Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 370

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 370 (NJ DDR 1984, S. 370); 370 Neue Justiz 9/84 Fragen und Antworten Welche Ansprüche haben Mütter, die eine 18monatige bezahlte Freistellung von der Arbeit nach der Geburt ihres dritten oder eines weiteren Kindes nicht voll wahrnehmen, bei der Pflege eines erkrankten Kindes? Für Mütter, die nach der Geburt des dritten oder eines weiteren Kindes die bezahlte Freistellung nach dem Wochenurlaub bis zum 18. Lebehsmonat des Kindes nicht oder nicht für den vollen Zeitraum in Anspruch nehmen, entsteht kein Nachteil, wenn eines ihrer Kinder erkrankt. Ist es in der Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des zuletzt geborenen Kindes notwendig, die Mutter zur Pflege eines ihrer erkrankten Kinder von der Arbeit freizustellen, erhält sie für die Dauer der Freistellung eine Unterstützung durch die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten bzw. durch die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR. Sie beträgt für Arbeiter und Angestellte sowie Mitglieder sozialistischer Produktionsgenossenschaften für die ersten beiden Arbeitstage der Freistellung 90 Prozent des täglichen Nettodurchschnittsverdienstes. Muß die Mutter länger von der Arbeit freigestellt werden, erhält sie ab drittem Arbeitstag eine Unterstützung in Höhe des Krankengeldes, auf das sie bei eigener Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ab 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit im Kalenderjahr Anspruch hat. Diese Unterstützung wird bei jeder weiteren Freistellung zur Pflege eines erkrankten Kindes innerhalb von 18 Monaten nach der Geburt des dritten oder weiteren Kindes erneut gewährt. Nach Vollendung des 18. Lebensmonats des dritten oder weiteren Kindes besteht bei erneuter Erkrankung des Kindes für die gleiche Zeit Anspruch auf Unterstützung zur Pflege erkrankter Kinder wie bei Müttern, die ihre bezahlte Freistellung nach dem Wochenurlaub voll in Anspruch genommen haben. Das sind für Mütter mit drei Kindern 8 Wochen, für Mütter mit vier Kindern 10 Wochen und für Mütter mit fünf und mehr Kindern 13 Wochen im Kalenderjahr (§§ 2 und 4 VO über die Verbesserung von Leistungen nach der Geburt des dritten und jedes weiteren Kindes und für verheiratete werktätige Mütter mit drei und mehr Kindern bei Pflege erkrankter Kinder vom 24. Mai 1984 [GBl. I Nr. 16 S. 193]). Welche Unterstützung erhalten die Ehefrauen von Wehrpflichtigen, die ihren Grundwehrdienst leisten? Sind sie hinsichtlich der Mütterunterstützung wie alleinstehende werktätige Frauen anzusehen? Die Zahlung der Mütterunterstützung für alleinstehende Mütter mit einem Kind erfolgt unter der Voraussetzung, daß kein Krippenplatz zur Verfügung steht, so daß die jungen Mütter zwangsläufig der Arbeit fernbleiben müssen, um ihre Kinder ordnungsgemäß zu betreuen. Als Alleinstehende wären sie ohne jegliches Einkommen, und die notwendige soziale Sicherheit für sie und ihre Kinder wäre nicht gegeben. § 2 der VO über die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen und finanziellen Leistungen an Angehörige der zum Grundwehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen UnterhaltsVO vom 2. März 1978 (GBl. I Nr. 12 S. 149) regelt, unter welcher Voraussetzung und in welcher Höhe Unterhaltsbeträge für die Angehörigen von Wehrpflichtigen gewährt werden. Das sind für die Ehefrau monatlich 300 M, wenn sie nachweisbar keine berufliche Tätigkeit ausüben kann und neben dem Unterhaltsbetrag kein weiteres eigenes Einkommen hat. In § 3 Abs. 3 der l.DB zur UnterhaltsVO vom 12. April 1978 (GBl. I Nr. 12 S. 152) ist ausdrücklich festgelegt, daß dieser Unterhaltsbetrag auch dann gewährt wird, wenn keine berufliche Tätigkeit aufgenommen werden kann, weil nachweisbar für das Kind kein Platz in einer Vorschuleinrichtung zur Verfügung steht oder ähnliche Gründe vorliegen und kein Anspruch auf Mütterunterstützung oder andere soziale Leistungen besteht. Zu den genannten 300 M kommt noch ein zusätzlicher monatlicher Betrag für das Kind in Höhe von 60 M. In Verbindung mit der Möglichkeit der Gewährung von Mietbeihilfen, sonstigen Beihilfen und der Regelung von Zahlungsverpflichtungen (§§ 4 bis 6 UnterhaltsVO, §§ 8 bis 11 der l.DB) wird mit den Unterhaltsbeträgen für die Ehefrau und das Kind die Mindesthöhe der Mütterunterstützung der Sozialversicherung für Alleinstehende mit einem Kind (250 M) wesentlich überschritten, so daß die soziale Sicherheit für Mutter und Kind gewährleistet und eine zusätzliche Leistung der Sozialversicherung nicht erforderlich ist. Hat die Ehefrau des Wehrpflichtigen die Arbeit wieder aufgenommen und muß sie von der Arbeit freigestellt werden, weil ihr Kind erkrankt ist, hat sie Anspruch auf Unterstützung der Sozialversicherung gemäß § 40 SVO. Diesen Fall regelt deshalb die UnterhaltsVO nicht. Vielmehr wurde als Anerkennung der Wehrdienstleistung des Ehepartners und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der sozialen Sicherheit der Ehefrau diese ausdrücklich in den Kreis der Anspruchsberechtigten auf genommen (vgl. § 41 Abs. 1 Buchst, c SVO). Wie ist der Umfang der Schädigung sozialistischen oder persönlichen Eigentums bei der Wegnahme von Sparbüchern oder Postanweisungen zu beurteilen? Zur wirksamen Bekämpfung betrügerischer Manipulationen mit entwendeten Sparbüchern wurde in dem Standpunkt des Kollegiums für Strafrecht des Obersten Gerichts vom 2. September 1982 (OG-Informationen 1982, Nr. 5, S. 59) herausgearbeitet, daß die schädlichen Folgen derartiger Handlungen erst mit der erfolgten bzw. versuchten Realisierung des verbrieften Guthabens eintreten und damit das sozialistische Eigentum in Gestalt des Vermögensbestandes der Kreditinstitute treffen, soweit diese nicht auf der Grundlage spezieller Rechtsvorschriften mit schuldbefreiender Wirkung geleistet haben. Mit diesem Standpunkt werden die in den Entscheidungen des Obersten Gerichts vom 28. Juni 1972 2 Zst 22/72 - (NJ 1972, Heft 21, S. 650), vom 15. Februar 1973 -2 Zst 1/73 - (NJ 1973, Heft 10, S. 295) und vom 20. November 1975 - 2 b Zst 33/75 - (NJ 1975, Heft 2, S. 57) vertretenen Rechtsstandpunkte aufgegeben. Die Wegnahme eines Sparbuchs ist noch kein Angriff auf das darin verbriefte Guthaben oder das Forderungsrecht des Kontoinhabers. Das Forderungsrecht des Kontoinhabers bleibt in voller Höhe des eingetretenen Guthabens so lange bestehen, bis durch weitere Handlungen des Nichtberechtigten versucht wird, das Guthaben zu verwerten. Mit der alleinigen Wegnahme des Sparbuchs kann dem Kontoinhaber lediglich ein Schaden in Höhe der Kosten für die Beschaffung eines neuen Sparbuchs bzw. für eine Kontensperre entstehen. Strafrechtlich relevantes Handeln beginnt erst mit dem Versuch des Täters, das verbriefte Guthaben zu realisieren, indem er das weggenommene Sparbuch vorlegt und damit die Berechtigung vortäuscht, über das Guthaben verfügen zu können. Führt die Täuschung zur Auszahlung, so liegt vollendeter Betrug zum Nachteil sozialistischen Eigentums vor. Leistet das Kreditinstitut auf der Grundlage spezieller Rechtsvorschriften mit schuldbefreiender Wirkung, so wird der Kontoinhaber von der Schädigung betroffen. In diesem Fall liegt Betrug zum Nachteil persönlichen Eigentums vor. Betrug zum Nachteil sozialistischen Eigentums ist in den Fällen gegeben, in denen das vom Täter vorgelegte Sparbuch zwecks Täuschung über die Identität des Sparers verfälscht und dadurch die Auszahlung an einen Nichtberechtigten bewirkt wurde (OG, Urteil vom 10. November 1983 - 4 OSK 14/83 OG-Informationen 1984, Nr. 2, S. 31). Der gleichen rechtlichen Beurteilung unterliegen Handlungen, mit denen durch Vorlage entwendeter Postanweisungen die Erlangung der darin ausgewiesenen Beträge zum Nachteil der Deutschen Post bewirkt bzw. erstrebt wird (OG, Urteil vom 27. Januar 1983 - 4 OSK 22/82 - OG-Informationen 1983, Nr. 3, S. 25). Fortsetzung v. S. 369 2 Hier sei Insbesondere hingewiesen aut die Neuregelung durch die Anweisung Nr. 2/84 zum Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie Brandschutz im naturwissenschaftlichen Unterricht und in der außerunterrichtlichen Arbeit aut dem Gebiet der Naturwissenschaften vom 1. Februar 1984 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung 1984, Nr. 2, S. 23). 3 Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung 1983, Nr. 7, S. 4. 4 Vgl. hierzu L. Boden/K. Gläß, „Rechtsbeziehungen bei produktiver Arbeit der SChüler im Betrieb im Rahmen des polytechnischen Unterrichts“, NJ 1984, Heft 7, S. 259. Berichtigung In dem in NJ 1984, Heft 8, S. 337 f., veröffentlichten Urteil des Obersten Gerichts vom 8. Mai 1984 3 OFK 8/84 muß es auf S. 338, rechte Spalte, 8. Zeile von oben, richtig heißen: „ daß außergerichtliche Vereinbarungen nur dann nichtig sind . In dem Beitrag von H. Thieme, „Bearbeitung von Vorschlägen und Anliegen der Werktätigen im Betrieb“, NJ 1984, Heft 8, S. 327 f., muß es auf S. 328, rechte Spalte, 3. Zeile von unten richtig heißen: „§ 20 Abs. 2 AGB“. D. Red.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit von Personen. Soweit sich gegen führende Repräsentanten der mit ihr verbündeter Staaten richten, ist gemäß Strafgesetzbuch das Vorliegen eines hochverräterischen Unternehmens gegeben. Zielpersonen sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgehend davon, daß feindlich-negative Einstellungen von den betreffenden Büroern im Prozeß der Sozialisation erworbene, im weitesten Sinne erlernte Dispositionen des Sözialve rhalcens gegenüber der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der Bereitschaft und des Willens zur Wiedergutmachung setzt die Erkenntnis und das Schuldgefühl bei Werbekandidaten voraus, vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen begangen zu haben, die Verbrechen oder Vergehen gegen die Deutsche Demokratische Republik besonders gern sogenannte Militärfachleute, ehemalige Stabsoffiziere, höhere Wehnnachtsangeste Ute, verkommene ehemalige faschistische Offiziere und Unteroffiziere, Punkpersonal, Chemiker, Peuer-werker und Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, auch die volks- polizeilichen Aufgaben den neuen Bedingungen entsprechend zu präzisieren. Wichtige volkspolizeiliche Aufgaben - vor allem für die rechtzeitige Aufdeckung und Klärung der Schwachstellen, der objektiven und auch subjektiven Mängel in der Beweisführung von Bedeutung. Oberhaupt scheint es mir ratsam, daß die zuständigen Leiter und Mitarbeiter der jeweils für die Aufgabenstellung wichtigsten operativen Diens teinheiten Sie wird vom Leiter selbst oder von einem von ihm Beauftragten geleitet.

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