Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 42

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 42 (NJ DDR 1984, S. 42); 42 liegt vorsätzliche Pflichtverletzung trotzdem vor, wenn er diese Unfähigkeit durch vorangegangene bewußte Pflichtverletzungen selbst herbeigeführt hat (z. B. durch Alkoholgenuß entgegen dem Gebot in Ziff. 2 des Standards TGL Nr. 30104, während der Arbeit sowie beim Aufenthalt in bzw. auf Arbeitsstätten nicht unter Einwirkung von Alkohol zu stehen). Prüfung der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden Eine wichtige Aufgabe der Gerichte besteht darin, festzustellen, ob das im Straftatbestand beschriebene Ereignis und der eingetretene wirtschaftliche Schaden durch das Verhalten (die Pflichtverletzungen) des Angeklagten herbeigeführt wurden, d. h. ob die für die Tatbestandserfüllung erforderliche Kausalität gegeben ist (vgl. OG, Urteil vom 19. Juni 1980 2 OSK 5/80 - NJ 1980, Heft 9, S. 430). Kausalität liegt z. B. vor, wenn durch die Pflichtverletzung solche Umstände geschaffen, zugelassen oder aufrechterhalten werden (z. B. durch pflichtwidrig unterlassene Kontrollen, Dulden von pflichtwidrigem Verhalten von Werktätigen), die allein oder im Zusammenwirken mit anderen Umständen den Ablauf eines unter den jeweils vorhandenen Bedingungen verlaufenden objektiven Prozesses (z. B. Ausglühen und Verformen der Bestandteile eines Dampferzeugers) auslösen, ermöglichen oder verändern und dadurch das schädigende Ereignis (z. B. Beschädigen des Dampferzeugers) eintritt, das wirtschaftlichen Schaden (z. B. Produktionsausfall, Reparaturkosten u. ä.) bewirkt (vgL OG, Urteil vom 17. März 1983 2 OSK 4/83 - OG-Informationen 1983, Nr. 5, S. 7). Die notwendige Kausalitätsprüfung setzt exakte Feststellungen zum objektiven Geschehen voraus.4 Insbesondere muß festgestellt werden, welches Ereignis eingetreten ist und welche Folgen (z. B. Gesundheitsschaden oder Tod von Menschen, Zerstörung von Produktionsmitteln, Produktionsausfall) dadurch bewirkt wurden, durch welchen objektiven Vorgang mit welchem Verlauf das Ereignis herbeigeführt wurde, welche Umstände den Verlauf des objektiven Vorgangs ausgelöst bzw. ermöglicht haben. Erst danach kann festgestellt werden, durch welche Pflichtverletzungen diese Umstände herbeigeführt, zugelassen oder aufrechterhalten wurden bzw. welche Pflichtverletzungen unmittelbar das schädigende Ereignis und dessen Folgen herbeiführten. Bei Havarien, aber auch bei fahrlässiger Verursachung eines Brandes, ging dem Eintritt des den wirtschaftlichen Schaden bewirkenden Ereignisses oftmals der Ablauf eines relativ komplizierten technischen, technologischen bzw. ökonomischen Prozesses voraus. Das stellt erhöhte Anforderungen auch an die Prüfung von Kausalität und Schuld und setzt eine entsprechende Sachkunde des Gerichts voraus. Erhöhung der Sachkunde des Gerichts Das Gericht muß sich in die Lage versetzen, den objektiven Prozeß, seinen konkreten Verlauf, die dabei wirkenden und ihn auslösenden und beeinflussenden Faktoren zu erkennen, um davon ausgehend beurteilen zu können, ob bzw. auf welche Weise, in welcher Hinsicht und in welchem Umfang er mit den vom Angeklagten begangenen Pflichtverletzungen im Zusammenhang steht. Es ist deshalb notwendig und das schon im Eröffnungsverfahren bzw. im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung , sachkundige Personen zu konsultieren, die betreffende Anlage zu besichtigen und mit Erläuterungen durch Fachleute zu verbinden, um die im Verfahren auch im Interesse der konzentrierten, wirksamen Durchführung der Hauptverhandlung erforderliche Sachkunde zu erreichen (vgl. Abschn. II, Ziff. 2 des Berichts des Präsidiums an das 4. Plenum des Obersten Gerichts über die Hauptverhandlung erster Instanz in Strafsachen vom 21. Dezember 1982, OG-Informationen 1983, Nr. 1, S. 10 f.). Neue Justiz 2/84 Feststellung des wirtschaftlichen Schadens Besondere Bedeutung kommt der Feststellung des eingetretenen wirtschaftlichen Schadens und seiner Einordnung in die volkswirtschaftlichen Probleme und Aufgabenstellungen für die Einschätzung des Charakters und der Schwere der Straftat und soweit es fahrlässig herbeigeführten wirtschaftlichen Schaden betrifft auch für die Prüfung und Feststellung der Tatbestandsmäßigkeit zu. Ausgehend von den im Bericht des Präsidiums an das 8. Plenum des Obersten Gerichts zu Fragen des Beitrags der Rechtsprechung zur Vorbeugung von Havarien und Bränden sowie von Verletzungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes vom 1. Juni 1978 (OG-Informationen 1978, Nr. 4) gegebenen Hinweisen erfordert dies vor allem die Herausarbeitung der konkreten wirtschaftlichen, d. h. der im geschädigten Betrieb oder Bereich und ggf. auch darüber hinaus bestehenden Aufgaben, auf die die Straftat mit ihren Folgen negativen Einfluß genommen hat; die Feststellung der ökonomischen und sonstigen materiellen Auswirkungen, die durch die Straftat hervorgerufen wurden, wie z. B. Planrückstände, Abbau von Planvorsprung, Nichterfüllen spezifischer Aufträge oder Aufgaben usw. Der eingetretene wirtschaftliche Schaden ist nach Art, Höhe und Umfang zu bestimmen. Wirtschaftlicher Schaden ist insbesondere der Schaden, der in volkswirtschaftlichen Bereichen eingetreten und der unmittelbar durch das schädigende Ereignis (z. B. das Beschädigen oder Unbrauchbarwerden eines Produktionsmittels) sowie durch die sich daraus ergebenden weiteren unmittelbaren materiellen oder finanziellen Folgen, z. B. durch Reparaturkosten, Kosten für Neuanschaffung bzw. Neuaufbau, durch Produktionsausfall, durch Unmöglichkeit der Erfüllung konkreter Aufgaben (vgl. OG, Urteil vom 1. Oktober 1981 2 OSK 20/81 OG-Informationen 1981, Nr. 6, S. 15), durch erforderliche finanzielle oder materielle Mehraufwendungen, durch notwendige Maßnahmen zur Abwendung weiteren Schadens und auf ähnliche Weise entstanden ist. Eingetretener wirtschaftlicher Schaden i. S. der §§ 166, 167 StGB (Wirtschaftsschädigung) ist aber auch der Schaden, der in anderen Betrieben bzw. Wirtschaftsbereichen durch direkte Einwirkung (z. B. bei Beschädigen von elektrischen Leitungen bzw. Kabeln und dadurch bedingtem Produktionsausfall) oder dadurch entstand, daß z. B. Zulieferungen u. ä. Kooperationsverpflichtungen nicht oder nur unzureichend realisiert werden konnten und deshalb Produktionsausfall oder andere negative ökonomische Auswirkungen hervorgerufen wurden. Sachaufklärung hei Branddelikten In Verfahren wegen Brandstiftung und fahrlässiger Verursachung eines Brandes ist in jedem Fall festzustellen, ob ein von den Strafgesetzen geschütztes Objekt in Brand gesetzt und ob der Brand durch eine menschliche Handlung verursacht wurde. Ist dies der Fall, dann ist der Verursacher zweifelsfrei festzustellen (vgl. OG, Urteil vom 23. April 1981 2 OSK 8/81 - OG-Informationen 1981, Nr. 4, S. 29). Das erfordert unabhängig davon, ob ein Geständnis des - Angeklagten vorliegt oder nicht insbesondere die klare und eindeutige Feststellung der Brandursache und der Brandausbruchstelle, des Zeitpunkts des Brandausbruchs, des Brandverlaufs (zeitlicher Ablauf, welche Materialien bzw. Gegenstände brannten mit welcher Intensität), des Zeitpunkts der Entdeckung des Brandes, vorhandener Spuren und anderer Beweisgegenstände und deren Bewertung, zum Verhalten des Angeklagten in dem in Frage kommenden Zeitraum (vor allem auch Weg-Zeit-Feststellun-gen), aller weiteren für die Aufklärung des Tatablaufs und der Täterschaft wesentlichen Fakten, einschließlich derjenigen, 4 Vgl. J. Lekschas/R. Beckert/B. Schröder, „Kausalltätsprüfung im Strafrecht“, NJ 1982, Heft 5, S. 210 ft. und Heft 8, S. 251 £t.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 42 (NJ DDR 1984, S. 42) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 42 (NJ DDR 1984, S. 42)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen, Anzeigen und Mitteilungen sowie Einzelinformationen fprozessuale Verdachtshinweisp rüfungen im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat Ausgewählte Probleme der Offizialisierung inoffizieller Beweismittel im Zusammenhang mit der Propagierung des Hilferufs aus Cottbus mit der üblen Verleumdung auf, die Politik der Regierung sei eine Infamie, der noch durch Verträge Vorschub geleistet werde. Insgesamt wurde im Zeitraum von bis auf die Alterskategorie bis Jahre zwischen, und, des Gesamtanteils der in Bearbeitung genommenen Beschuldigten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere hinsichtlich der möglichen Ausnutzung solcher Erscheinungsformen im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den humanistischen Werten der sozialistischen Gesellschaft und den gesetzlichen Bestimmungen zu verwirklichen. Aber nicht nur der Inhalt der Argumentation, sondern auch die Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere der Schuld, sein Verhalten vor und nach der Asylgewährung Prüfungs-handlungen durchzuführen, diesen Mißbrauch weitgehend auszuschließen oder rechtzeitig zu erkennen. Liegt ein Mißbrauch vor, kann das Asyl aufgehoben werden.

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