise erstrecken, bei der BDVP, -----für Veranstaltungen, die sich über mehrere Bezirke erstrecken, beim Ministerium des Innern. Gründe für die Versagung einer Veranstaltung Sowohl anmeldepflichtige als auch erlaubnispflichtige Veranstaltungen können versagt werden, wenn a) der Veranstalter bzw. Verantwortliche die für die Anmeldung bzw. Erlaubnis geltenden Fristen nach §§ 3 und 4 VAVO nicht.einhält, b) der Veranstalter bzw. Verantwortliche erteilten Auflagen bzw. Forderungen nicht nachkommt, c) die Veranstaltung den Grundsätzen und Zielen der Verfassung widerspricht, d) die Veranstaltung im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften steht, e) die Veranstaltung die öffentliche Ordnung und Sicherheit stört oder gefährdet (§ 8 Abs. 3 VAVO). Aus den unter b) bis e) genannten Gründen kann auch die Durchführung einer bereits genehmigten Veranstaltung von der Volkspolizei untersagt oder die Veranstaltung aufgelöst werden. Das gleiche gilt, wenn die Veranstaltung nicht angemeldet war. Die Nichteinhaltung bestimmter Regelungen der VAVO kann zur ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit führen (§ 9 VAVO). Anforderungen an das Beschwerdeverfahren und die gerichtliche Nachprüfung Gegen die Verwaltungsentscheidung der zuständigen Dienststelle der Volkspolizei hat der Veranstalter bzw. der Verantwortliche das Recht der Beschwerde nach § 19 VP-Gesetz und §8a VAVO i. d. F. der AnpassungsVO vom 14. Dezember 1988. Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich unter Angabe der Gründe innerhalb von zwei Wochen nach Zugang oder Bekanntgabe der Entscheidung bei derjenigen Dienststelle der Volkspolizei einzulegen, die die Entscheidung getroffen hat. Die Beschwerde hat keine aufs.chiebende Wirkung. Wenn ihr nicht abgeholfen wird, ist sie innerhalb von zwei Wochen dem übergeordneten Leiter vorzulegen. Die Entscheidung über die Beschwerde ist dem Einreicher schriftlich bekanntzugeben und zu begründen. Nachdem über die Beschwerde entschieden wurde, kann gegen die Versagung der Erlaubnis zur Durchführung einer Veranstaltung sowie gegen die Untersagung der Durchführung und gegen die Auflösung einer Veranstaltung Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem Kreisgericht gestellt werden, in dessen Bereich sich diejenige Dienststelle der Volkspolizei befindet, die die erste Entscheidung getroffen hat. Der Antrag auf gerichtliche Nachprüfung hat ebenfalls keine aufschiebende Wirkung. Liegen Gründe zur Untersagung der Veranstaltung oder zu ihrer Auflösung vor, kann Eilbedürftigkeit nach § 8 Abs. 3 GNV gegeben sein und die gerichtliche Entscheidung auch ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter getroffen werden. Wurde eine Veranstaltung, die angemeldet war bzw. um deren Erlaubnis nachgesucht wurde, von der zuständigen Dienststelle der Volkspolizei untersagt und aufgelöst, ohne daß gegen diese Entscheidung oder Maßnahme das Recht der Beschwerde geltend gemacht wurde, ist ein Antrag auf gerichtliche Nachprüfung unzulässig. Das gilt auch dann, wenn eine Veranstaltung aufgelöst werden mußte, für die keine Anmeldung vorlag oder keine Erlaubnis beantragt war. Entscheidungen über die Anerkennung von Vereinigungen Das Recht der Bürger auf Vereinigung ist als notwendige Bedingung sozialistischer Demokratie ein verfassungsmäßiges Grundrecht (Art. 29). Es ermöglicht den Bürgern, in Übereinstimmung mit den. Grundsätzen und Zielen der Verfassung Vereinigungen zu gründen, in diese als Mitglieder einzutreten und sich im Rahmen der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften sowie der im Statut der Vereinigung verankerten Ziele ungehindert zu betätigen. Die VO über die Gründung und Tätigkeit von Vereinigungen (Vereini-gungsVO) vom 6. November 1975 (GBl. I Nr. 44 S. 723) i. d. F. der AnpassungsVO vom 14. Dezember 1988 gestaltet dieses Grundrecht näher aus. Die VereinigungsVO bezieht sich im Unterschied zu gesellschaftlichen Organisationen auf Vereinigungen als organisierte Zusammenschlüsse von Bürgern zur Wahrnahme gemeinsamer Interessen und zur Erreichung gemeinsamer Ziele (§ 1 Abs. 1 VereinigungsVO), beispielsweise in wissenschaftlichen Gesellschaften, in Verbänden auf dem Gebiet des Sozialwesens, in kulturellen Gesellschaften, der Freidenkervereinigung, Berufsvereinigungen, Jagdgesellschaften u. a. speziellen Vereinigungen. Keine Vereinigungen i. S. der VO und gemäß § 14 von ihrem Geltungsbereich ausdrücklich ausgenommen sind politische Parteien, die in der Volkskammer vertretenen Massenorganisationen und deren Arbeits- und Interessengemeinschaften, Klubs, Freundeskreise, Zirkel und Fachgruppen sowie die der Nationalen Front, den staatlichen Organen und Einrichtungen, den wirtschaftsleitenden Or-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Befehlen und Weisungen. Er übt die Disziplinarbefugnis auf der Basis der Disziplinarvor-schrift Staatssicherheit als Referatsleiter aus. Im Rahmen der politisch-operativen Aufgabenerfüllung beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verantwortlich. Dazu haben sie insbesondere zu gewährleisten: die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Aufnahme von Personen in die Untersuchungshaftanstalt zun Zwecke der Besuchsdurchführung mit Verhafteten. der gesamte Personen- und Fahrzeugverkehr am Objekt der Unter-suchungsiiaftanstalt auf Grund der Infrastruktur des Territoriums sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht bestätigte oder die noch bestehende Gefahr nicht von solcher Qualität ist, daß zu deren Abwehr die Einschränkung der Rechte von Personen erforderlich ist. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorbereitung, Durchfüh- rung und Dokumentierung der Durchsuchungshandlungen, die Einhaltung der Gesetzlichkeit und fachliche Befähigung der dazu beauftragten Mitarbeiter gestellt So wurden durch Angehörige der Abteilung in Zivil, Organisierung der Außensicherung des Gerichtsgebäudes. Die Sympathisanten versuchten den Verhandlungssaal zu betreten und an der gerichtlichen Hauptverbandlang teilzunehmen.

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