Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 260

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 260 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 260); neuen Vorbringens in Ehesachen in der Berufungsinstanz entspricht der Wiederherstellung des § 529 a. F. für gewöhnliche Verfahren. Durch Art. II der VO sind folgende Vorschriften aufgehoben worden: § 7 der VO v. 1. 9. 39 (RGBl. I S. 1658); § 4 der VO v. 18. 9. 40 (RGBl. I S. 1253); VO v. 16. 7. 41 (RGBl. I S. 390); §§ 5 7 der VO v. 16. 5. 42 (RGBl. I S. 333); § 4 der VO v. 12. 1. 43 (RGBl. I S. 7); § 4 der VO v. 12. 5. 43 (RGBl. I S. 292). Am 20. 6. 47 erging die VO des Zentral-Justizamts über die Besetzung der Zivilkamm er n und der Kammern für Handelssachen (VOB1. 1947 S. 103). Nach dieser VO kann die Landesjustizverwaltung im Verwaltungswege anordnen, daß die Zivilkammern in der Besetzung mit 3 Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, die Kammer für Handelssachen in der Besetzung mit einem Mitglied des LG als Vorsitzenden und 2 Handelsrichtern entscheiden. Damit wurde die Möglichkeit geschaffen, in Zivil- und Handelssachen wieder mit Kollegialgerichten zu arbeiten. Die VO über die Verlängerung der Hemmung von Verjährungs - und ähnlichen Fristen vom 16. 12. 46 (VOB1. 47 S. 9) wurde durch eine weitere VO v. 17. 12. 47 auf den Zeitraum bis zum 31. 12. 48 erstreckt. Die in dem früheren Bericht (vgl. Neue Justiz 1947 S. 71) erwähnte VO über die Aussetzung gerichtlicher Verfahren ist durch VO des Zentral-Justizamts vom 12. 12. 47 (VOB1. 1947 S. 173) dahin abgeändert worden, daß in den §§ 1 und 2 der bereits erlassenen VerlängerungsVOen an die Stelle des 31. 12. 47 der 31. 3. 48 tritt. Bis zu diesem Tag können also jetzt im Rahmen der AussetzungsVO Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ausgesetzt werden. Im Zusammenhang mit der AussetzungsVO steht eine VO des Zentral-Justizamts über übersthul-dung und Zahlungsunfähigkeit v. 1. 7. 47 (VOB1. 1947 S. 105), die in ihrem § 1 bestimmt, daß Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht begründet werden durch solche Verbindlichkeiten, die im § 1 der AussetzungsVO erwähnt sind. Nach § 2 der VO liegt Überschuldung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen auch dann nicht vor, wenn sie sich daraus ergibt, daß bei der Bewertung der Aktiven eingetretene und mögliche Auswirkungen des Kriegsausgangs berückschtigt sind. Eine VO des Zentral-Justizamts zur Regelung der Zinszahlung der Pfandbriefinstitute und öffentlich rechtlichen Kreditanstalten v. 29. 5. 47 (VOB1. 47 S. 67) bestimmt im § 1, daß die in der Überschrift bezeichneten Institute und Anstalten zur Zahlung der auf die Zeit vom 1. 1. 45 bis 31. 12. 47 entfallenden Pfandbriefzinsen nur insoweit verpflichtet sind, als sie für diesen Zeitraum Zinsen der in ihrem Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken und der sonstigen zur Ersatzdeckung verwendeten Werte eingenommen haben. Trotzdem gezahlte Pfandbriefzinsen können nach § 10 Abs. 3 weder zurückgefordert noch verrechnet werden. § 2 bestimmt als Gegengewicht gegen Ausnutzungen dieser Freistellung von der Zinszahlungspflicht, daß solche Institute und Anstalten, die nach § 1 herabgesetzte Zinsen zahlen, weder mittelbar noch unmittelbar Gewinne ausschütten dürfen. Für Kommunalschuldverschreibungen gelten die Vorschriften nach § 5 entsprechend. Der VO, die noch Einzelheiten über neu auszugebende Pfandbriefe und deren Sicherung enthält, ist Rückwirkung bis zum 1. 1. 45 beigelegt worden. Sie galt ursprünglich nur bis zum 31. 12. 47. Ihre Geltungsdauer ist aber durch VO v. 8. 1. 48 (VOB1. 48 S. 1 mit der Maßgabe bis zum 31. 12. 48 verlängert worden, daß sie auch für die Pfandbriefzinsen gilt, die auf die Zeit vom 1. 1. bis 31. 12. 1948 entfallen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die VO des Zentral-Justizamts vom 12. 5. 47 (VOB1. 47 S. 52) verwiesen, nach der die im Gesetz zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse vom 1. 6. 33 vorgesehene Tätigkeit der Ent-schuld ungs ä.m t e r mit der Maßgabe wieder aufgenommen wird, daß an die Stelle des Entschuldungs- amtes das Amtsgericht tritt, bei dem das Amt gebildet war, und daß die Tätigkeit des Amtsgerichts auf die Aufgaben beschränkt wird, die dem Entschuldungsamt nach Abschluß des Entschuldungs- oder Zwangsvergleichsverfahrens oder einer Selbstentschuldung obliegen. Beschwerdegericht gegen Entscheidungen des Amtsgerichts ist ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts in der Besetzung von 3 Richtern und 2 Beisitzern. Ebenfalls am 12. 5. 47 erging die VO zur Änderung der VO zur Vereinfachung des Grundbuchverfahrens (VOB1. 1947 S. 52), durch die § 8 dieser VO vom 5. 10. 42 einen Absatz 2 erhielt. Hiernach genügt anstelle der Vorlegung eines neuen Briefes oder eines Ausschlußurteils die von dem Grundbuchamt auf Antrag des Berechtigten zu treffende Feststellung, daß der Brief durch Kriegseinwirkung vernichtet sei, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 vorliegen und die Erteilung des Briefes nachträglich ausgeschlossen oder die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld gelöscht werden soll. Auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist noch die VO über Personenstandsangelegenheiten vom 12. 5. 47 (VOB1. 47 S. 53) zu erwähnen, deren Hauptzweck es ist, standesamtliche Beurkundungen, die infolge der Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse unterblieben sind, nachzuholen. Sie gilt in der Hauptsache für Geburten und Sterbefälle. Wer nach dem Personenstandsgesetz diese Ereignisse anzuzeigen hat, wird nach der VO zur nachträglichen Anzeige an das Standesamt verpflichtet. Das Standesamt hat die Angaben sorgfältig nachzuprüfen und dann die entsprechende Eintragung vorzunehmen. Ist eine Eintragung bei dem zuständigen Standesamt nicht möglich, so hat eine Notbeurkundung bei dem Standesamt zu erfolgen, bei dem die Anzeige eingeht. Dieses hat eine beglaubigte Abschrift der Eintragung dem Hauptstandesamt in Hamburg zu übersenden, das eine entsprechende Kartei führt (Art. I und III). Besondere Vorschriften enthält Art. IV über die Sterbefälle von Wehrmachtsangehörigen und auf See. Hat infolge der noch ungeklärten Verhältnisse eine mehrfache Beurkundung stattgefunden, so gilt bei mehreren Notbeurkundungen die erste und beim Zusammentreffen von Notbeurkundungen mit einer ordentlichen Beurkundung diese (Art. V). Die VO enthält weiterhin noch Vorschriften über die Mitteilung von Vaterschaftsanerkenntnisse etc. im Sinne der §§ 29 31 des Personenstandsgesetzes, die ebenfalls dem Hauptstandesamt in Hamburg mitzuteilen sind (Art. II), und über die Möglichkeit, Erklärungen über die Namensführung einer geschiedenen Frau gegenüber dem Hauptstandesamt in Hamburg abzugeben, wenn es gegenüber dem zuständigen Standesamt nicht möglich ist (Art. VI). Für Verfahren, bei denen es auf das Ergebnis einer Blutgruppenuntersuchung ankommt, bringt die VO über Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung vom 17. 6. 47 (VOB1. 47 S. 93) unter Aufhebung des § 7 Abs. 1 Satz 1 der Familienrechts-angleichungsVO v. 6. 2. 43 eine Regelung, die sich von der früheren im wesentlichen dadurch unterscheidet, daß die erb- und rassenkundlichen Untersuchungen nicht erwähnt sind. Die VO führt einen neuen § 372a in die ZPO ein und stellt für jede Person die Verpflichtung auf, sich Untersuchungen, insbesondere der Entnahme von Blutproben, zu unterziehen. Im Zusammenhang hiermit mag auf die VO über die Wiederaufnahme von Verfahren in Erbgesundheitssachen vom 28. 7. 47 (VOB1.47 S. 110) verwiesen werden, nach der die Amtsgerichte am 1. 8. 47 die Tätigkeit als Erbgesundheitsgerichte mit der Maßgabe wieder aufgenommen haben, daß sich ihre Tätigkeit auf die Wiederaufnahme rechtskräftig entschiedener Verfahren gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 des Erbgesundheitsgesetzes beschränkt. Die Wiederaufnahme ist auch zulässig, wenn die Unfruchtbarmachung bereits durchgeführt ist. Alle Kosten des Verfahrens und der evtl. Wiederherstellung der Fruchtbarkeit trägt die Staatskasse. Durch die VO v. 30. 8. 47 über die Geltendmachung von Kriegsschäden gegen Versicherungsunternehmungen (VOB1. 47 S. 123) ist die Geltendmachung solcher Ansprüche vor den 260;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

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