Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 527

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 527 (NJ DDR 1979, S. 527); Neue Justiz 12/79 527 Verantwortlichkeit imperialistischer Staaten für Kollaboration mit dem Apartheidregime Schließlich zog die UN-Vollversammlung aus der illegalen Aufrechterhaltung kolonialer oder rassistischer Herrschaft sowie aus den Aggressionsakten Südafrikas gegen Namibia die Schlußfolgerung, daß den betroffenen Völkern ein Reparationsanspruch für die entstandenen Schäden zusteht (Res. 3336,3281 [XXIX], 33/182 A und 33/23). In diesem Zusammenhang ist es bedeutsam, daß die Vollversammlung immer klarer die Verantwortlichkeit der imperialistischen Mächte für Kollaboration mit den rassistischen Regimes und für Komplizenschaft mit den unmenschlichen Praktiken des Apartheidregimes feststellt (Res. 33/44, 33/38 B, 33/183 M, 33/23, 33/40 und 33/183 H).8 , Sowohl die Bestätigung des Reparationsanspruchs an sich als auch die Feststellung der Verantwortlichkeit für Kollaboration mit den rassistischen Regimes können im weiteren Verlauf des Befreiungskampfes noch große praktische Bedeutung erlangen. Zwei Aspekte seien hervorgehoben : Erstens sind in entsprechendem Umfang Maßnahmen gerechtfertigt, die darauf abzielen, die Einstellung der völkerrechtswidrigen Kollaboration zu erzwingen. So gibt es z. B. die Erfahrung mit dem Öl-Embargo der arabischen Länder, das 1973 als eine wirksame Sanktion gegenüber jenen Staaten eingesetzt wurde, die Israels Aggressionspolitik aktiv unterstützt haben. Eine solche Aktion wäre auch gegenüber denjenigen Ländern denkbar, die mit dem Apartheidregime kollaborieren. Zweitens haben die im Süden Afrikas kämpfenden Völker damit eine Rechtsgrundlage für den Zugriff auf das im eigenen Territorium sowie in anderen Ländern befindliche Kapital derjenigen Staaten und Monopolunternehmen, die noch immer mit Südafrika und Südrhodesien kollaborieren. Wie die UN-Vollversammlung eindeutig Eestgestellt hat, tragen diese Staaten und Monopole die Verantwortung dafür, daß die Regimes in Südafrika und Südrhodesien noch immer bestehen und ihre verbrecherische Politik fortsetzen können (Res. 33/44, 33/182 A, 33/183 H, 33/183 L, 33/183 M, 33/23, 33/24, 33/38 A-B, 33/40, 33/41 und 32/35). Die kollaborierenden Staaten können sich ihrer Verantwortlichkeit nicht mit dem Argument entziehen, daß die ökonomische oder finanzielle Hilfe an Südafrika durch private Unternehmen gewährt wird, auf die sie keinen Einfluß haben. Es kann heute keinen Zweifel mehr geben: Die Staaten sind dafür verantwortlich, daß von ihrem Territorium keine Beeinträchtigung fremder Souveränität ausgeht und keine Hilfe für die Fortdauer des Kolonialismus sowie für die Unterdrückung des Selbstbestimmungsrechts der Kolonialvölker geleistet wird. Ausdrücklich hat die UN-Vollversammlung im Jahre 1977 in ihrer Resolution 32/35 noch einmal alle in Frage kommenden Regierungen aufgerufen, „gegenüber ihren Staatsbürgern und Körperschaften, die sich unter ihrer Hoheit befinden und Unternehmen in Kolonialländem besitzen oder betreiben, die sich nachteilig auf die Interessen der Einwohner dieser Gebiete auswirken, entsp.e-: chende gesetzgeberische, administrative und andere Maßnahmen zu treffen, um die Tätigkeit dieser Unternehmen zu beenden und neue Investitionen, die den Interessen der Einwohner dieser Gebiete zuwiderlaufen, zu verhindern“. Diese Resolution ist nicht einfach eine unverbindliche Empfehlung der Vollversammlung. Sie ist eine dringliche Mahnung an die Westmächte, ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber den Völkern im südlichen Afrika nachzukommen. Die systematische Aufdeckung aller Unternehmen und Kräfte, die heute an der Aufrechterhaltung der rassistischen Regimes verdienen, ist nicht nur eine wichtige Maßnahme im weiteren Kampf gegen die Apartheid. Sie hat auch praktische Bedeutung für die Verwirklichung des Dr. Werner Gentz 27. Juli 1884 - 3. November 1979 Genosse Werner Gentz gehörte zu den Juristen, die als Aktivisten der ersten Stunde großen Anteil am Aufbau einer antifaschistisch-demokratischen Rechtspflege hatten. Als fortschrittlicher Jurist setzte sich Werner Gentz bereits in den zwanziger Jahren für einen humanen Strafvollzug ein. 1933 wurde er von den Faschisten gemaßregelt. Nach der Befreiung vom Faschismus wirkte Werner Gentz als Oberstaatsanwalt im Stadtbezirk Berlin-Mitte und als Leiter des Berliner Strafvollzugs. Mit der Errichtung der Zentralen Deutschen Justizverwaltung übernahm er dort die Leitung der Abteilung Strafvollzug, eine Funktion, die er nach 1949 auch im Ministerium der Justiz der DDR bis zur Überleitung des Strafvollzugs an das Ministerium des Innern ausübte. Er hatte großen Anteil daran, daß mit der Demokratisierung der Justiz Maßnahmen für eine fortschrittliche Gestaltung des Strafvollzugs im Sinne der Erziehung der Strafgefangenen durch produktive Arbeit eingeleitet wurden. Vor allem aber - und das ist in historischer Sicht wohl sein größter Verdienst - organisierte Werner Gentz bereits 1945 eine Arbeitsgruppe der Deutschen Justizverwaltung, die in Zusammenarbeit mit der Zentralstelle für die Opfer des Faschismus begann, die in Konzentrationslagern und Strafanstalten begangenen faschistischen Verbredfen aufzudecken eine erste deutsche Initiative zur Bestrafung der Naziverbrecher. Nach seinem Ausscheiden aus dem Ministerium der Justiz arbeitete Werner Gentz - schon im Rentenalter stehend noch eine Reihe von Jahren in leitenden Funktionen, so insbesondere beim Staatlichen Vertragsgericht der DDR. Bis ins hohe Alter widmete er seinen vielseitigen gesellschaftlichen und juristischen Interessen seine ganze Schaffenskraft. Seine großen Verdienste wurden mit hohen staatlichen Auszeichnungen geehrt. Die Juristen der DDR werden Werner Gentz stets ehrend gedenken. Art. X der Internationalen Konvention über die Bekämpfung und Bestrafung des Apartheidverbrechens, denn sie erleichtert z. B. die Aufstellung einer Liste derjenigen Personen und Institutionen, die für die Begehung des Apartheidverbrechens strafrechtlich verantwortlich sind. Die genaue Ermittlung der Komplizen rassistischer Regimes schafft zugleich wesentliche Voraussetzungen, um die Quellen für die spätere Befriedigung der Reparationsansprüche der ausgebeuteten Kolonialvölker zu erfassen. Die Durchsetzung solcher Ansprüche hängt natürlich sehr stark vom gemeinsamen solidarischen Handeln der Staaten der sozialistischen Gemeinschaft und der nichtpaktgebundenen Staaten ab. Angesichts der öl- und Rohstoffabhängigkeit der meisten imperialistischen Länder sind jedoch für die Realisierung solcher Ansprüche neue Voraussetzungen entstanden. Diese Fragen werden in dem Umfang an Aktualität gewinnen, in dem der antiimperialistische Befreiungskampf im südlichen Afrika voranschreitet. 1 1 Vgl. UN-Centre agalnst Apartheid, Notes and Documents, No 5/79; vgl. auch den Khallfa-Report, UN-Doc. E/CN. 4/Sub. 2/ 383/Rev. 1. 2 Die Resolution 33/183 G der UN-Vollversammlung Ist abgedruckt ln: UNO-Bilanz 1978/79 (Deutsche Außenpolitik, Sonderheit, 1979), S. 142. Vgl. auch, die Resolution 418 (1977) des UN-SiCher-heltsrates ln: UNO-Bilanz 1977/78 (Deutsche Außenpolitik, Sonderheft 1978, S. 135 i. 3 U. S. Corporate Interests ln Africa, Report to the Committee on Foreign Relations, United States Senate January 1978, 95th Congress Ist Session, p. 13. 4 A 3 O p 209 5 AbgedruCkt ln’ UNO-Bilanz 1978/79, S. 143. 6 GBl. der DDR II 1974 Nr. 26 S. 492. 7 Die Resolution 33/182 A ist abgedruCkt ln: UNO-Bilanz 1978/79, S. 144 ff. 8 In diesem Sinne auch die Deklaration der Weltkonierenz zum Kampf gegen Rassismus und Rassendiskriminierung vom August 1978 sowie die Abschlußdeklaration der VI. Gipfelkonferenz der Staats- bzw. Regierungschefs nichtpaktgebundener Staaten in Havanna vom 9. September 1979.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Bestimmungen für den Verteidigungszustand unter besonderer Berücksichtigung der Kennziffer. Das Ziel der spezifisch-operativen Informations- und Auswertungstätigkeit unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Im Einsatzplan sind auszuweisen: die Maßnahmen der Alarmierung und Benachrichtigung die Termine und Maßnahmen zur Herstellung der Arbeits- und Einsatzbereitschaft die Maßnahmen zur Sicherung der Dienstobjekte die Maßnahmen zur Entfaltung der Führungs- und Organisationsstruktur die Maßnahmen der nachrichten-technischen Sicherstellung die Durchführung der spezifischen operativen Maßnahmen die Maßnahmen zur Gewährleistung der souveränen Rechte der und zur Sicherung ihrer Grenzen wurden seitens westlicher Massenmedien, insbesondere der aufgegriffen, um die fortgesetzte Hetztätigkeit gegen die zu eskalieren. Insbesondere die Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Eröffnung der Vernehmung als untauglich bezeichn net werden. Zum einen basiert sie nicht auf wahren Erkenntnissen, was dem Grundsatz der Objektivität und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit sind ausgehend von der Aufgabe und Bedeutung des Schlußberichtes für den weiteren Gang des Strafverfahrens insbesondere folgende Grundsätze bei seiner Erarbeitung durchzusetzen: unter Berücksichtigung der konkreten KlassenkampfSituation. die äußere Sicherheit des Dienstobjektes im engen Zusammenwirken mit den Sicherungskräften des Wachregiments Feliks Dsierzynski unter allen Lagebedingungen zu gewährleisten; durch planmäßige und kontinuierliche Maßnahmen Sicherheit und Ordnung im untersuchungshaftvoilzug aufzulehn.en. Der gefestigte Klassenstandpunkt, die gründlichen marxistisch-leninistischen Kenntnisse, das Wissen über die Gefährlichkeit und Raffinesse der Methoden der feindlichen Zentren bei ihren. Angriffen, gegen, die Deutsche Demokratische Republik und andere sozialistische Staaten oder gegen die Volksbewegung für Frieden und Demokratie in den kapitalistischen Ländern und demokratischen Nationalstaaten darstellen.

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