Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 305

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 305 (NJ DDR 1979, S. 305); Neue Justiz 7/79 305 * Aus anderen sozia listischen Ländern Aktuelle Fragen der Rechtssetzung in der Volksrepublik Polen Prof. Dr. habil. JERZY BAFIA, Minister der Justiz der Volksrepublik Polen Mit diesem Beitrag beginnen wir den Abdruck einiger Artikel, in denen im 35. Jahr der Gründung der Volksrepublik Polen Erfahrungen der Rechtsentwicklung und Rechtspraxis unseres sozialistischen Nachbarlandes vermittelt werden. D. Red. Das vom VI. Parteitag der Polnischen Vereinigten Arbeiterpartei im Dezember 1971 beschlossene und auf der L Landeskonferenz der Partei im Oktober 1973 konkretisierte Programm für den Aufbau des Sozialismus in der Volksrepublik Polen eröffnete einen neuen Abschnitt in der Geschichte unseres Landes. Die konsequente Verwirklichung dieses Programms führte zu einem bedeutenden Fortschritt auf allen Gebieten des sozialistischen Aufbaus in Volkspolen. Deshalb konnte der VII. Parteitag der PVAP im Dezember 1975 feststellen, daß Polen in eine neue, höhere Etappe des Aufbaus der entwickelten sozialistischen Gesellschaft eintritt. Der Parteitag charakterisierte die Volksrepublik Polen als einen Staat der Diktatur des Proletariats, der sich allmählich entsprechend den Fortschritten bei der Errichtung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in einen Staat des ganzen Volkes verwandelt. In Übereinstimmung mit den Parteitagsbeschlüssen nahm die oberste Volksvertretung Polens, der Sejm, am 10. Februar 1976 ein Gesetz über die Änderung der Verfassung vom 22. Juli 1952 an. Die Änderungen und Ergänzungen entsprechen der neuen gesellschaftlichen Entwicklungsetappe und betreffen vor allem die Grundlagen der politischen und sozialökonomischen Ordnung sowie die Grundrechte und Grundpflichten der Bürger. Sie enthalten u. a. Grundsätze, die auf die Stärkung und Erweiterung der sozialistischen Demokratie und der Rolle der Gewerkschaften gerichtet sind. Das weitere Voranschreiten der gesellschaftlichen Entwicklung, die wachsende Rolle des sozialistischen Staates und der Ausbau der sozialistischen Demokratie erfordern auch, das System des sozialistischen Rechts, das sich in den vergangenen 35 Jahren der Volksmacht in Polen herausgebildet hat, ständig zu vervollkommnen. Dabei gehen wir davon aus, daß unser Recht seine Funktionen nur dann erfüllen kann, wenn bei seinem Erlaß folgende Voraussetzungen vorliegen: Die gesetzgeberische Planung muß in untrennbarem Zusammenhang mit der Planung der gesamtgesellschaftlichen Entwicklung stehen. Die dem Recht gestellten Ziele können nur unter Anwendung komplexer Mittel erreicht werden, die das gesamte Rechtssystem umfassen. Das Recht muß aus einer Verallgemeinerung der objektiven gesellschaftlichen und ökonomischen Prozesse erwachsen. Das zwingt dazu, in der Gesetzgebungsarbeit die Feststellungen und Verallgemeinerungen aus Untersuchungen über die Wirksamkeit des Rechts zu nutzen. Besonderer Nachdruck ist auf die rationelle Verbindung der rechtsschöpferischen Tätigkeit mit der Gestaltung der sozialistischen Ökonomik zu legen. Das ist ein wesentlicher Faktor zur Erzielung von Fortschritten auf dem Gebiet der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung des Landes. Die Gesetzgebung ist bereits in der Phase der Erarbeitung gesellschaftspolitischer Grundsätze und erster Ent- würfe von Rechtsakten durch die einzelnen Fachbereiche zu verbessern und auf ein höheres Niveau zu heben. Die Rechtsnormen müssen mit den Moralnormen übereinstimmen, besonders mit denjenigen, in denen die sozialistischen Grundsätze gesellschaftlichen Zusammenlebens zum Ausdruck kommen. Das Zusammenwirken von Wissenschaft und Praxis bei der rechtsschöpferischen Tätigkeit Eine wichtige Rolle bei der Erhöhung des Niveaus der Gesetzgebung spielt die Rechtswissenschaft. Sie leistet einen wesentlichen Beitrag zur Erforschung der gesellschaftlichen Wirksamkeit des geltenden Rechts sowie zur Ausarbeitung von grundlegenden Orientierungen für künftige Kodifikationen. Polnische Rechtswissenschaftler formulieren ihre Standpunkte in Berichten über die Situation auf dem Gebiet des Rechts sowie in individuellen oder kollektiven Gutachten für die Kommissionen des Sejm. Wissenschaftliche Ausarbeitungen mit Schlußfolgerungen für die Änderung und Ergänzung von Rechtsvorschriften wurden häufig zu einem wesentlichen Element gesetzgeberischer Vorhaben. In letzter Zeit wurden neue Formen des Zusammenwirkens von Wissenschaft und Praxis im Prozeß der Rechtsschöpfung entwickelt: gemeinsame Konferenzen von Vertretern wissenschaftlicher Institutionen und staatlicher Organe zu Fragen der Gesetzgebung, Vereinbarungen über gemeinsame Forschungen auf dem Gebiet des Rechts, z. B. über gemeinsame Untersuchungen hinsichtlich der Rechtsverwirklichung, sowie die Organisierung von Diskussionen über Entwürfe zu Normativakten in wissenschaftlichen Institutionen. Ein Beispiel für das enge Zusammenwirken von Wissenschaft und Praxis war die gemeinsame Sitzung der Kommission für Gesetzgebungsarbeiten des Sejm und des Komitees für Rechtswissenschaft der Polnischen Akademie der Wissenschaften. Dort wurden Forderungen formuliert, die u. a. darauf abzielen, die normative Kompetenz der staatlichen Organe und das Objekt der gesetzlichen Regelungen präziser zu kennzeichnen sowie das Rechtssystem durch Anpassung an die gegenwärtige Etappe des sozialistischen Aufbaus zu aktualisieren. Dazu wurden auch Vorstellungen über das Regierungsprogramm zur Vervollkommnung des sozialistischen Rechts in der Volksrepublik Polen vorgetragen. In diesem Zusammenhang sind noch folgende Maßnahmen hervorzuheben: 1. Einzelne Ministerien und juristische Institutionen haben bei der Analyse der Wirksamkeit des Rechts festgestellt, daß die rechtlichen Lösungen vieler Normativakte nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus der gegenwärtig! Etappe des sozialistischen Aufbaus und den perspektivischen Aufgaben ergeben. Auf dieser Grundlage haben sie detaillierte Vorschläge für neue rechtliche Regelungen unterbreitet. 2. Es wurde die Notwendigkeit anerkannt, die gesetzgeberische Arbeit in den einzelnen Fachbereichen bereits in der Phase der Erarbeitung von Grundsätzen und ersten Entwürfen auf ein' höheres Niveau zu heben und die Zahl der Rechtsakte der Fachbereiche mit allgemeinem Charakter wesentlich zu verringern. Die Rolle des Rates für Gesetzgebung beim Vorsitzenden des Ministerrates Die Schlußfolgerungen aus einer gemeinsamen Analyse des Rechtssystems, die das Ministerium der Justiz und das \;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 305 (NJ DDR 1979, S. 305) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 305 (NJ DDR 1979, S. 305)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit wiederhergesteilt werden. Dieses Beispiel ist auch dafür typisch, daß aufgrund der psychischen Verfassung bestimmter Verhafteter bereits geringe Anlässe ausreichen, die zu, ernsthaften Störungen der. Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt gesichert und weitestgehend gewährleistet, daß der Verhaftete sich nicht seiner strafrechtlichen Verantwortung entzieht, Verdunklungshandlungen durchführt, erneut Straftaten begeht oder in anderer Art und vVeise die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges gefährdet. Auch im Staatssicherheit mit seinen humanistischen, flexiblen und die Persönlichkeit des Verhafteten achtenden Festlegungen über die Grundsätze der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug gebunden. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Absicherung, der Kräfte, Mittel und Methoden, die zur Anwendung kommen, die gewissenhafte Auswertung eigener Erfahrungen und die Nutzung vermittelter operativer Hinweise. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung noch besser als bisher die Bewegung und Aktivitäten der Ausländer festzustellen, aufzuklären und unter Kontrolle zu bringen sowie Informationen zu erarbeiten, wie die Ausländer bei der Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens. Die weitere Stärkung und Vervollkommnung der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung ist entscheidend mit davon abhängig, wie es gelingt, die Arbeiter-und-Bauern-Macht in der Deutschen Demokratischen Republik lizensierten und vertriebenen Presseerzeugnissen ist nicht statthaft. Eingaben und Beschwerden dieser Verhafteten sind unverzüglich dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt vorzulegen.

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