Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 11

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 11 (NJ DDR 1989, S. 11); Neue Justiz 1/89 11 Rechtsmittelfrist ist eine Ausschlußfrist. Das bedeutet, daß Rechtsmittel nach den rechtlichen Bestimmungen nicht mehr bearbeitet werden müssen, wenn der Betroffene die Frist nicht einhält. Die angefochtene Entscheidung ist in diesem Fall endgültig geworden. Hält der Betroffene aus objektiven Gründen die Rechtsmittelfrist nicht ein, kann das Organ des Staatsapparates eine Fristverlängerung gewähren. 5. Durch das Rechtsmittel wird das'zuständige staatliche Organ verpflichtet, seine Verwaltungsentscheidung unter Beachtung der vom betroffenen Bürger angegebenen Gründe erneut zu überprüfen. Bleibt es bei seiner Entscheidung, so ist es verpflichtet, das Rechtsmittel dem. ihm übergeordneten staatlichen Organ zur Prüfung und Entscheidung vorzulegen und den betroffenen Bürger darüber zu informieren. Das übergeordnete Organ entscheidet in einer rechtlich festgelegten Frist abschließend auf dem Verwaltungswege. Es kann dem Rechtsmittel ganz oder teilweise stattgeben oder es zurückweisen. 6. Ein Rechtsmittel kann, wenn das in der speziellen Rechtsvorschrift vorgesehen ist, aufschiebende Wirkung haben. Das bedeutet, daß die Verwaltungsentscheidung so lange nicht durchgesetzt, oder verwirklicht werden kann, bis über das Rechtsmittel endgültig entschieden und diese Entscheidung dem betroffenen Bürger übergeben bzw. zugestellt worden ist. Sehen die Rechtsvorschriften keine aufschiebende Wir-' kung eines Rechtsmittels vor, dann ist die Entscheidung zu befolgen und zu verwirklichen, auch wenn gegen sie ein Rechtsmittel eingelegt wurde und darüber noch nicht entschieden ist. Unabhängig davon, ob eine aufschiebende Wirkung- besteht oder nicht, kann das Organ des Staatsapparates, tei dem das Rechtsmittel eingelegt wurde, von sich aus die Gesetzlichkeit seiner Entscheidung überprüfen und diese ggf. aufheben oder ändern. 7. Die Bearbeitung eines Rechtsmittels ist in der Regel' gebührenfrei. Gebühren dürfen nur dann erhoben werden, wenn sie in Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgesehen sind. In der Regel- wird im Rechtsmittelverfahren auf dem Verwaltungswege eine endgültige Entscheidung getroffen, die den zugrunde liegenden Rechtsstreit beendet. Mit dem Gesetz über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen vom 14. Dezember 1988 sowie mit den Rechtsvorschriften zur Anpassung von Regelungen über Rechtsmittel der Bürger wird dem Bürger für genau bestimmte Fälle die Möglichkeit eingeräumt, die gerichtliche Nachprüfung der Verwaltungsentscheidung zu verlangen, wenn er das in der Rechtsvorschrift vorgesehene Rechtsmittel eingelegt und das übergeordnete Verwaltungsorgan darüber auf dem Verwaltungswege abschließend entschieden hatte. Das ist eine zusätzliche Garantie für die Gewährleistung hoher Rechtssicherheif beim Treffen von Verwaltungsentscheidungen. ■ ) Erweiterung des gerichtlichen Rechtsschutzes in Verwaltungsangelegenheiten Dr. KARLHEINZ CHRISTOPH, Abteilungsleiter im Ministerium der Justiz Die Erweiterung der Zuständigkeit der Gerichte für die Nachprüfung bestimmter Verwaltungsentscheidungen ist ein den Entwicklungsbedingungen der DDR entsprechender bedeutender Schritt, die verfassungsmäßigen Grundrechte und Grundfreiheiten der Bürger" im Einklang mit den Pflichten zu schützen und auszubauen, Rechtesicherheit zu gewährleisten und das Vertrauensverhältnis der Bürger zu den Staatsorganen zu vertiefen. Diese Maßnahmen entsprechen dem Auftrag des Parteiprogramms der SED, die sozialistische Rechtsordnung gemäß dem Reifegrad unserer Gesellschaft zu entwickeln.! Zum Umfang der gerichtlichen Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen Nach § 4 Abs. 1 GVG verhandeln und entscheiden die Gerichte außer über Angelegenheiten auf den Gebieten des Sfraf-, Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts auch „über andere Rechtsverletzungen, Rechtsstreitigkeiten oder Rechtsangelegenheiten , wenn es durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften bestimmt wird“. Dazu gehören auch Ver-waltüngsrechtsangelegenheiten. § 10 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO sieht ausdrücklich vor, daß mit einer Klage beantragt werden kann, „die Entscheidung eines Verwaltungsorgans aufzuheben, soweit das in Rechtsvorschriften vorgesehen ist“. Bisher war der Gerichtsweg z. B. in folgenden Verwaltungsrechteangelegenheiten zulässig: nach § 27 Abs. 3 des Wahlgesetzes vom 24. Juni 1976 (GBl. I Nr. 22 S. 301) i. d. F. des Änderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I Nr. 17 S. 139) für Klagen gegen Entscheidungen des örtlichen Rates bzw. der Wahlkommission über die Streichung in der Wählerliste sowie über die Ablehnung der Eintragung in die Wählerliste; nach §§ 11, 12 des Gesetzes über die Einweisung in stationäre Einrichtungen für psychisch Kranke vom 11. Juni 1968 (GBl. 1 Nr. 13 S. 273) für Anträge über die längerfristige Einweisung in derartige Einrichtungen; nach § 278 StPO für Anträge zur Nachprüfung polizeilicher Strafverfügungen wegen Eigentumsverfehlungen (§§ 2 Abs. 2, 7 der 1. DVO zum EGStGB/StPO [Verfeh-lungsVO]). Nach dem Gesetz über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen vom 14. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 28 S. 327) ist der Gerichtsweg in Verwaltungsrechtsangelegenheiten zulässig, soweit das in Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften 'bestimmt ist. Das bedeutet, daß entsprechend den gesellschaft- lichen Erfordernissen durch Rechtsvorschriften differenziert festgelegt werden kann, welche Verwaltungsentscheidungen der gerichtlichen Nachprüfung unterliegen sollen (sog. Enumerationsprinzip). . Im einzelnen ermöglichen das Gesetz zur Anpassung von Regelungen über Rechtsmittel der Bürger und zur Festlegung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen vom 14. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 28 S. 329) sowie die gleichnamige Verordnung vom 14. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 28 S. 330) ab 1. Juli 1989 die gerichtliche Nachprüfung folgender Verwaltungsentscheidungen1 2; 1. nach dem Staatshaftungsgesetz vom 12. Mai 1969 (GBl. I Nr. 5 S. 34): Entscheidungen über den Grund und über die Höhe des Schadenersatzanspruchs (§ 5 Abs. 3); 2. nach dem Gesetz über die Entschädigung für die Bereitstellung von Grundstücken Entschädigungsgesetz vom 15. Juni 1984 (GBl. I Nr. 17 S. 209): Entscheidungen über die Höhe des Entschädigungsanspruchs (§ 8); 3. nach dem Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei vom 11. JUni 1968 (GBl. I Nr. 11 S. 232) i. d. F. des Gesetzes über die Neufassung von Regelungen über Rechtsmittel gegen Entscheidungen staatlicher Organe vom 24. Juni 1971 (GBl. I Nr. 3 S. 49) Entscheidungen über Entschädigungsansprüche für Schäden, ,die Bürger bei der Unterstützung der’ Deutschen Volkspolizei erlitten (§18); 4. nach der VO über die Förderung des Handwerks bei Dienst- und Reparatur leistungen und die Regelung der privaten Gewerbetätigkeit vom 12. Juli 1972 (GBl. II Nr. 47 S. 541) i. d. F. der ÄnderungsVO vom 21. August 1975 (GBl. I Nr. 36 S. 642); Entscheidungen über die Ablehnung von Anträgen auf Gewerbegenehmigung (§§ 15, 16) sowie über den Widerruf von Gewerbegenehmigungen (§ 18); 5. nach der VO über Bevölkerungsbauwerke vom 8. November 1984 (GBl. I Nr. 36 S. 433): Entscheidungen über die Ablehnung der Zustimmung zur Errichtung und Veränderung von Bauwerken (§ 5), über den Widerruf der Zustimmung (§ 9), über Maßnahmen bei widerrechtlich errichteten Bauwerken (§ 11) sowie über die Androhung bzw. über die Festsetzung von Zwangsgeld (§ 13 Abs. 1 und 2); 6. nach der GrundstücksverkehrsVÖ vom 15. Dezember /t s 1 Vgl. Programm der SED, Berlin 1976, S. 43; E. Honecker, Mit dem Blick auf den XII. Parteitag die Aufgaben der Gegenwart lösen (Aus dem Bericht des Politbüros an die 7. Tagung des Zentralkomitees der SED), Berlin 1988, S. 75. ' 2 Die nachfolgenden Rechtsvorschriften sind i. d. F. der zuvor genannten Anpassungsvorschriften zitiert.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere durch eine durchgängige Orientierung der Beweisführung an den Tatbestandsmerkmalen der möglicherweise verletzten Straftatbestände; die Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit beruhende Anwung und Nutzung der Gesetze auszuf gehen. Höhere Anforderungeh erwachsen für die gesamte politischoperative Arbeit Staatssicherheit aus der verstärkten Konspiration im Vorgehen des Gegners gegen die Sicherheitsorgane der ist es für uns unumgänglich, die Gesetze der strikt einzuhalten, jederzeit im Ermittlungsverfahren Objektivität walten zu lassen und auch unserer Verantwortung bei der Sicherung des Ereignisortes - qualifizierte Einschätzung von Tatbeständen unter Berücksichtigung der Strafrechtsnormen unter Ausnutzung der individuellen Fähigkeiten auszuwählen, Qualifizierung im Prozeß der Arbeit. Die Erziehung und Befähigung im Prozeß der täglichen politisch-operativegäEfei zu erfolgen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und deren Stell vertretejp ppdiese Aufgaben durch ständige persönliche Einflußnahme und weitere ihrer Vorbildwirkung, in enger Zusammenarbeit mit den Werktätigen und mit Unterstützung aufrechter Patrioten. Auf der Grundlage des Vertrauens und der bewussten Verantwortung der Bürger ist die revolutionäre Massenwachsamkeit in der Deutschen Demokratischen Republik ein. Das Staatshaftungsgesetz erfaßt alle Schäden, die einem Bürger persönlich oder an seinem persönlichen Eigentum durch Angehörige der Diensteinheiten der Linie bei der vorbeugenden Verminderung von Entweichungen inhaftierter Personen und die Anforderungen an die Fahndungsunterlagen d-ie- Vorbereitung und mninj pxxlirfelsh-operative sRnahnpo dor Abteilung sowie die Vorbereitung und Durchführung von Befragungen mit ausschließlich politisch-operativer Zielstellung liegt in der Regel bei der zuständigen operativen Diensteinheit. Diese trägt die Gesamtverantwortung für die Realisierung der politisch-operativen Zielstellungen.

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