Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 268

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 268 (NJ DDR 1985, S. 268); 268 Neue Justiz 7/85 Angesichts der Stellung der UdSSR und den USA in den internationalen Beziehungen und in der NATO bzw. im Verteidigungssystem der Staaten des Warschauer Vertrags ist die völkerrechtliche Vereinbarung des Prinzips der Gleichheit und der gleichen Sicherheit29 für das Gebiet der Abrüstung nicht nur von bilateraler Bedeutung. Das Prinzip untermauert z. B. das Gewaltverbot in der Weise, daß es eine Art der Androhung von Gewalt die militärstrategische näher bestimmt. Dieser Fall liegt m. E. vor, wenn eine Seite Maßnahmen zur Veränderung der strategischen Parität mit dem Ziel der Herstellung von Überlegenheit über die andere Seite ergreift, wie es durch die Stationierung US-amerikanischer Erstschlagswaffen (Pershing II und Cruise Missiles) in Westeuropa geschehen und durch Maßnahmen der USA zur Militarisierung des Weltraums beabsichtigt ist. Für Abrüstungsverhandlungen zwischen der UdSSR und den USA sowie zwischen der NATO und den Staaten des Warschauer Vertrags ist das Prinzip der Gleichheit und der gleichen Sicherheit unverzichtbar geworden. Es wurde daher zu Recht als das „Allerheiligste“ auch für künftige Abrüstungsverhandlungen bezeichnet.30 Bestimmungen der UN-Charta zur Abrüstung und die Praxis der UN-Organe Der fünfte Normenkomplex betrifft Abrüstungsbestimmungen der UN-Charta und die entsprechenden Beschlüsse der UN-Organe. Nach Art. 11 der UN-Charta kann die Vollversammlung „Grundsätze für die Abrüstung und Rüstungsregulierung“ beraten und sie den Mitgliedstaaten empfehlen. Nach Art. 26 der UN-Charta soll der Sicherheitsrat Pläne für die Schaffung eines Systems der Rüstungsregulierung ausarbeiten. Als Zielrichtung ist in Art. 26 vorgegeben, daß dadurch der Weltfrieden und die internationale Sicherheit so gefördert werden, daß möglichst wenig menschliche und ökonomische Ressourcen der Welt für Rüstungszwecke eingesetzt werden. In dieser Norm ist hauptsächlich ein Auftrag für die UNO zu sehen, die Abrüstung der Staaten durch eigene Vorschläge im angeführten Sinne in Gang zu bringen bzw. zu unterstützen. Dieser Aufgabe hat sich die UN-Vollversammlung in zwei Sondertagungen zur Abrüstung (1978 und 1982) angenommen. Im Schlußdokument der 1. Sondertagung von 1978 ist erstmalig in der Geschichte der Menschheit ein Konsens über die „Grundlagen einer internationalen Abrüstungsstrategie, die auf die allgemeine und vollständige Abrüstung abzielt“, erreicht worden.31 Als unmittelbar zu lösende Aufgabe wurden die Beseitigung der Gefahr eines Atomkrieges und effektive Maßnahmen zum Stopp des Wettrüstens herausgehoben. In dem gleichzeitig erarbeiteten Aktionsprogramm werden weitere Prioritäten gesetzt. In den Dokumenten der 1. Sondertagung werden auch alle o. g. Normenkomplexe erwähnt bzw. bekräftigt; zum Teil ist auch die Richtung für ihre Weiterentwicklung festgelegt worden. Die Dokumente der beiden UN-Sondertagungen zur Abrüstung enthalten zwar wichtige Verhaltensregeln, sind aber bekanntlich ebenso wie die jährlichen Resolutionen der UN-Vollversammlung zu Abrüstungsfragen für sich genommen in der Regel juristisch nicht verbindlich. Dennoch darf ihr Wert als Element im Rechtsschöpfungs- wie im Rechtsverwirklichungsprozeß nicht unterschätzt werden. Aus diesen Dokumenten ergibt sich erfahrungsgemäß, auf welchen Gebieten die Mehrheit der Staaten neue völkerrechtliche Abrüstungsvereinbarungen wünscht oder erwartet. Insgesamt kann man wahrscheinlich annehmen, daß die UNrChärta der Ausgangspunkt für ein sich entwickelndes Völkerrechtsprinzip der Abrüstung ist, dessen Ziel die allgemeine und vollständige Abrüstung der Staaten ist, dessen Inhalt eine universelle Abrüstungsstrategie im Sinne des Schlußdokuments der 1. UN-Sondertagung zu Abrüstungsfragen darstellt, dessen Ziel und Inhalt durch völkerrechtliche Verträge realisiert werden müssen, wobei immer zu gewährleisten ist, daß möglichst wenig d. h. immer weniger Ressourcen der Menschheit für militärische Zwecke aufgewendet werden. Für diese Annahme sprechen insbesondere die Grundprinzipien des Völkerrechts in Art. 1 und 2 der UN-Charta, ihre Interpretation durch die Prinzipiendeklaration und die Aggressionsdefinition der UNO sowie die Untermauerung des Gewaltverbots durch das Prinzip der Gleichheit und der gleichen Sicherheit, wie es in Verhandlungen zwischen der UdSSR und den USA formuliert wurde; ferner die Abrüstungsbestimmungen der UN-Charta (Art. 11 und 26) sowie ihre Untersetzung durch Aktivitäten der Vollversammlung und anderer UN-Organe in Gestalt der jährlichen Abrüstungsresolutionen. Was die Kernwaffen betrifft, so läßt sich völkerrechtlich ein Stationierungsverbot in souveränitätsfreien Räumen nach-weisen, ein Testverbot in der Atmosphäre, im Kosmos und unter Wasser, ein Verbot der Weitergabe an Staaten, die keine Kernwaffen besitzen, sowie ein Verbot des Ersteinsatzes. Auf der Tagesordnung stehen das Verbot der qualitativen Weiterentwicklung von Kernwaffen, die Produktionsbeschränkung und letztlich das Produktionsverbot sowie die Pflicht zur schrittweisen Beseitigung der vorhandenen Bestände. Die konkrete Inangriffnahme dieser Aufgaben hat mit der Aufnahme der neuen Genfer Verhandlungen zwischen der UdSSR und den USA begonnen. In der Gemeinsamen sowjetisch-amerikanischen Erklärung vom 8. Januar 198532 über Gegenstand und Ziel neuer Verhandlungen über nukleare und Weltraumwaffen haben sich beide Länder erstmalig darüber verständigt, daß diese Verhandlungen wie auch alle Anstrengungen im Bereich der Begrenzung und Reduzierung der Rüstungen „zur vollständigen und allseitigen Vernichtung der Kernwaffen“ führen müssen. * Wenn wir die Abrüstungsbestimmungen des heutigen Völkerrechts zusammenstellen wollen, verdienen neben den vorstehend behandelten fünf Normenkomplexen natürlich auch noch andere Normen unsere Aufmerksamkeit, so z. B. einzelne Waffenverbote wie die Konvention über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung von bakteriologischen (biologischen) und Toxin-Waffen und über ihre Vernichtung von 197233, der Vertrag über das Verbot von Kernwaffen in Lateinamerika (Vertrag von Tlatelolco) von 196734 35 oder die Abrüstungsbestimmungen der Friedensverträge mit Italien, Ungarn, Bulgarien, Rumänien und Finnland von 1947.33 Wir müssen auch die völkerrechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um die Entwicklung neuer furchtbarer Waffen zu verhindern, deren Wirkung nicht auf der Freisetzung von Kernenergie beruht. Hier kam es darauf an, folgendes hervorzuheben: Für die Lösung des Weltproblems Nr. 1, die Sicherung des Weltfriedens durch Verhütung eines Nuklearkrieges, durch Übergang zu Rüstungsstopp, Rüstungsbegrenzung und Abrüstung existieren völkerrechtliche Grundlagen und Normen verschiedener Qualität. Sie müssen erhalten, verteidigt und durch neue Abkommen ergänzt sowie im Zweifel immer zugunsten der Friedenspflicht der Staaten interpretiert werden. Die Verletzung derartiger Normen führt nicht zur Liquidierung der nichterfüllten Verträge, sondern zieht völkerrechtliche Verantwortlichkeit nach sich. Die von der UdSSR ergriffenen Gegenmaßnahmen gegen die von der Stationierung US-amerikanischen Nuklearwaffen in Westeuropa ausgehende Drohung mit Gewalt unter Verletzung des Art. 2 Ziff. 4 der UN-Charta und der SALT-Abkommen stellen sich als eine Form der Maßnahmen völkerrechtlicher Verantwortlichkeit dar. Diese Gegenmaßnahmen, die der Aufrechterhaltung des militärischen Gleichgewichts dienen,36 zeigen, daß die sozialistischen Länder im Interesse der Friedenssicherung entschlossen sind, gegen Völkerrechtsverletzungen imperialistischer Staaten, die die Kriegsgefahr erhöhen, notfalls geeignete Sanktionen anzuwenden. Die Anwendung von Sanktionen ist aber in jeder Rechtsordnung immer nur das letzte Mittel zur Einhaltung der Rechtsnormen. Das 'gilt besonders im Völkerrecht und zwischen den stärksten Nuklearmächten im militärischen Bereich. Der Hauptweg zur Einhaltung der Rechtsordnung besteht im Kampf um die Verhinderung der Rechtsverletzung. Dafür sind Verhandlungen und gleichberechtigte Verträge unentbehrlich. Das dabei Erreichte zu propagieren und Entwicklungstendenzen deutlich zu machen gehört zu den ureigenen Aufgaben der Völkerrechtswissenschaft. (Vorstehendem Aufsatz liegt ein Vortrag zugrunde, den die Autorin auf einer von der Vereinigung der Juristen der DDR, der Gesellschaft für Völkerrecht in der DDR und dem Bereich Völkerrecht der Humboldt-Universität Berlin veranstalteten wissenschaftlichen Konferenz zum Thema „Völkerrechtliche Fragen der Friedenssicherung“ am 24. April 1985 gehalten hat. Vgl. auch den Bericht über diese Konferenz auf S. 283 dieses Heftes.) 29 Näheres dazu bei E. Oeser, „Das Prinzip der Gleichheit und der gleichen Sicherheit“, NJ 1983, Heit 10, S. 390 H. 30 Vgl.: Andrej Gromyko antwortet auf Fragen zum Treffen UdSSR USA in Genf, a. a. O. 31 Dokumente zur Abrüstung 1977 1982, a. a. O., S. 107 £E. 32 ND vom 9. Januar 1985, S. 1. 33 Völkerredlt, Dokumente, Teil 3, S. 787 fl. 34 Völkerrecht, Dokumente, Teil 2, S. 581 fl. 35 Völkerrecht, Dokumente, Teil 1, S. 158 fl. 36 Vgl. Z. B. ND vom 16. Oktober 1984, S. 5.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 268 (NJ DDR 1985, S. 268) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 268 (NJ DDR 1985, S. 268)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Leiter und der mittleren leitenden Kader gestellt werden. Dabei sind vor allem solche Fragen zu analysieren wie: Kommt es unter bewußter Beachtung und in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, alle Vollzuosnaßnah-m mit Ausländern, die ihnen gewährten Rechte und auf erlegten Pflichten, konsequent auf gesetzlicher Grundlage zu gestalten und beweiskräftig zu dokumentieren.

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