Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 310

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 310 (NJ DDR 1979, S. 310); 310 Neue Justiz 7/79 Staat und Recht im Imperialismus Entwicklungstendenzen der Rechtsordnung irji den USA Dozent Dr. sc. JOCHEN DÖTSCH, Institut für Theorie des Staates und des Rechts an der Akademie der Wissenschaften der DDR Das gegenwärtige Recht der j/SA wird von den allgemeinen Gesetzmäßigkeiten bestimmt, wie sie für die Entwicklung des bürgerlichen Rechts im staatsmonopolistischen Kapitalismus schlechthin charakteristisch sind. Es ist Ausdruck der Interessen und des Willens der mit dem bürgerlichen Staat verflochtenen Monopolbourgeoisie. Unter den Bedingungen einer Verschärfung aller kapitalistischen. Widersprüche und erhöhter Anforderungen an die Sicherung der monopolistischen Macht- und Ausbeutungsverhältnisse wird auch in den USA die gesellschaftliche Rolle des bürgerlichen Rechts wesentlich erweitert. Es wird verstärkt zur Regulierung der kapitalistischen Wirtschaft und der sozialen Beziehungen, zur Steuerung der ideologischen Einflußnahme sowie als Unterdrückungsinstrument gegenüber der Arbeiterklasse und den anderen werktätigen Klassen und Schichten eingesetzt. Wie der politische Überbau der USA im allgemeinen wird auch das amerikanische Recht als eines seiner wichtigsten Bestandteile durch eine Reihe von Besonderheiten gekennzeichnet. Das bezieht sich namentlich auf solche Fragen wie das Weiterwirken historisch bedingter Rechtstraditionen, die Verteilung der rechtlichen Kompetenzen innerhalb der bundesstaatlichen Struktur der USA, d. h. zwischen den Organen des Bundes und denen der Einzelstaaten, sowie die exponierte Stellung der Gerichte in der amerikanischen Rechtsordnung. Bürgerliche Kommentatoren des Rechts der USA neigen dazu, diese Eigenarten einseitig in den Vordergrund zu stellen und von einem prinzipiellen Gegensatz zum Recht der anderen kapitalistischen Länder, insbesondere der kontinentalen Länder Westeuropas, auszugehen. Die Verabsolutierung der durchaus gravierenden Unterschiede zwischen dem amerikanischen (und dem mit diesem in mancher Hinsicht verwandten englischen) Recht einerseits und dem der übrigen entwickelten kapitalistischen Staaten andererseits verwischt jedoch zwangsläufig die grundlegenden Gemeinsamkeiten des Rechts dieser Staaten als Herrschaftsinstrument der Monopolbourgeoisie. Es handelt sich dabei nicht wie bürgerliche Rechtsideologen behaupten um wesensmäßige Unterschiede, sondern um solche zwischen Inhalt und Form. Bereits K. Marx wies darauf hin, daß die gesellschaftliche Bedingtheit des Rechts durch die jeweilige sozialökonomische Ordnung keineswegs bedeutet, daß das Recht eine einfache Widerspiegelung der Ökonomik darstellt.1 Das bürgerliche Recht wird vielmehr von vielen weiteren Faktoren beeinflußt, so von der jeweiligen politischen Machtkonstellation, von den verschiedenen Strömungen innerhalb der bürgerlichen Ideologie, von nationalen Besonderheiten und Traditionen. Außerdem muß der bürgerliche Staat bei seiner rechtsschöpferischen und rechtsanwendenden Tätigkeit das historisch gewachsene Rechtssystem berücksichtigen. Damit ist zu erklären, daß die Formen, in denen das Recht gleiche oder ähnliche ökonomische Bedingungen ausdrückt, nicht selten erheblich voneinander abweichen. Auf die konkrete Erscheinungsform des amerikanischen Rechts wirken sehr vielgestaltige Faktoren ein. Große Bedeutung besitzen hierbei zweifellos die sich aus der historischen Entwicklung der amerikanischen Rechtsordnung ergebenden Konsequenzen: Die politischen Bedingungen der Herausbildung und Entwicklung der Staatsmacht in den USA führten zu einer starken Ausprägung der rechtlichen Befugnisse der einzelnen Bundesstaaten und zur Übernahme bestimmter Prinzipien des englischen Rechts, besonders hinsichtlich der Privilegierung der gerichtlichen Rechtsprechung als Rechtsquelle. Die Rolle der Gerichte und des sog. Richterrechts Obwohl das von den staatlichen (insbesondere den gesetzgebenden) Organen gesetzte Recht in der formellen Rangordnung der Rechtsquellen Priorität genießt, stützt man sich in den USA bei der praktischen Handhabung des Rechts in erster Linie auf das, was durch gerichtliche Entscheidungen aus diesem Recht gemacht wurde bzw. was von den Gerichten2 für die weit gehaltenen „rechtsfreien“ Räume als verbindlich angesehen wird. „Die gesetzlichen Normen erscheinen erst dann dem amerikanischen Rechtssystem wirklich eingegliedert, wenn sie von den Gerichten ausgelegt und angewendet sind und wenn es möglich geworden ist, sich auf Gerichtsentscheidungen, welche die Gesetze anwenden, zu berufen und nicht auf die Gesetze selbst“3 Die von den Gerichten aufgestellten Rechtsgrundsätze werden also praktisch wie gesetztes Recht behandelt. Mehr noch: Das von den Gerichten ausgehende Fall-Recht (Case Law oder damit meist gleichgesetzt Common Law) wird, zumindest in den Einzelstaaten, gegenüber dem staatlich gesetzten Recht (Statute Law) weitgehend als primäre Rechtsquelle angesehen. Ein fundamentaler Grundsatz der amerikanischen Rechtsordnung ist die Bindung an Präzedenzentscheidungen (stare decisis):, die unteren Gerichte sind in gleich-oder ähnlich gelagerten Fällen an Entscheidungen (prece-dents) der jeweils übergeordneten Gerichte gebunden. Jedoch sind die Obersten Gerichte der Einzelstaaten und das Oberste Gericht der USA nicht verpflichtet, an den von ihnen selbst aufgestellten Rechtsgrundsätzen festzuhalten. In den letzten Jahrzehnten kann man eine gewisse Auflockerung des Systems der Präzedenzbindung auch auf den unteren und mittleren Gerichtsebenen beobachten. Diesen Gerichten wird eine größere Freiheit zur richterlichen Normsetzung (judgemade law) zugebilligt, insbesondere dann, wenn keine gleich- oder ähnlichgelagerten Vorentscheidungen zur Verfügung stehen und die Entscheidung nach allgemeinen Rechtsprinzipien (principles) zu treffen ist. Damit wird „der richterlichen Umsetzung neuer Fakten in Rechtsregeln ein verhältnismäßig großer Spielraum gegeben“.4 Die Rolle des Richterrechts im allgemeinen und einer erweiterten richterlichen Ermessensfreiheit im besonderen offenbart wichtige Seiten in der Einstellung der herrschenden Klasse zum bürgerlichen Recht Die herrschende Klasse ist unter den Bedingungen sich vertiefender gesellschaftlicher Widersprüche und des Erstarkens demokratischer Bewegungen daran interessiert, das Recht mehr als bisher flexibel zu halten und es möglichst rasch und unkompliziert an veränderte politische und ökonomische Bedingungen anpassen zu können. Besondere Bedeutung hat hierbei das Bemühen, einerseits reaktionären Rechtsakten eine von verfassungsrechtlichen und verfahrensmäßigen Schranken weitgehend unbehinderte Anwendung zu sichern und andererseits solche Akte, mit denen die Werktätigen bestimmte Verbesserungen in ihrer Lage durchsetzen konnten, wieder zu beschneiden oder überhaupt wirkungslos zu machen. Das Richterrecht ermöglicht es, dieses Anliegen ohne ein formell aufwendiges und vor allem in die Öffentlichkeit ausstrahlendes Rechtsänderungsverfahren zu realisieren. Ein Beispiel aus der jüngeren Vergangenheit bildet die Rechtsprechung vieler;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 310 (NJ DDR 1979, S. 310) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 310 (NJ DDR 1979, S. 310)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit . Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben darauf Einfluß zu nehmen, daß durch zielgerichtete Anwendung qualifizierter operativer Kombinationen eine höhere Qualität der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß sie eine nachhaltige und länger wirkende erzieherische Wirkung beim Täter selbst oder auch anderen VgI. Andropow, Rede auf dem Plenum des der Partei , Neues Deutschland., Sowjetunion verfolgt konsequent den Leninschen Kurs des Friedens, Rede auf dem April-Plenum des der Partei , Neues Deutschland.

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