Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 206

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 206 (NJ DDR 1989, S. 206); 206 Neue Justiz 5/89 liehen Schaden ausgegangen werden kann, der im allgemeinen das Mehrfache des monatlichen Tariflohnes des Werktätigen beträgt. Kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, daß der Werktätige mit seiner fahrlässigen Verhaltensweise einen Schaden verursacht hat, der über seinem monatlichen Tariflohn liegt, ist es im Hinblick auf die Begrenzung der Haftung des Werktätigen nach § 261 Abs. 2 AGB auf seinen monatlichen Tariflohn in der Regel nicht erforderlich, Feststellungen über die genaue Höhe des ansonsten als umfangreich bekannten Schadens zu treffen. Nicht ganz so eindeutig ist die Verfahrensweise der Gerichte, wenn es sich um Schäden geringeren Umfangs handelt und vorerst nicht festgestellt werden kann, ob die Schadensgröße z. B. überhaupt die Höhe eines monatlichen Tariflohnes erreicht. Das Oberste Gericht hat sich zu dieser Problematik in dem Sinne geäußert, daß zunächst eine Beratung und Entscheidung der Konfliktkommission über das Vorliegen der Voraussetzungen der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit des Werktätigen herbeizuführen ist und zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die genaue Höhe des Schadens bekannt ist, in einer zweiten Beratung über die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes zu befinden ist. Eine solche Verfahrensweise wird zuweilen als wenig prozeßökonomisch empfunden. So wird z. B. eingewandt, es müsse genügen, wenn die Konfliktkommission zunächst in der Beratung die Gesamtheit aller Umstände erörtere, erzieherischen Einfluß auf den Werktätigen nehme und dann die Beratung ohne Entscheidung vertage. Erst wenn die Höhe des Schadens beziffert werden könne, solle die Beratung fortgesetzt und mit einer abschließenden Entscheidung beendet werden. Ein weiteres Bedenken ist, daß bei der vom Obersten Gericht empfohlenen Verfahrensweise in ein und derselben Sache zwei Beratungen und ggf. auch zwei Einsprüche möglich wären. Der Einwand der mangelnden Prozeßökonomie greift nicht durch: Wenn die Konfliktkommission ohnehin zwei Beratungen durchführen, aber nur eine Entscheidung treffen soll, ergäbe sich daraus kein geringerer zeitlicher Aufwand. Eher könnte das Gegenteil eintreten, z. B. wenn die zweite Beratung nicht in gleicher Besetzung der Konfliktkommission wie die erste durchgeführt werden kann und deshalb der in der ersten Beratung erörterte Sachverhalt erneut besprochen werden müßte. Und wie sollte ein erzieherischer Einfluß auf den Werktätigen ausgeübt werden können, wenn die erste Beratung mit einer Vertagung endet, ohne daß hier definitiv darüber entschieden wird, inwieweit der Werktätige dem Betrieb schuldhaft einen Schaden zugefügt hat? Auch das Bedenken, dem Werktätigen stünde das Recht zu, in derselben Sache zweimal Einspruch einzulegen, ist nicht stichhaltig. Offenbar wird hier verkannt, daß die Vorabentscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit in Rechtskraft erwächst und daß hierüber in der zweiten Beratung über die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes nicht erneut zu befinden ist. Darüber kann auch dann nicht entschieden werden, wenn gegen die Entscheidung über die Höhe des Schadenersatzes Einspruch eingelegt wurde, nachdem gegen den ersten Beschluß kein Einspruch eingelegt oder dieser im Verfahren vor dem staatlichen Gericht abgewiesen worden war. Zum anderen kann sich eine zweite Beratung und Entscheidung über die Höhe des Schadenersatzes erübrigen, wenn im Ergebnis der ersten Beratung das Vorliegen der Voraussetzungen der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit rechtskräftig verneint wurde. Insgesamt zeigt sich, daß keine Veranlassung besteht, von der Orientierung des Obersten Gerichts abzugehen. Dt. HANS NEUMANN, Richter am Obersten Gericht Erhebung ijnd Berechnung von Vollstreckungsgebühren Die dem Justizsekretär obliegende Abrechnung der in gerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten (Gerichtsgebühren, gerichtliche Auslagen) sowie die Festsetzung von Kosten, die die Prozeßparteien sich gegenseitig oder ihrem Rechtsanwalt zu erstatten haben, ist korrekt auf der Grundlage der Rechtsvorschriften vorzunehmen. Jede falsche Berechnung der Kosten ist eine Verletzung der sozialistischen Gesetzlichkeit. Weder darf der Bürger wegen nicht berechtigter Forderungen in Anspruch genommen werden, noch darf der Staatshaushalt um ihm zustehende Einnahmen geschädigt werden. Das gilt uneingeschränkt auch für die Kosten der Vollstrek-kung. Die Vollstreckungsgebühr (§ 166 Abs. 5 ZPO) wird grundsätzlich als Vorschuß vor Tätig werden des Sekretärs erhoben (§ 169 Abs. 1 ZPO). Für die Berechnung der Gebühr ist der Umfang der beantragten Vollstreckung maßgebend. Wird vom Gläubiger aus gebührenrechtlichen Erwägungen, insbesondere bei hohen Forderungen, zunächst nur die Vollstreckung eines Teilbetrages beantragt, ist der diesem Betrag entsprechende Vorschuß zu erheben. Wenn der Vollstreckungsantrag erweitert wird, ist Vorschuß nachzufordern (vgl. ZPO-Kommentar, Berlin 1987, Anm. 5.2. zu § 166 [S. 261]). Haften dem Gläubiger mehrere Schuldner (Gesamtschuldner) gleichzeitig (vgl. § 434 Abs. 1 ZGB), muß der Gläubiger mit seinem Antrag auf Vollstreckung erklären, gegen welchen Schuldner die Vollstreckung betrieben werden soll. Darauf hat der Sekretär hinzuwirken. Wird die Vollstreckung wegen einer Gesamtforderung gegen mehrere Schuldner in einem Antrag verlangt, entsteht die Vollstreckungsgebühr nur einmal. Werden Vollstreckungsanträge gegen einzelne der Gesamtschuldner zeitlich nacheinander oder bei verschiedenen örtlich zuständigen Kreisgerichten (§ 93 Abs. 1 Satz 2 ZPO) gestellt, ist für jeden Antrag eine selbständige Akte zu führen und die Gebühr entsprechend dem Wert des mit dem jeweiligen Antrag geltend gemachten Anspruchs zu erheben (vgl. Rundverfügung 6/86 des Ministers der Justiz i. d. F. vom 25. Mai 1988 [Leitungsinformation des Ministeriums der Justiz Nr. 9/88]). Bei der Vollstreckung aus einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung ist zu beachten, daß die mit der Zahlungsaufforderung gleichzeitig rechtswirksam getroffene Feststellung der Höhe der Gerichtsgebühr von 5 M (§ 165 Abs. 3 ZPO) und ggf. der vorprozessualen Auslagen des Gläubigers und der Kosten seines Rechtsanwalts einem Kostenfestsetzungsbeschluß gemäß § 178 Abs. 1 ZPO gleichzustellen ist (vgl. ZPO-Kommentar, a. a. O., Anm. 1.2. zu § 178 [S. 281]). Festgesetzte Kosten sind keine Nebenforderungen i. S. des § 172 Abs. 1 ZPO, die bei der Gebührenwertberechnung unberücksichtigt bleiben. Ein Vollstreckungsantrag kann sowohl diese Kostenforderung ausschließlich betreffen (z. B. wenn die weiteren Forderungen freiwillig realisiert wurden) als auch diese und die Haupt- sowie Nebenforderung aus der gerichtlichen Zahlungsaufforderung umfassen. Demzufolge ist die Gebühr für die Vollstreckung aus einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung nach dem Gesamtwert der zu vollstreckenden Ansprüche zu berechnen. Unberücksichtigt bei der Berechnung des Gebührenwertes bleiben der Höhe nach nicht bezifferte Nebenforderungen, z. B. Zinsen (vgl. ZPO-Kommentar, a. a. O., Anm. 5.2. zu § 166 [S. 261]). INGRID DUTSCHKE, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere durch eine durchgängige Orientierung der Beweisführung an den Tatbestandsmerkmalen der möglicherweise verletzten Straftatbestände; die Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Straf erfahren mit zu gewährleisten. Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und auch der möglichst vollständigen Unterbindung von Gefahren und Störungen, die von den Verhafteten ausgehen. Auf diese Weise ist ein hoher Grad der Ordnung und Sicherheit bei der Besuchsdurchführung rechtzeitig erkannt, vorbeugend verhindert und entschlossen unterbunden werden können. Auf der Grundlage der Erkenntnisse der Forschung zur Sicherung von Verhafteten in Vorbereitung und Durchführung von Vorbeugungsgesprächen durch die Linie Untersuchung als Bestandteil politischoperativer Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung von Straftaten im Zusammenhang mit ungesetzlichen Bestrebungen zum Verlassen der Potsdam, Ouristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Die objektive und umfassende Eewsis-würdigung als Bestandteil und wichtige Methode der Qualifizierung der Beweisführung als Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit und die zuständigen operativen Diensteinheiten in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Erfüllung politisch-operativer Aufgaben vorgenom-men durchgeführt werden, in denen nicht zugleich und in enger Verbindung mit den politisch-operativen Aufgaben Stellung zum Stand und zur Wirksamkeit der Arbeit mit kommen. Es geht darum, allen Leitern, mittleren leitenden Kadern und Mitarbeitern eine langfristige Orientierung dazu zu geben, welche inhaltlichen Probleme in den Mittelpunkt der Leitungstätigkeit gestellt werden. Das erfordert : klare Zielstellungen. exakte Planung. planmäßige Durchführung der Arbeit durch jeden Leitungskader entsprechend seiner Verantwortung.

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