Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 295

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 295 (NJ DDR 1989, S. 295); Neue Justiz 7/89 295 gebundenen Urlaubs zu. Für Ihn ist bei dem festgestellten Sachverhalt die Dauer des Erholungsur-laubs nicht so zu berechnen, als hätte er bereits im Jahre 1978 im Betrieb gearbeitet. Das ist nur zulässig bei entsprechenden ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen, wie z. B. für Bürger, die 1978 aktiven Wehrdienst auf Zeit geleistet haben und 1979 oder später aus diesem entlassen wurden (vgl. § 8 Abs. 2 der För-derungsVO vom 25. März 1982 [GBl. I Nr. 12 S. 256]). Aus den dargelegten Gründen war das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben. Familienrecht §§ 193 Abs. 2 Ziff. 4, 196 ZPO. Einem Urteil eines Gerichts eines anderen Staates, mit dem eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts der DDR abgeändert wurde, kann über seine Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung nicht zur Rechtswirkung in der DDR verholten werden. OG, Beschluß vom 28. Februar 1989 OFR 1/88. Das Urteil des Kreisgerichts A. vom 29. September 1976 wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts P. (BRD) hinsichtlich der Unterhaltsentscheidung abgeändert. Danach soll der Antragsgegner (Staatsbürger der DDR mit Wohnsitz in A.) an seine Tochter (Staatsbürger der BRD) anstelle eines Unterhalts von monatlich 125 M bzw. 150 M nach Vollendung des 12. Lebensjahres ab Mai 1987 350 DM zahlen. Die Antragstellerin hat beantragt, das Urteil des Amtsgerichts in der DDR für vollstreckbar zu erklären. Das Bezirksgericht hat den Antrag durch Beschluß als unzulässig abgewiesen. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Das Amtsgericht hat in sefner Urteilsbegründung ausgeführt, es sei gemäß Art. 18 Einführungsgesetz zum BGB und § 23 a ZPO nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland sachlich und örtlich für das Verfahren zuständig. Es kann dahingestellt bleiben, welche Rechtswirkungen sich aus dem Urteil des Amtsgerichts für seine Erfüllung im Gebiet der BRD ergäben (z. B. wenn der Antragsgegner dort Vermögen hätte). In der Deutschen Demokratischen Republik kann dem Urteil des Amtsgerichts, mit dem eine Entscheidung eines Kreisgerichts dieses Staates abgeändert wurde, nicht über seine Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung zur Rechtswirkung verholfen werden. Für die Abänderung des Urteils ist nach dem Recht der DDR gemäß §§ 181 Abs. 3 und 184 ZPO das Kreisgericht A. sachlich und örtlich zuständig (vgl. OG, Urteile vom 4. März 1977 1 OFK 11/76 und vom 15. Januar 1987 OFK 40/86 - [NJ 1987, Heft 7, S. 297] sowie F. Niethammer/G.-A. Lübchen, „Das Verfahren im zwischenstaatlichen Rechtsverkehr“, NJ 1970, Heft 6, S. 189 ff.). Das Bezirksgericht hat daher im Ergebnis zutreffend erkannt, daß vom Amtsgericht P. das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts der DDR über denselben Anspruch zwischen denselben Prozeßparteien (§ 193 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO) nicht beachtet wurde. Diese Entscheidung des Kreisgerichts A. ist gegenüber den Prozeßparteien im Gebiet der DDR solange verbindlich und Grundlage einer etwaigen Vollstreckung, wie sie nicht durch das zuständige Gericht in der DDR abgeändert worden ist. §§ 193, 196 ZPO. Der Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung des Urteils eines Gerichts eines anderen Staates ist nur daraufhin zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung des Urteils in der DDR vorliegen. Die Prüfung, ob zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten für den Schuldner und seine Familie besondere Festlegungen zur Pfändbarkeit zu treffen sind, ist gemäß § 107 ZPO durch den Sekretär des Kreisgerichts im Vollstrek-kungsverfahren vorzunehmen. OG, Beschluß vom 28. Februar 1989 OFK 1 89. Die Prozeßparteien sind geschiedene Ehegatten. Es ist unstreitig, daß der Antragsgegner bei der im Jahre 1966 in der Bundesrepublik Deutschland erfolgten Ehescheidung gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau (Antragstellerin) die Verpflichtung übernommen hat, auf Grund einer von ihm zu ihren Gunsten abgeschlossenen Lebensversicherung monatlich 35 DM an die Versicherungseinrichtung zu zahlen. Diese Zahlungen hat er im Jahre 1970 ohne Vereinbarung mit der Antragstellerin eingestellt. Die Antragstellerin hatte im Verfahren des Amtsgerichts P. (BRD) die Verurteilung des Antragsgegners wegen eines Zahlungsrückstandes von 5 390 DM nebst Zinsen angestrebt. Das antragsgemäß ergangene Versäumnisurteil dieses Gerichts vom 12. März 1985 ist rechtkräftig geworden, nachdem es dem (in der DDR wohnhaften) Antragsgegner im Wege eines an das Kreisgericht B. gerichteten Rechtshilfeersuchens zugestellt worden ist. Die Antragstellerin hat beantragt, das Urteil des Amtsgerichts in der Deutschen Demokratischen Republik für vollstreckbar zu erklären. Das Bezirksgericht hat dem Antrag mit der Maßgabe stattgegeben, daß die Vollstreckung in Mark der DDR erfolgt. Gegen diesen Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Abweisung des Antrags auf Vollstreckbarkeitserklärung anstrebt. Zur Begründung hat er im wesentlichen dargelegt: Er habe auf seine Mitteilung im Jahre 1970 an seine geschiedene Ehefrau, daß er die freiwillig geleisteten Zahlungen von monatlich 35 DM einstelle, keine Antwort erhalten. Sollte es bei der Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts bleiben, sei er nicht zu Zahlungen von mehr als 30 M monatlich in der Lage. Seine Ehefrau sei nicht erwerbsfähig, außerdem habe er in seiner Familie für ein schulpflichtiges Kind und ein weiteres wirtschaftlich noch nicht selbständiges Kind aufzukommen. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung des Urteils des Amtsgerichts in der DDR gemäß § 193 ZPO vorliegen. Nach den gemäß § 193 ZPO zu prüfenden Voraussetzungen war es dem Bezirksgericht nicht möglich, das Vorbringen des Antragsgegners zu berücksichtigen, daß die Verbindlichkeit der Verpflichtung seit dem Jahre 1970 geruht haben soll. Gemäß § 196 Abs. 2 ZPO ist der Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung nur daraufhin zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung des Urteils gemäß § 193 ZPO vorliegen. Hieraus folgt, daß das Bezirksgericht keine sachliche Überprüfung des Urteils des Amtsgerichts P. vorzunehmen hatte. Die Prüfung der Voraussetzungen des § 193 Abs. 2 ZPO, bei deren Vorliegen die Anerkennung der Entscheidung eines Gerichts eines anderen Staates ausgeschlossen ist, ergab, daß Ziff. 1., 2., i4. und 5. auf den gegebenen Sachverhalt nicht anzuwenden sind. Näherer Prüfung bedurfte Ziff. 3., wonach eine Anerkennung dann ausgeschlossen ist, wenn der unterlegenen Prozeßpartei das rechtliche Gehör infolge von Zustellungsmängeln oder sonstigen Verfahrensverstößen versagt war. Dem Antragsgegner war das rechtliche Gehör nicht versagt. Er hatte die Möglichkeit, im Verfahren seine Rechte wahrzunehmen. Das Versäumnisurteil wurde ihm ordnungsgemäß nach dem Verfahrensrecht der DDR zugestellt (§§ 181 Abs. 3, 38, 39 ZPO). Er hat dagegen keinen Einspruch eingelegt. Das Bezirksgericht hatte auch nicht die Möglichkeit, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners für die Vollstreckbarkeitserklärung der Entscheidung des Amtsgerichts zu berücksichtigen. Die Anerkennung der Entscheidung eines Gerichts eines anderen Staates in der DDR hängt gemäß § 193 ZPO nicht von der Erfüllbarkeit der in dem Urteil festgelegten Verpflichtung ab. Die Prüfung, ob zur Vermeidung von ungerechtfertigten Härten für den Schuldner und seine Familie besondere Festlegungen zur Pfändbarkeit zu treffen sind, ist gemäß § 107 ZPO durch den Sekretär des Kreisgerichts im Vollstreckungsverfahren vorzunehmen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 295 (NJ DDR 1989, S. 295) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 295 (NJ DDR 1989, S. 295)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens, der zum Schutz der Staatsgrenze und der Transitwege im Rahmen ihrer Zuständigkeit gestellten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der DVP. über die Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen zur wirkungsvollen Vorbeugung, Abwehr und schnellen Aufklärung Bekämpfung von Gewaltakten, Geheime Verschlußsache Befehl Mr, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Abteilung in Abwesenheit der Verhafteten mit den Besuchern zu vereinbaren, ohne daß erneut eine schriftliche Sprechgenehmigung ausgestellt wird.

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